Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit, gegen Abmahnungsmissbrauch einzuschreiten

veröffentlicht am 21. Oktober 2008

In einer Fragestunde des Deutschen Bundestages im Februar 2008 hat die Bundesregierung verlauten lassen, dass sie einstweilen keine konkreten Schritte gegen missbräuchliche Abmahnungen einleiten werde. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Antworten der Bundesregierung). Mit § 12 Abs. 1 S. 2, 4 UWG seien ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt worden, um dem Abmahnungsmissbrauch Einhalt zu gebieten. Die Bundesregierung werde aber „das Instrument der Abmahnung und seine Anwendung in der Praxis aber darüber hinaus weiter intensiv beobachten und im Zusammenhang mit einer Evaluierung von UWG-Regelungen auf den Prüfstand stellen“. Anzumerken ist, dass mit der anstehenden Novellierung des UWG im Rahmen der sog. UGP-Richtlinie eher eine Verschärfung der Abmahnsituation zu befürchten ist, als eine Abschwächung, da nach dieser neuen Regelung auch eine Vielzahl bagatellhafter Verstöße abmahnfähig sind (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UGP-RL). Eine Abmahnerliste wurde von der Bundesregierung in Ermangelung der Sinnhaftigkeit abgelehnt: „Eine Liste, in der alle natürlichen und juristischen Personen aufgeführt werden, die in der Vergangenheit Abmahnungen ausgesprochen haben, würde keine Aussage darüber enthalten, ob die entsprechenden Abmahnungen rechtsmissbräuchlich waren. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.“
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20. Frage
Abgeordnete Dr. Kirsten Tackmann (DIE LINKE)

Was wird die Bundesregierung angesichts der wiederholt in der Presse berichteten Abmahnungswellen
tun, um Bürgerinnen und Bürger, aber auch Händler und Gewerbetreibende davor zu schützen, bereits für leicht fahrlässige Rechtsverstöße mit empfindlichen Anwaltshonorarforderungen abmahnender Anwälte
konfrontiert zu werden?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 19.02.2008

Abmahnungen gehören zu den allgemein anerkannten Mitteln der außergerichtlichen Streitbeilegung. Sie sind Teil des Durchsetzungssystems des gewerblichen Rechtsschutzes, das sich in Deutschland bewährt hat. Der Bundesregierung ist hierbei bewusst, dass mit Abmahnungen auch Missbrauch betrieben werden kann. Um diesem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber – zuletzt im Rahmen der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2004 – eine Reihe von Maßnahmen getroffen. So können u. a. die Kosten für eine Abmahnung dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Bei der Bemessung des Streitwerts ist es darüber hinaus wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint (§ 12 Abs. 4 UWG). Zusätzlich ist erforderlich, dass die angegriffene Handlung den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt (§ 3 UWG). Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Problem missbräuchlicher Abmahnungen durch diese gesetzlichen Vorkehrungen im Interesse der am Wirtschaftsleben Beteiligten deutlich entschärft wurde. Sie wird das Instrument der Abmahnung und seine Anwendung in der Praxis aber darüber hinaus weiter intensiv beobachten und im Zusammenhang mit einer Evaluierung von UWG-Regelungen auf den Prüfstand stellen.

21. Frage
Abgeordnete Dr. Kirsten Tackmann (DIE LINKE)

Wie beurteilt die Bundesregierung Forderungen nach einer zwingenden Online-Registrierung von abmahnenden natürlichen und juristischen Personen, um rechtsmissbräuchliche Serienabmahnungen
erkennbar zu machen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 19.02.2008

Konkrete Vorschläge, die eine Online-Registrierung von abmahnenden natürlichen und juristischen Personen zum Gegenstand haben, sind an die Bundesregierung bislang nicht herangetragen worden. Der Bundesregierung ist auch nicht ersichtlich, welche Vorteile mit einer solchen Online-Registrierung verbunden sein sollten. Eine Liste, in der alle natürlichen und juristischen Personen aufgeführt werden, die in der Vergangenheit Abmahnungen ausgesprochen haben, würde keine Aussage darüber enthalten, ob die entsprechenden Abmahnungen rechtsmissbräuchlich waren. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

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