BVerfG: Das Verbot von pornographischen Angeboten ohne Altersverifikations-System ist verfassungsgemäß

veröffentlicht am 25. Oktober 2009

BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2009, Az. 1 BvR 1231/04, 1 BvR 710/05, 1 BvR 1184/08
§§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JMStV
; § 184 d StGB, §§ 23 Abs. 1 Satz 2; 92; BVerfGG, Art. 103 Abs. 2 GG

Das BVerfG hat mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden betrafen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführer hatten  übereinstimmend insbesondere gerügt, dass das gesetzliche Verbot pornografischer Internetangebote außerhalb geschlossener Benutzergruppen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot verstoße.

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 710/05 war, hatte unter anderem ein Altersverifikationssystem vertrieben, welches der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: § 184d StGB) wendeten, lagen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08 Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder wirtschaftlichen Nutzung des nach Auffassung der Fachgerichte unzureichenden Altersverifikationssystems zugrunde.

Soweit die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen Altersverifikationspflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet bereits für ungeeignet gehalten hätten, Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen, sei zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Eignung eines Gesetzes zur Erreichung des von ihm angestrebten Zwecks bereits dann bejahe, wenn dieser durch die Regelung wenigstens gefördert werde (vgl. BVerfGE 90, 145, 172; BVerfGE 110, 141, 164). Den Verfassungsbeschwerden habe aber nicht entnommen werden können, warum dies in den beanstandeten Fällen nicht hätte gegeben sein sollen. Es liege vielmehr auf der Hand, dass die Verfügbarkeit pornografischer Angebote im Internet – zumal für nur der deutschen Sprache mächtige Minderjährige – durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs zumindest verringert werden könne.

Soweit die Verfassungsbeschwerden in Zweifel gezogen hätten, dass einfache Pornografie grundsätzlich als jugendgefährdend angesehen werden könne und sich deshalb gegen die Erforderlichkeit der angegriffenen Vorschriften über die Zugangsbeschränkung zu pornografischen Darbietungen wendeten, hätten sie nicht verkannt, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums bei einer wissenschaftlich ungeklärten Situation eine Einschätzungsprärogative zukomme (vgl. BVerfGE 83, 130, 140 ff.). Sie hätten  vielmehr geltend gemacht, dass die Voraussetzungen dieser Prärogative entfallen seien, weil sich seit der zitierten Senatsentscheidung die Forschungslage zu den Auswirkungen von Pornografie auf Minderjährige so weit verändert habe, dass heute eine Gefährdung der Jugend durch pornografische Darstellungen ausgeschlossen werden könne oder sich der Gesetzgeber jedenfalls nicht mehr auf den unklaren Forschungsstand berufen dürfe, ohne selbst für seine weitere Klärung Sorge getragen zu haben. Diese Behauptung sei indes nicht hinreichend substantiiert begründet worden.

Keiner der Verfassungsbeschwerden sei zu entnehmen, dass die von dem Gesetzgeber seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene Frage der möglichen schädlichen Auswirkungen einer Konfrontation Minderjähriger mit pornografischem Material mittlerweile durch einen gesicherten Kenntnisstand der für die Beurteilung dieser Problematik zuständigen Fachwissenschaften – insbesondere der Medienwissenschaft unter Einschluss der Medienwirkungsforschung, der Entwicklungs- und Sozialpsychologie, der Pädagogik und der Kriminologie – in eindeutiger Weise beantwortet worden seien.

Ebenso wenig genüge der Einwand, der Gesetzgeber habe sich nicht genügend um weitere Aufklärung des Forschungsstandes bemüht, den Begründungsanforderungen. Zwar könnten sich die Verfassungsbeschwerden hierbei im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Beobachtungspflichten des Gesetzgebers infolge auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffener Regelungen berufen (vgl.BVerfGE 110, 141, 157 f.). Jedoch sei ihr Vortrag in tatsächlicher Hinsicht unzureichend. Die Beschwerdeführer hätten die Behauptung der gesetzgeberischen Untätigkeit nicht hinreichend substantiiert. So fehle es namentlich an jeglicher Auseinandersetzung mit den seit der zitierten Senatsentscheidung aus dem Jahr 1990 (vgl. BVerfGE 83, 130 ) durchgeführten einschlägigen Gesetzgebungsverfahren und deren Vorbereitung. Die Beschwerdeführer berücksichtigten in ihrem Vortrag insbesondere nicht, ob beziehungsweise wie weit sich der Deutsche Bundestag bei seinen Vorarbeiten zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 (BGBl I S. 3007), durch das die Vorschrift des § 184c a.F. (jetzt § 184d n.F.) StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt worden sei, erneut mit der Frage der Schädlichkeit einfacher Pornografie für Minderjährige befasst habe. Außerdem ließen die Verfassungsbeschwerden gänzlich unerörtert, dass der Deutsche Bundestag im Jahr 1995 die Enquete-Kommission „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft – Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ eingesetzt habe, die sich unter anderem mit Fragen des Jugendschutzes im Internet befasst habe (vgl. BT-Drucks 13/11004).

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