BVerfG: Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann unter besonderen Umständen als noch zulässige Meinungsäußerung gelten

veröffentlicht am 12. August 2013

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013, Az. 1 BvR 1751/12
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Im vorliegenden Fall berücksichtigte der Senat, dass die  Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und  dann in einen Zivilprozess eingeführt wurde, in dem nur die  Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr Kenntnis nehmen konnten. Auch bedeute der Vorwurf des Winkeladvokaten nur eine  begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre und betreffe den Unterlassungskläger damit lediglich in seiner Sozialsphäre. Anders entschieden hatten noch das LG Köln und das OLG Köln (hier). Zur Pressemitteilung Nr. 51/2013 des BVerfG vom 09.08.2013:

„Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein

Eine Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen eines Zivilprozesses als  „Winkeladvokatur“ zu bezeichnen, kann von der Meinungsfreiheit gedeckt  sein. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute  veröffentlichten Beschluss vom 2. Juli 2013 und hob daher die  angegriffenen Unterlassungsurteile auf. Es obliegt nun den  Zivilgerichten, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des  Beschwerdeführers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des  kritisierten Anwalts abzuwägen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen  zugrunde:

1.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertrat wiederholt eine  Patientin in Arzthaftungsprozessen gegen mehrere Zahnärzte. Der im  zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren auf Unterlassung klagende  Rechtsanwalt vertrat mehrfach jeweils zwei der beklagten Zahnärzte. Der Beschwerdeführer warf dem Rechtsanwalt Parteiverrat und widerstreitende Interessen vor, weil er nur einen seiner Mandanten effektiv gegen Haftungsvorwürfe habe verteidigen können, aber nicht beide. In einem  anderen Verfahren monierte der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz  Außenauftritt des Rechtsanwalts, denn es sei  nicht klar, ob dieser mit zwei Rechtsanwälten in einer Sozietät oder in  einer Bürogemeinschaft zusammenarbeite. Hier zeige sich eine Parallele  zu den von ihm vertretenen Zahnärzten, bei denen auch nicht klar sei, ob  sie eine Praxisgemeinschaft oder eine Gemeinschaftspraxis bildeten. Dem  Schriftsatz fügte der Beschwerdeführer eine E-Mail aus einem  berufsständischen Verfahren an die Rechtsanwaltskammer bei. Dort heißt  es unter anderem: „Mir persönlich erscheint es daher fragwürdig, wie es die Rechtsanwälte  … mit ihrer prozessualen Wahrheitspflicht halten, wenn sie dem Gericht gegenüber eine ‚Kooperation‘ behaupten, wo sonst von ihnen allenthalben der Eindruck einer Sozietät zu vermitteln versucht wird. Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, eine solche geschickte  Verpackung der eigenen Kanzlei – mal als Kooperation, mal als Sozietät (wie es gerade günstig ist) – als ‚Winkeladvokatur‘ zu apostrophieren.“ Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilten den  Beschwerdeführer, es zu unterlassen, den Unterlassungskläger als  Winkeladvokaten oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu  bezeichnen, wobei das Landgericht die Äußerung als Schmähkritik  einordnete und schon aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit  herausfallen ließ, während das Oberlandesgericht zwar eine  Interessenabwägung durchführte, diese aber zum Nachteil des  Beschwerdeführers ausgehen ließ, weil die Äußerung für den Anlass vollkommen unangemessen und unnötig sei.

2.
Diese Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf  Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

a)
Zutreffend ist allerdings, dass durch den Begriff „Winkeladvokatur“  in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers  eingegriffen wird. Denn er insinuiert, dass der Kläger ein Rechtsanwalt  sei, der eine geringe fachliche Eignung aufweist und dessen Seriosität  zweifelhaft ist. Dies setzt ihn in seiner Persönlichkeit herab.

b)
Es handelt sich jedoch hier nicht um Schmähkritik. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Eine Schmähkritik  ist spezifisch dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die  Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im  Vordergrund steht. Dies kann hier aber nicht angenommen werden, denn die  Äußerung hat einen Sachbezug. c) Verfassungsrechtlich geboten war also eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers. In dieser Abwägung muss das Gericht, an das zurückverwiesen wurde, berücksichtigen, dass die  Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und  dann in einen Zivilprozess eingeführt wurde, in dem nur die  Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr Kenntnis nehmen konnten. Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die  Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung  als missbräuchlich darstellt; die bloße „Unangemessenheit“ und  „Unnötigkeit“ der Äußerung reichen dafür nicht aus. Das Gericht muss des  Weiteren berücksichtigen, dass der Vorwurf des Winkeladvokaten nur eine  begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre bedeutet  und den Unterlassungskläger damit lediglich in seiner Sozialsphäre  betrifft. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum  Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Sie hat  dagegen nicht den Zweck, die sachliche Richtigkeit oder Angemessenheit  der betreffenden Meinungsäußerung in dem Sinne zu gewährleisten, dass  zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsformen überspitzte Formulierungen  ausgeschlossen werden.“

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