BVerwG: Zeitung „Bild“ hat keinen Auskunftsanspruch gegen Bundestag über Luxuseinkäufe der Abgeordneten mittels „Büropauschale“

veröffentlicht am 29. März 2016

BVerwG, Urteile vom 16.03.2016, Az. 6 C 65.14 und Az. 6 C 66.14
Art. 5 GG; § 6 S. 2 IFG, § 7 Abs. 2 IFG; § 4 PresseG

Das BVerwG hat entschieden, dass Pressevertreter auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs von der Verwaltung des Deutschen Bundestages keine Auskunft darüber erhalten können, welche Bundestagsabgeordneten welche Anschaffungen über die ihnen zustehende Pauschale für Büro- und Geschäftsbedarf abgerechnet haben. Anlass für die Anfrage der Zeitung Bild war, dass 115 Bundestagsabgeordnete zum Ende der Wahlperiode noch 396 Stifte und Füllfederhalter der Edelmarke Montblanc für 68.800 EUR gekauft hatten und sich den Kaufpreis über ihre Bürokostenpauschale von der Bundestagsverwaltung erstatten ließen (Bericht der Bild). Die Bundestagsabgeordneten hätten ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit von Informationen über die Inanspruchnahme ihrer Sachmittelpauschale, weil es sich um personenbezogene Daten handele, die von der Freiheit des Mandats geschützt seien. Eine missbräuchliche Verwendung der Pauschale, so der Senat, sei nicht ersichtlich, obwohl zu den über die Büromittelpauschale erworbenen Gegenständen auch Apple iPods gehörten. Zur Pressemitteilung des BVerwG Nr. 18/2016:

„Pressemitteilung
Nr. 18/2016

Schutz personenbezogener Daten von Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann Presseauskünfte zur Büroausstattung ausschließen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, unter welchen Voraussetzungen Pressevertreter auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs von der Verwaltung des Deutschen Bundestages Auskunft darüber erhalten können, welche Bundestagsabgeordneten welche Anschaffungen über die ihnen zustehende Pauschale für Büro- und Geschäftsbedarf abgerechnet haben.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung nach dem Abgeordnetengesetz für einen Betrag von derzeit 12 000 € jährlich Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen (Sachmittelpauschale). Zu diesem Zweck hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages für jeden Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet. Der Kläger ist Redakteur einer Tageszeitung. Im Anschluss an Presseberichte über das Einkaufsverhalten von Abgeordneten forderte er von der beklagten Verwaltung des Deutschen Bundestages, ihm Zugang zu allen Unterlagen über den Erwerb von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im Jahr 2009 zu gewähren sowie Ablichtungen von diesen Unterlagen auszuhändigen (Verfahren BVerwG 6 C 65.14). Darüber hinaus begehrte er, ihm unter Nennung der Namen Auskunft über den Erwerb von iPods aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im ersten Halbjahr 2010 zu erteilen (Verfahren BVerwG 6 C 66.14). Nach Verweigerung der begehrten Auskünfte hat der Kläger Klage erhoben, die in den Vorinstanzen auch insoweit erfolglos geblieben ist, als sie auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützt war.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Klägers zurückgewiesen. Die Bundestagsabgeordneten haben ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit von Informationen über die Inanspruchnahme ihrer Sachmittelpauschale, weil es sich um personenbezogene Daten handelt, die von der Freiheit des Mandats geschützt sind. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses an Vertraulichkeit ist allerdings gemindert, wenn – namentlich auf der Grundlage zunächst ohne Namensnennung erteilter oder zusammengefasster Angaben – konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, insbesondere nicht mandatsbezogene Inanspruchnahme der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete vorliegen. In einem solchen Fall überwiegt das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Presse, auch unter Nennung der Namen über die Anschaffungen von Abgeordneten Auskunft zu erhalten. Ein solcher Fall war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben.

BVerwG, Urteil vom 16.03.2016, Az. 6 C 65.14

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012, Az. 12 B 34.10,
VG Berlin, Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 K 35.10

BVerwG, Urteil vom 16.03.2016, Az. 6 C 66.14

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012, Az. 12 B 40.11
VG Berlin, Urteil vom 01.09.2011, Az. 2 K 178.10

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