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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. August 2023

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.2021, Az. 6 U 188/21
    § 4 Abs. 4 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die unberechtigte Meldung einer Schutzrechtsverletzung an den Betreiber einer Internethandelsplattform (hier: Amazon) zu Unterlassungs-/Beseitigungs- (Rücknahme) und Widerrufsansprüchen führt, die im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können. Materiell-rechtlich könne – bei gebotener Gesamtwürdigung und Interessenabwägung – eine gezielte Behinderung des davon betroffenen Unternehmens nach § 4 Nr. 4 UWG vorliegen, wenn die „Infringement-Meldung“ einen in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbaren Inhalt habe, der für eine erheblich höhere Gefährdung der wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten des betroffenen Unternehmens als bei sachlicher und zutreffender Sachdarstellung sorge. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe: Zur unberechtigten Infringement-Meldung einer Rechtsverletzung gegenüber Amazon / 2021)

  • veröffentlicht am 21. Februar 2023

    Irreführung bei Amazon
    LG Frankfurt a.M., Versäumnisurteil vom 13.01.2023, Az. 3-10 O 93/22

    § 5 UWG, § 313b Abs. 1 und 3 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat in einem Versäumnisurteil den Betreiber der Internethandelsplattform www.amazon.de verurteilt, mit Preisen zu werben, die nur Amazon-Prime-Mitgliedern zugänglich waren. Eine solche Einschränkung müsse deutlich gemacht werden, anderenfalls eine Irreführung vorliege. Streitgegenständlich war allerdings nicht die Preisangabe bei www.amazon.de, sondern in der Google-Suche. Gab man in der Google-Suche den Produktnamen eines Pulsoximeters ein, wurde ein vergleichsweise günstiger Preis angezeigt. Folgte man diesem Preis auf die Amazon-Website stellte sich heraus, dass dieser Preis nur für Amazon-Prime-Mitglieder galt.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2023

    Affiliate-Haftung von Amazon
    BGH, Urteill vom 26.01.2023, Az. I ZR 27/22
    § 3 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass Amazon als Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Angebots für Produkte oder Dienstleistungen wirbt. Vor diesem Hintergrund fehle es an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs Amazons („des Betreibers des Affiliate-Programms“). Die Voraussetzungen einer Haftung des Unternehmensinhabers für Beauftragte nach § 8 Abs. 2 UWG lägen nicht vor. Zur Pressemitteilung Nr. 018/2023 vom 26.01.2023: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2022

    LG Köln, Urteil vom 22.08.2022, Az. 14 O 327/21
    § 97 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Händler, der sich bei Amazon an ein bestehendes Angebot anhängt, für Urheberrechtsverletzungen haftet, die in dem bestehenden Angebot bereits enthalten waren. Der Händler haftet sogar als „Täter“. Dabei nahm die Kammer Bezug auf die Rechtsprechung des BGH in den verwandten Rechtsgebieten des UWG und des Markenrechts (BGH, GRUR 2016, 961 – Herstellerpreisempfehlung; BGH, GRUR 2016, 936 – Angebotsmanipulation bei B). Die Einstufung als Täterin folgt daraus, dass die Beklagte auf einer Internethandelsplattform in ihrem Namen ein bebildertes Verkaufsangebot habe veröffentlichen lassen, obwohl sie dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht habe, weil dem Plattformbetreiber die Auswahl und Änderung der Bilder vorbehalten sei. Die Kammer hielt die Erwägungen des BGH in den verwandten Rechtsgebieten für auf die urheberrechtliche Situation übertragbar. Die Haftung der Beklagten als Täterin sei auch nicht auf Grund des von ihr vorgetragene gescheiterte Versuch ausgeschlossen, bei Amazon nach der Abmahnung eine Löschung der streitgegenständlichen Lichtbilder zu erreichen. Ein solches „Nachtatverhalten“ könne die bereits eingetretene Rechtsverletzung nicht beseitigen oder neutralisieren. Dieses Verhalten könne allenfalls in einer im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchzuführenden Prüfung, ob dem Unterlassungsgebot nachgekommen worden ist, maßgeblich werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2022

    LG München I, Endurteil vom 14.10.2021, Az. 7 O 12732/20
    § 148 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 11 Abs. 1 GebrMG 

    Das LG München I hat entschieden, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverletzungsanzeige im Rahmen des Amazon Infringement Verfahrens zu einem Anspruch des Betroffenen auf Widerruf der Schutzrechtsverletzungsanzeige gegenber Amazon führen kann. Die unberechtigte Schutzrechtsverletzungsanzeige werde, so die Kamer, nach den Grundsätzen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung behandelt. Vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2020, Az. 4 U 7/20 . Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. August 2022

    BVerfG, Beschluss vom 24.03.2022, Az. 1 BvR 375/21
    § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG

