BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Spick-Mich-Urteil des BGH wird nicht zur Entscheidung angenommen

veröffentlicht am 23. September 2010

BVerfG, Beschluss vom 16.08.2010, Az. 1 BvR 1750/09
§§ 93a; 93 b; 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG

Das BVerfG hat eine mit gewisser Spannung erwartete Entscheidung in der Verfassungsbeschwerde der auf dem Lehrerbewertungsportal spickmich.de negativ bewerteten Lehrerin gegen das Urteil des BGH nicht zur Entscheidung angenommen und sich eine Begründung erspart. Zum kurzen Volltext der Entscheidung:

Bundesverfassungsgericht

In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau

gegen
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08;
das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 03.07.2008, Az. 15 U 43/08;
das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.01.2008, Az. 28 0 319/07;

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch … gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. S. 1473) am 16.08.2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

I