Bundesregierung legt Gesetzesentwurf für ein neues Telekommunikationsgesetz (TKG) vor

veröffentlicht am 4. März 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAm 02.03.2011 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen“ (hier) vorgelegt. Unter anderem werden aktuelle nationale verbraucherrechtliche Themen aufgegriffen. Hierzu gehören Regelungen zur Warteschleifenproblematik, zum Anbieterwechsel sowie zur vertragsunabhängigen Mitnahme der Mobilfunkrufnummer beim Wechsel des Anbieters. Hier einige Ausschnitte aus dem geplanten Gesetz:

Dem Ansinnen einiger Anbieter, über nutzlose Warteschleifen kostenpflichtiger Hotlines Umsätze zu erzielen, soll ein neuer § 66g TKG Einhalt gebieten, wobei allerdings eine zwölfmonatige Übergangsfrist gelten soll. Hält sich der TK-Anbieter nicht hieran, soll das Entgeld für das gesamte Telefonat entfallen (wobei wir den Verbraucher sehen wollen, der wegen 2,00 EUR einen Rechtsanwalt einschaltet). Die Vorschrift soll lauten:

§ 66g Warteschleifen

(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt
ist:
1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer,
3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder
5. der Angerufene trägt die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife, soweit es sich
nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung
im Ausland entstehen.

(2) Beim Einsatz einer Warteschleife, die nicht unter Absatz1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene
sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche
Dauer und, unbeschadet der §§ 66a bis 66c, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis
gilt oder der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife
trägt.“

§ 66h Entfall des Entgeltanspruchs

… 8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen
einsetzt oder die Angaben nach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden. In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.

Weiterhin sollen TK-Anbieter in Zukunft gewährleisten, dass bei einem Anschlusswechsel der Anschluss maximal einen Kalendertag nicht gebraucht werden kann. Hier hatten Niggeligkeiten zwischen der Deutschen Telekom AG und Konkurrenten in der Vergangenheit schon einmal unter den üblichen wechselseitigen Schuldzuweisung  dazu geführt, dass Anschlussinhaber wochenlang im Reich des (Telefon-) Schattens wohnten. Dem soll nun ein § 46 TKG abhelfen, mit folgendem Wortlaut:

§ 46 Anbieterwechsel und Umzug

(1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Das abgebende Unternehmen hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum
Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer einen Anspruch auf
Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen
mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent reduzieren;
es sei denn, das abgebende Unternehmen weist nach, dass der Teilnehmer das Scheitern des
Anbieterwechsels zu vertreten hat. Das abgebende Unternehmen hat im Falle des Absatzes 1 Satz
1 gegenüber dem Teilnehmer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der Anspruch des aufnehmenden
Unternehmens auf Entgeltzahlung gegenüber dem Teilnehmer entsteht nicht vor erfolgreichem
Abschluss des Anbieterwechsels.

(3) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze in ihren Netzen insbesondere sicherstellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer
unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:

1. im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
2. im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen
Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste
an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.

(4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen
zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
entsprechend Absatz 3 beibehalten können. Die technische Aktivierung der Rufnummer
hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Für die Anbieter öffentlich
zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung
der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer
und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt. Der
abgebende Anbieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfallenden Kosten
zu informieren. Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer
zuzuteilen.

(5) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel
entstehen. Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdiensten in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unterliegen einer
nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Absatz 2 bis 4.

(6) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle
Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden.

(7) Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl oder
die von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung bedarf der Textform.

(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher
einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist
verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit zu
erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den
durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht
angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter
des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen
Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn
der Anbieter des öffentlichen zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des
Verbrauchers erlangt hat.

(9) Die Bundesnetzagentur kann die Einzelheiten des Verfahrens für den Anbieterwechsel und die
Informationsverpflichtung nach Absatz 8 Satz 4 festlegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu
berücksichtigen:
1. das Vertragsrecht,
2.die technische Entwicklung,
3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, und
4. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstellen, dass Teilnehmer während des gesamten
Übertragungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen ihren Willen auf einen anderen Anbieter
umgestellt werden.

Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundesnetzagentur von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen. Die Befugnisse nach Teil 2 dieses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und Absatz 2 bleiben unberührt.

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