    Das BVerfG hat sich in dieser Sache abschließend mit einer Verfassungsbeschwerde des Betreibers der Internethandelsplattform www.amazon.de befasst, die gegen eine einstweilige Verfügung des LG München I zu Gunsten eines Händlers gerichtet war, der sich mit einer Kontosperrung durch Amazon konfrontiert sah. Amazon sah das Recht auf Waffengleichheit durch die fehlende Anhörung vor Erlass der einstweiligen Verfügung verletzt. Der Senat entschied jedoch, dass der Verfassungsbeschwerde das notwendige Feststellungsinteresse fehle. Die Anhörung sei einmalig ausgeblieben. Für eine Wiederholungsgefahr, die ein Feststellungsinteresse begründen würde, sei nichts vorgetragen worden, was darauf schließen ließe, dass die mit kartell- und lauterkeitsrechtlichen Sachverhalten befassten Kammern des Landgerichts die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen an die Handhabung des Prozessrechts im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich verkennen und in ständiger Praxis ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin entscheiden würden. Im Übrigen fehle es an der Darlegung eines schweren, grundrechtlich erheblichen Nachteils, der durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO nicht aufgefangen hätte werden können. Dem Schutz des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren werde – systemimmanent – durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO Rechnung getragen: Komme es infolge der Vollziehung einer von Anfang an ungerechtfertigt erlassenen einstweiligen Verfügung zu Schäden beim Antragsgegner, seien diese vom Antragsteller verschuldensunabhängig zu ersetzen. Es müsse von der Antragstellerin schon dargelegt werden, dass durch die Reaktivierung des Händlerkontos bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein irreparabler Schaden entstünde. Allein das Insolvenzrisiko der Antragstellerin, das sie in jedem Fall zu tragen habe, reiche hierfür nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2022

    LG München I, Endurteil vom 06.10.2020, Az. 31 O 17559/19
    § 305c Abs. 2 BGB, § 307 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass der Internethandelsplattform Amazon ein Zurückbehaltungsrecht des von dem Verkäufer eingenommenen Kaufpreises selbst dann nicht zusteht, wenn der Verdacht besteht, dass durch den Verkauf von Raubkopien einer Software (hier: der Microsoft Corp.) ein Verstoß gegen das Urheber- und Markenrecht vorliegt und damit zugleich gegen die Amazon-Nutzungsbedingungen verstoßen wurde.  Ein Zurückbehaltungsrecht könne nur bestehen, solange ein billigenswerter Bedarf der Beklagten einer Zurückbehaltung bestehe. Denn das Guthaben stehe dem Händler zu, nicht der Beklagten. Zweck und Gesamtschau der Regelung ergäben, dass das Zurückbehaltungsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt werden müsse und davon abhänge, dass die Zurückbehaltung aus Sicht der Beklagten bei vernünftiger Betrachtungsweise zu ihrem Schutz oder dem Schutz anderer Nutzer erforderlich erscheine, insbesondere weil sie einem finanziellen Risiko ausgesetzt sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Finanzielle Risiken wegen der beklagtenseits behaupteten Lizenzverletzungen gegenüber Microsoft müsse die Beklagte nicht fürchten. Die Beklagte sei gegenüber Microsoft nicht für die behaupteten Lizenzverletzungen verantwortlich. Die Beklagte habe auch weder substantiiert dargelegt noch Beweis dafür angetreten, dass sie in noch nicht abgeschlossenen Fällen von anderen Nutzern auf Rückzahlung eines an die Klägerin gezahlten Kaufpreises in Anspruch genommen werde. Über die Identität der Klägerin wiederum bestehe kein Streit. Die Beklagte habe auch nicht behauptet, dass eine Zurückbehaltung zur Gewährleistung der Sicherheit der Systeme der Beklagten notwendig ist. Bei vernünftiger Betrachtung sei die Zurückbehaltung des Guthabens auch nicht zum Schutz anderer Nutzer geboten. Die Beklagte habe zwar mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.09.2020 ein Schreiben der Microsoft Corporation, USA vorgelegt, in dem Microsoft den Verkauf gefälschter Ware durch die Klägerin behaupte. Dargelegt sei insoweit aber lediglich, dass Microsoft den Händler beanstandet habe. Noch zu klärende Kundenbeschwerden lägen, so die Kammer, nicht vor. Die Vorwürfe lägen auch teilweise bereits Jahre zurück. Aus Sicht der Beklagten sei geklärt, dass insoweit Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Die Beklagte selbst sei an keinem Streit beteiligt. Eine Zurückbehaltung des Geldes sei bei vernünftiger Betrachtungsweise aus Sicht der Beklagten gerade nicht geboten. Streitigkeiten in Verbindung mit dem Händlerkonto oder einer damit in Verbindung stehenden Transaktion, an denen die Beklagte nicht beteiligt sei und wegen derer sie keinem finanziellen Risiko ausgesetzt sei, rechtfertigten eine Zurückbehaltung aus vernünftiger Sicht der Beklagten nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht ergebe sich auch nicht aus einer Verweigerung der Klägerin, im Kundenschutzprogramm der Beklagten zu kooperieren.  ihre Kooperation im Kundenschutzprogramm nicht verweigert. Zwar sehe Ziffer 3.5.1 der Nutzungsbedingungen vor, dass die Beklagte einen Betrag zurückhalten könne, bis eine Beschwerde geklärt sei, wenn ein Käufer eine Beschwerde im A bis Z-Kundenprogramm einreiche. Soweit die Beklagte substantiiert zu Kundenbeschwerden Stellung genommen habe, seien die Beschwerden geklärt. Eine noch ungeklärte Beschwerde eines Käufers der Klägerin habe die Beklagte hingegen nicht dargelegt. Die Microsoft Corporation sei kein Käufer der Klägerin. Aus Sicht der Beklagten seien die in der Beschwerde der Microsoft Corporation genannten Fälle zudem geklärt. Ein Zurückbehaltungsrecht kam auch vor einer Klärung – unterstellt, die Testkäufer hätten am Beschwerdeprogramm teilgenommen – nur betreffend des insoweit streitigen Kaufpreises in Betracht. Der Kaufpreis sämtlicher konkret geschilderter Fälle, in denen angeblich nicht lizenzierte Ware geliefert worden sei, habe sich insgesamt lediglich auf 120,04 EUR belaufen. Hier finden Sie näheres zur Amazon-Kontosperre. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Amazon darf Händler-Guthaben nicht grundlos einbehalten / Guthabensperre).


