BVerfG: Wenn das Amtsgericht den Vortrag zum Widerrufsrecht ignoriert, kann ihm geholfen werden

veröffentlicht am 30. Juni 2009

BVerfG, Urteil vom 27.05.2009, Az. 1 BvR 512/09
Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG

Das AG Königs Wusterhausen [sic!] hatte sich eigentlich mit einem eher unproblematischen Fall eines Kaufgeschäfts im Internet zu beschäftigen und entschied dann doch einfach mal nach eigenem Gusto. Der Kunde hatte von einem Händler im Internet eine Playstation mit verschiedenen Zubehörteilen zu einem Preis von 522,97 EUR inklusive Porto erworben, war mit dem gelieferten aber nicht zufrieden und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler lehnte naturgemäß ab und fand sich wenig später mit einer Klage seines Kunden auf Rückzahlung des Geldes konfrontiert. In dem Ausgangsverfahren hatte der Kunde schriftsätzlich vortragen lassen, der Kaufvertrag werde höchstvorsorglich widerrufen. Im Übrigen habe sich der Kunde auf die nicht ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel berufen. Das Amtsgericht übte – was ihm auf Grund der fehlenden Berufungsmöglichkeit ohne Konsequenzen zu bleiben schien – eine selektive Wahrnehmung, konzentrierte sich auf die Gewährleistungsfrage und wies die Klage einfach ab (AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 15.12.2008, Az. 20 C 448/08). Das Bundesverfassungsgericht kommentierte dieses abenteuerliche Prozedere wie folgt, nachdem es bereits zuvor dem AG Limburg erklären musste, wie ordentlich Recht zu sprechen ist (Link: AG Limburg):

Dieses Vorgehen des Amtsgerichts findet weder im materiellen Recht noch im Prozessrecht eine Stütze. Insbesondere kann sich das Amtsgericht nicht auf die objektiven Grenzen des Streitgegenstandes berufen. Denn maßgebend sind insofern der Sachantrag des Klägers und der von diesem zur Begründung desselben vorgetragene Sachverhalt (vgl. etwa BGHZ 117, 1, 5). Hier hatte der Beschwerdeführer – der Rechtsfolge des § 346 Abs. 1 BGB entsprechend – Rückzahlung des der Beklagten überwiesenen Kaufpreises begehrt und sich zur Begründung nicht nur auf Sachmängelgewährleistung und ungerechtfertigte Bereicherung berufen, sondern außerdem höchstvorsorglich den Widerruf erklärt und Umstände vorgetragen, nach denen ein Fernabsatzvertrag vorlag, jedenfalls aber in Betracht kam. Das Amtsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ohne weiteres so auslegen dürfen, dass in der Erklärung, der Kaufvertrag werde höchstvorsorglich widerrufen, kein Widerruf zu sehen ist. Zum einen steht dem der Wortlaut der Erklärung entgegen. Zum anderen entspricht eine Lösung vom Vertrag im Wege eines Widerrufs dem erklärten Interesse des Beschwerdeführers ebenso wie der vom Amtsgericht allein erwogene Rücktritt nach den Bestimmungen über die Sachmängelgewährleistung. Mit Rücksicht hierauf hätte das Amtsgericht die Erklärung des Beschwerdeführers entweder dem Wortlaut und dem dahinter stehenden Interesse folgend als Widerruf auslegen oder hinsichtlich der Bedeutung der Erklärung von seinem Fragerecht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ZPO Gebrauch machen müssen. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände ist hier davon auszugehen, dass das Amtsgericht bei der Abweisung der Klage mit dem angegriffenen Urteil nicht nur auf eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Widerruf des Kaufvertrages in den Entscheidungsgründen verzichtet hat, sondern das betreffende Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat.“

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