BVerfG: Bitte warm anziehen – nach einer Streitwertbeschwerde kann der Streitwert auch deutlich heraufgesetzt werden!

veröffentlicht am 12. Mai 2009

BVerfG, Beschluss vom 21.04.2009, Az. 1 BvR 2310/06
§§ 14 Abs. 1, 37 Abs. 2 S. 2 RVG

Das BVerfG hat per Beschluss deutlich gemacht, dass Probleme mit dem Streitwert durchaus zu noch größeren Problemen mit dem Streitwert führen können. Der Senat erklärte bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht gebunden zu sein und erhöhte den vom Beschwerdeführer gewünschten Streitwert von 6.000,00 EUR auf 16.000,00 EUR. Dem Festsetzungsantrag komme, so die Karlsruher Richter, im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG nur eine verfahrenseinleitende Bedeutung zu. Der für andere gerichtliche Verfahren etwa in § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende „ne ultra petita“-Grundsatz gelte hier nicht.

Für die Bestimmung der Höhe des Gegenstandswerts sei vielmehr der Grundsatz der Wahrheit des Gegenstandswerts maßgeblich. Der Senat könne danach hier einen deutlich über den von der Beschwerdeführerin für angemessen gehaltenen Betrag hinausgehenden Gegenstandswert bestimmen. Bei der von ihm hiernach nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts habe der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1989 (BVerfGE 79, S. 357, 361 f. sowie BVerfGE 79, S. 365, 366 ff.) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt.

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