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  • veröffentlicht am 24. August 2022

    LG Hannover, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 25 O 221/21
    Art. 7 Nr. 1 EuG VVO, Artikel 4 EU-VO 2019/1051, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 33 Abs. 1 Alt. 2 GWB, § 3 UWG, § 3a UWG, § 12 Abs. 2 UWG

    Das LG Hannover hat in diesem Fall eine einstweilige Verfügung gegen Amazon erlassen, mittels derer es Amazon untersagt wurde, das Amazon-Konto des betroffenen Händlers (Antragstellers) zu sperren und dessen Lagerbestand in den Logistikzentren zu vernichten. Die letztere Verfügung gegen die Amazon-Kontosperre begründete das LG Hannover damit, dass der Händler nicht zur Stellung eines Remissionsauftrages in der Lage sei. Er habe derzeit keinen Zugriff zu dem Verkäuferkonto, weil dieses noch gesperrt sei und auf einen per E-Mail gestellten Antrag habe er seitens Amazons keine Reaktion erhalten. Beachtlich ist, dass die Hannoveraner Kammer einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch als gegeben ansah und den Gegenstandswert auf 100.000 EUR festsetzte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. August 2022

    OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2020, Az. 4 U 7/20
    § 4 UWG, § 4a UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Nutzung des Amazon Infringement Verfahren gegen einen Mitbewerber keine „aggressive geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 4a UWG darstellt und auch keine Anschwärzung gem. § 4 Nr. 2 UWG und auch keine unzulässige Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 S. 3 UWG. Für eine aggressive geschäftliche Handlung sei eine Belästigung (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG), eine Nötigung (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) oder eine unzulässige Beeinflussung (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG) notwendig. Dass die Klägerin den Plattformbetreiber Amazon mit ihrer Beschwerde belästigt oder genötigt habe, ist nicht ersichtlich.  Auch eine unzulässige Beeinflussung liege nicht vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutze, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränke. Hierfür fehlten aber jegliche Anhaltspunkte. Die Beschwerde beinhaltete auch keine „Anschwärzung“ im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG. Eine solche Anschwärzung setze, so die Kammer, nach dem Wortlaut der vorbezeichneten Vorschrift die Behauptung oder Verbreitung falscher oder nicht erweislich wahrer Tatsachen voraus. Im vorliegenden Fall sei aber nur eine Vermutung geäußert worden. Dass die Klägerin über die Produktangebote falsche oder nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet habe, sei nicht ersichtlich. Es wäre ohnehin unsinnig, gegenüber dem Plattformbetreiber unrichtige Tatsachen über den Wortlaut oder die sonstige Gestaltung von Produktangeboten auf seiner eigenen Internetplattform zu behaupten. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

    Benötigen Sie Hilfe bei einer Anschwärzung durch einen Mitbewerber? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 17. August 2022

    OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2021, Az. 15 W 10/21
    § 14 Abs. 4 TMG a.F.

    Das OLG Köln hat entschieden, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.09.2019, Az. VI ZB 39/18) der – zwischenzeitlich aufgehobene – § 14 Abs. 4 TMG a.F. nicht nur auf Betreiber sozialer Netzwerke, sondern auf sämtlicher Diensteanbieter i.S.d. § 2 Nr. 1 TMG Anwendung finde. Im vorliegenden Fall sei Amazon Services Europe S.à r.l. „Diensteanbieter“, mag auch der rein technische Betrieb der Website www.amazon.de (unstreitig) als solches durch eine andere juristische Person (Amazon Europe Core S.à r.l.) erfolgen und die Amazon Services Europe S.à r.l. daran anknüpfend nur den „Marketplace“ verantworten. Geklagt hatte ein Händler, der auf Grund zahlreicher Fake-Kundenbewertungen wohl von Wettbewerbern u.a. eine Kontosperrung durch Amazon befürchtete. Zugleich hat der Kölner Senat zur Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Auskunftsklagen gegen Amazon Services Europe S.à r.l. entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
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