IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Februar 2024

    LG Gießen, Urteil vom 01.03.2023, Az. 1 S 148/21
    § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Gießen hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, wonach der der Verwender die Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, grundsätzlich wirksam ist. Ein Abtretungsausschluss führe nicht notwendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schütze er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Grundsätzlich dürfe der Verwender deshalb mit einem Verbot oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern, dass ihm hierbei eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentrete. Allerdings sei eine solche Klausel unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht bestehe oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen würden. Für das Abwägen dieser einander gegenüberstehenden Interessen sei ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen. Auf Grund dieser Interessenabwägung wurde das Abtretungsverbot im vorliegenden Fall verneint. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. April 2023

    BGH, Urteil vom 20.04.2023, Az. I ZR 113/22
    § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass Makler in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Reservierungsgebühren vereinbaren können. Die Rückzahlung der Reservierungsgebühr sei ausnahmslos ausgeschlossen und es ergäben sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile noch sei seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Außerdem kommeder Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widerspreche indes, so der I. Zivilsenat, dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur dann geschuldet sei, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt habe. Zur Pressemitteilung Nr. 70/2023 des Bundesgerichtshofs:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2022

    BGH, Urteil vom 17.05.1982, Az. VII ZR 316/81
    § 3 AGBG a.F:, § 11 Nr. 1 AGBG a.F.

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen überraschend im Sinne von § 3 AGBG ist, nach welcher der Vertragspartner versichert, Vollkaufmann zu sein. Weiterhin entschied der VII. Senat, dass die Rechtswidrigkeit einer Klauselteilformulierung zur völligen Unwirksamkeit der betreffenden Klausel und nicht zu ihrer Aufrechterhaltung mit reduziertem Inhalt führt (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Zum Verbot der geltungserhaltenden Reduktion einer teilunwirksamen Klausel).


    Rechtsanwalt für AGB-Recht

    Benötigen Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder werden Ihre AGB beanstandet? Oder wollen Sie vorsichtshalber Ihre Geschäftsbedingungen überprüfen lassen, bevor es soweit kommt? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen (gerne auch Ihre derzeit verwendeten AGB) per E-Mail (info@damm-legal.de). Ich bin durch meine AGB-rechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut, habe zahlreiche AGB erstellt und geprüft, und helfe Ihnen gerne dabei, eine Lösung für Sie zu finden.


     

     

  • veröffentlicht am 24. November 2021

    BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S.1 GG, Art. 12 Abs. 1 S.1 GG; § 123 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 305 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern seines Netzwerks in seinen AGB die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen diese Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen, und zwar ohne den Nutzer vorher anzuhören. Allerdings muss sich der Betreiber des sozialen Netzwerks (in seinen AGB) verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags verbunden ist. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung:


    Facebook-Konto gesperrt? Beitrag gelöscht?

    Wurde Ihr Facebook-Beitrag gelöscht? Hat man Ihr Facebook-Konto gesperrt? Oder haben Sie vergleichbare Probleme in einem anderen sozialen Netzwerk? Rufen Sie an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandanten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) beinhalten, bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juli 2021

    BGH, Urteil vom 06.05.2021, Az. III ZR 169/20
    § 355 Abs. 3 S. 1 BGB, § 357 Abs. 8 S.4 BGB, § 357d BGB, § 312g Abs. 1 BGB

    Im vorliegenden Fall hatte eine Seniorin einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag gekündigt, nachdem sie drei Herren (von vereinbarten 21 Partnern) vermittelt bekommen hatte. Die Vermittlungsagentur machte im vorliegenden Fall geltend, das Partnerdepot erstellt und damit ihre Leistung vollständig erbracht zu haben und verlangte somit die vollständigen Gebühren für alle 21 Partner. Der BGH hat hier entschieden, dass ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag auch nach Zusendung von Partnervorschlägen noch widerrufen werden kann. Im vorliegenden Fall sei nicht die Erstellung des Depots von in Frage kommenden Partnern die Hauptleistungspflicht, sondern vielmehr die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten. Bei  Widerruf eines solchen Partnerschaftsvermittlungsvertrags werde vom Kunden zwar grundsätzlich Wertersatz geschuldet. Der BGH entschied allerdings, dass für den Wertersatz „auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen“ sei. Dies bedeutete, dass die Seniorin lediglich lediglich die anteiligen Vermittlungsgebühren, nämlich für die drei tatsächlich vermittelten Partner  zu entrichten hatte, im Übrigen allerdings ihren „Einsatz“ von der Vermittlungsagentur erstattet bekam. Etwas anderes gelte nur, wenn der Vertrag ausdrücklich vorsehe, so der BGH, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis zu erbringen seien und erbracht würden (vgl. EuGH, NJW 2020, 3771 Rn. 26 ff). Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für AGB-Recht (hier: Partnerschaftsvermittlungsvertrag)

    Benötigen Sie Hilfe bei einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Mai 2021

    BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14
    § 306 BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGB

    Das BAG hat entschieden, dass eine in einem Arbeitsvertrag vorformulierte Vereinbarung einer Vertragsstrafe für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam ist, wenn die Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsentgelt höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an die Beklagte zu zahlen gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung (BAG: Zur Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag, die höher ist als das Gehalt).


