BVerfG: Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung Anfang März 2010 / Filesharing

veröffentlicht am 22. Februar 2010

BVerfG, [Urteil vom 02.03.2010]; Az. 1 BvR 256/08; 1 BvR 263/08; 1 BvR 586/08
Art. 14 GG; § 113a TKG; § 100g StPO

Update: Es liegt mittlerweile eine Presseerklärung über das ergangene Urteil des BVerfG vor (Link).

Das BVerfG hat für den 03.03.2010 eine Entscheidung zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung angekündigt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts werde auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 am o.g. Datum sein Urteil verkünden (Pressemitteilung), nachdem er in einer einstweiligen Verfügung vom 11.03.2008 bereits eine teilweise Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung verfügt hatte (eV). Entschieden werden soll nun über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21.12.2007 richten. § 113a TKG gibt vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste ebenso wie für Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste. Obacht: Nach mehreren gerichtlichen Entscheidungen handelt es sich allerdings bei IP-Adressen, die im Filesharing zur Ermittlung von illegalen Filesharern verwendet werden, nicht um „Verkehrsdaten“ im rechtlichen Sinne, sondern um sog. „Bestandsdaten“ (OLG Frankfurt a.M.; LG Offenburg).

Nach § 113a TKG müssen bei Telefongesprächen beispielsweise die Rufnummern des Anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs gespeichert werden. Die anlasslos auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Diensteanbietern an die zuständigen Behörden zur Strafverfolgung (§ 113b Satz 1 Nr. 1 TKG), zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) und zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des militärischen Abschirmdienstes (§ 113b Satz 1 Nr. 3 TKG) übermittelt werden.

Gesetzliche Voraussetzung für die Übermittlung der Daten ist, dass die betreffenden Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf ermächtigt sind, die auf § 113a TKG Bezug nimmt. Für die Strafverfolgung  gestattet den Zugriff auf die Vorratsdaten § 100g StPO. Insoweit ist auch diese Regelung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle  Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller  Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere  machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Einige  Beschwerdeführer (Rechtsanwälte/Ärzte/Journalisten/Steuerberater) fühlen  sich darüber hinaus durch die Vorratsdatenspeicherung in ihrer Berufsfreiheit verletzt, weil sie die Vertraulichkeit der Kontakte zum  Mandanten beeinträchtige. Eine Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, rügt, die mit der Speicherung  verbundenen Kosten beeinträchtigen die Anbieter von  Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit.  Die Speicherungspflicht führe für Anonymisierungsdienste faktisch zu  einem Berufsverbot. Soweit sich das Bundesverfassungsgericht an einer  verfassungsrechtlichen Prüfung in vollem Umfang gehindert sehe, weil es  sich bei den beanstandeten Regelungen um die Umsetzung von EG-Recht handele, regen die Beschwerdeführer eine Vorlage an den Europäischen  Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an, weil sie die umzusetzende Richtlinie für gemeinschaftsrechtswidrig halten.

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