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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Juni 2023

    Altersverifikation
    LG Bochum, Urteil vom 23.01.2019, Az. 13 O 1/19

    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 9 Abs. 1 JugendschutzG

    Das LG Bochum hat detailliert zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Bedingungen Alkohol im Internet über einen Onlineshop verkauft werden darf. Dabei darf es zur Wahrung von § 9 JugendschutzG einer Altersverifikation, um auszuschließen, dass Minderjährige an den Alkohol gelangen. Ein Verzicht auf die Altersverifikation sei wettbewerbswidrig. Wie Onlinehändler die Altersüberprüfung bewerkstelligten, bleibe diesen überlassen, weil der Gesetzgeber insofern keine konkreten Anforderungen gestellt habe. Ob die Versandhändler sich hierbei des Verfahrens Post Ident der Deutschen Post oder der Zusatzleistung „persönliche Übergabe“ bedienten oder andere geeignete Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass alkoholhaltige Getränke nur an Personen abgegeben würden, die über das erforderliche Mindestalter verfügten, bleibe ihnen überlassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juni 2021

    Gemäß § 4 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sind Angebote grundsätzlich unzulässig, wenn sie pornografisch im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 10 JMStV sind oder die Angebote gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV „in sonstiger Weise pornografisch“ sind. Eine Ausnahme postuliert § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass die pornografischen Angebote nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

    Nach § 5 Abs. 1 JMStV sind Anbieter ganz allgemein verpflichtet, bei der Verbreitung oder Zugänglichmachung von Angeboten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zueiner eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, Sorge dafür zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Gemäß § 5a Abs. 1 und 2 Nr. 1 JMStV müssen insbesondere Anbieter von „Video-Sharing-Diensten“ – unbeschadet der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 JMStV – angemessene Maßnahmen treffen, um Kinder und Jugendliche vorentwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen; als „Maßnahmen“ in diesem Sinne kommen insbesondere die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation in Betracht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2013

    BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az. I ZR 102/05
    § 7 Abs. 1 TMG; § 3 UWG, 4 Nr. 11 UWG; § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV, § 4 Abs. 2 JMStV

    Der BGH hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen auch dann nicht genügt, wenn der Zugriff Jugendlicher auf pornographische Internet-Angebote erst nach Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer möglich ist. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich sei oder eine Postleitzahl abgefragt werde, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juli 2012

    OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 4 U 1850/11
    § 242 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass derjenige, der durch einen Blogeintrag in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, gegen den Betreiber des Blogs einen Auskunftsanspruch auf Benennung des Urhebers des fraglichen Blog-Postings besitzt. Der Senat setzt sich damit ausdrücklich von der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az.  I-3 U 196/10, hier) ab.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 114/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 UWG, 12, 1004, 823 BGB

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform nicht für Verstöße seiner Mitglieder gegen das Jugendschutzgesetz verantwortlich ist. Nach dem Willen der Verfügungsklägerin soll es der Verfügungsbeklagten sinngemäß untersagt werden, ihre Internet-Plattform in der Art eines Auktionshauses mit der Möglichkeit des Bezuges von Bildmaterial zu betreiben, ohne in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass indiziertes, insbesondere Altersbeschränkungen unterworfenes Bildmateri­al ausschließlich von berechtigten, nicht gesetzlichen Altersbeschränkungen (z. B. nach dem Jugendschutzgesetz) unterworfenen Personen erworben und bezogen werden kann. Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Solange der Betreiber der Plattform keine keine Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten habe, verstoße er nicht gegen geltendes Recht. Eine Pflicht zur Vorabprüfung bestehe nicht. Einem Diensteanbieter sei es nicht zuzumuten, je­des in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot dar­auf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt seien. Erlange der Diensteanbieter allerdings Kenntnis von Verletzungs­handlungen, so sei er verpflichtet, die entsprechenden Angebote unverzüglich zu sper­ren. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber der Plattform nach Kenntnis von den Angeboten jugendgefährdenden Inhaltes diese Angebote aus dem Netz entfernen lassen. Dies reiche, so das OLG Brandenburg, auch aus.
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  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2007, Az. 4 HK O 120/07
    §§ 1 Abs. 4, 9, 10, 12 Abs. 3 Nr. 2; 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Koblenz ist der Rechtsauffassung, dass ein Onlinehändler, der über das Internet Tabak oder Waren aus Tabak verkauft, ohne Vorkehrungen für eine Altersverifikation vorzuhalten, nicht gegen geltendes Jugendschutzrecht verstößt. Insbesondere sei der Versandhandel nicht als Vertrieb „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne von § 10 Abs. 1 JuSchG anzusehen. § 10 Abs. Abs. 1 JuSchG lautet: „In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.“ In der Folge haben u.a. Gaststättenbesitzer und Betreiber von Zigarettenautomaten, teils technisch sehr aufwändig, dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht an Tabakwaren gelangen, während Onlinehändler insoweit „freigestellt“ werden. Diese nicht nachzuvollziehende Lücke hat nach Ansicht des Landgerichts dann aber der Gesetzgeber zu schließen.
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