    Rechtsanwalt wegen Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

    Sind Sie von Ihrem Arbeitgeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert worden? Oder wollen Sie vorsichtshalber Ihre Geschäftsbedingungen überprüfen lassen, bevor es soweit kommt? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen (gerne auch Ihre derzeit verwendeten AGB) per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin durch zahlreiche AGB-rechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut, haben viele AGB erstellt und geprüft, und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung für Sie zu finden.


     

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2020

    KG Berlin, Urteil vom 08.04.2016, Az. 08.04.2016, Az. 5 U 156/14
    § 307 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auf einer deutschen Website, die sich an deutsche Verbraucher richten, aber in englischer Sprache gehalten sind, als intransparent zu erachten sind und Verbraucher treuwidrig benachteiligen (vgl. § 307 BGB). Zum Volltext der Entscheidung s. unten:


    Abmahnung wegen unwirksamer AGB?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder befürchten Sie dies? Möchten Sie Ihre AGB überprüfen lassen? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin als Fachanwalt für IT-Recht mit dem AGB-Recht seit vielen Jahren vertraut und und bin Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juni 2020

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.04.2020, Az. 1 U 46/19
    § 126 BGB, § 126b BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 20 Abs. 2 EU-RL 2002/22/EG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die dem Kunden ein Widerspruchsrecht nur ab einer Preiserhöhung um 5% gewährt, unwirksam ist. Sie verletze sie die sich aus Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG ergebende Wertung. Dort sei bestimmt, dass der Kunde bei einseitigen Änderungen der Vertragsbedingungen das Recht erhalte, den Vertrag zu widerrufen. Zwar seidie Richtlinie nicht umgesetzt. Nicht (fristgerecht) umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union könnten zur Auslegung oder Fortbildung des nationalen Rechts nur insoweit herangezogen werden, als dieses dafür Raum gibt (BGH, Urteil vom 09.12.2015, Az. VIII ZR 236/12 – Rn. 19, juris). Dagegen seien im vorliegenden Fall aber keine Bedenken ersichtlich. Denn Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie sei insbesondere deshalb nicht umgesetzt, weil es im deutschen Recht keine eine einseitige Preisänderung ermöglichende Gesetzesbestimmung gebe. Würden aber solche Möglichkeiten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeführt, müssten sie auch an dem durch die Richtlinie geschaffenen Leitbild gemessen werden. Gegen das Urteil ist Revision zugelassen und eingelegt worden (BGH, Az. III ZR 96/20). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Bei Vorbehalt zur Gebührenerhöhung muss Verbraucher Kündigungsrecht haben).


    Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für die Überprüfung von AGB?

    Sind Sie wegen unwirksamer und/oder wettbewerbswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgemahnt worden? Oder wollen Sie vorsichtshalber Ihre Geschäftsbedingungen überprüfen lassen, bevor es soweit kommt? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen (gerne auch Ihre derzeit verwendeten AGB) per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin durch zahlreiche AGB-rechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut, haben viele AGB erstellt und geprüft, und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.


     

  • veröffentlicht am 15. Mai 2020

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.04.2020, Az. 1 U 46/19
    Art. 20 Abs. 2 EU-RL 2002/2 20

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, nach welcher Mobilfunkkunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5 % zu gewähren ist, unwirksam ist. Richtigerweise habe der Mobilfunkkunde bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen ein Widerspruchsrecht. Dies folge aus Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG (Universaldienste Richtlinie der EU). Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum BGH zugelassen. Zur Pressemitteilung Nr. 34/2020:


    Abmahnung wegen unwirksamer AGB?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder befürchten Sie diese? Möchten Sie Ihre AGB überprüfen lassen? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit dem AGB-Recht seit vielen Jahren vertraut und und bin Ihnen gerne bei einer Lösung behilflich.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. März 2020

    OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 4 U 1471/19
    § 145 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 4 und 5 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Zustimmung zu veränderten Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes auch durch das Anklicken eines Buttons in einem sog. „Pop-up“-Fenster erfolgen kann. Die allen Nutzern als „pop-up“ bei Aufruf des Dienstes zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen  in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu“-Schaltfläche anzuklicken, sei dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen. Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss habe grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetze, vorformulierte Bestandteile besäßen. Die Neufassung der AGB werde in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen. Es sei nicht sittenwidrig, wenn der Nutzer sich dabei nur zwischen einer Zustimmung zu den veränderten Nutzungsbedingungen und einer gänzlichen Beendigung seiner Teilnahme an dem sozialen Netzwerk entschließen könne, aber nicht die Fortsetzung der Teilnahme zu den alten Nutzungsbedingungen fordern könne. Zum Volltext der Entscheidung:


    Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für Allgemeine Geschäftsbedingungen?

    Ich helfe Ihnen, wenn gegen Sie Fragen rund um das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem AGB-Recht umfassend vertraut und hilft Ihnen zeitnah.


    (mehr …)

I