BVerfG: Verfassungsbeschwerde auch mit nur fahrlässig falschen Angaben oder verkürztem Sachvortrag zieht eine Missbrauchsgebühr für den Rechtsanwalt nach sich

veröffentlicht am 4. Januar 2010

BVerfG, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 2 BvR 1398/09
§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Das BVerfG hat entschieden, dass den „Bevollmächtigten des Beschwerdeführers“ Missbrauchsgebühren § 34 Abs. 2 BVerfGG (im vorliegenden Fall in Höhe von 1.500,00 EUR) auferlegt werden können, wenn die Verfassungsbeschwerde „offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss“ (vgl. BVerfGE 6, S. 219; BVerfGE 10, S. 94, 97). Ein Missbrauch, so der Senat, liege auch dann vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht würden. Dabei genüge es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolge. Ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung sei nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.1984, Az. 2 BvR 568/84, NVwZ 1985, S. 335; BVerfG, Beschluss vom 19.01.2006, Az. 1 BvR 1904/05, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 2 BvR 308/06, juris; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 2 BvR 2187/08, juris).

Die Missbrauchsgebühr kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGE 6, S. 219, 220; BVerfGE 10, S. 94, 97; BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004, Az. 1 BvR 915/04, NJW 2004, S. 2959, 2960; BVerfG, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 2 BvR 308/06, juris; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 2 BvR 2187/08).

Im vorliegenden Fall beanstandete die Kammer, dass die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers sich mit Inhalt und Grundlagen der angegriffenen Entscheidungen überhaupt nicht auseinandergesetzt hätten. Ihre Angaben zur Behandlung der schriftlichen Beweisanträge vom 22. und 27.07.2008 seien falsch und geeignet gewesen, das Bundesverfassungsgericht über entscheidungserhebliche Tatsachen in die Irre zu führen. Gleiches gelte hinsichtlich des verkürzenden Sachvortrages zum Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung am 16.06.2008. Einer der Bevollmächtigten, Rechtsanwalt S…. J…, der auch die Beschwerdeschrift verfasst habe, sei als erstinstanzlicher Verteidiger des Beschwerdeführers unmittelbar an dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn beteiligt gewesen und habe daher den tatsächlichen Verfahrensgang kennen müssen.

Die Mängel in der Beschwerdeschrift könnten deshalb nicht auf falschen oder unzureichenden Informationen durch den Beschwerdeführer beruhen, sondern seien auf vorsätzliches, zumindest aber grob sorgfaltspflichtwidriges Verhalten seiner Bevollmächtigten zurückzuführen. Dies stelle einen gravierenden Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts dar, der die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 1.500,00 EUR rechtfertige.

Die Entscheidung findet sich bei judicialis.de

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