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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. August 2022

    EuG, Urteil vom 24.03.2021, Az. T-515/19
    Art. 8 Abs. 1 EU-VO 6/2002, Art. 25 Abs. 1 lit. b EU-VO 6/2002

    Der EuG hat entschieden, dass der Noppen-Spielstein von LEGO geschmacksmusterrechtlich Schutz genießt und ein entsprechender Eintragungsantrag nicht mit entgegenstehender Begründung zurückgewiesen werden kann. Das Urteil überrascht insoweit, als dass der EuGH im Jahr 2010 entschieden hat, dass der Noppen-Spielstein von LEGO jedenfalls markenrechtlich (als 3D-Marke! nicht geschützt ist (EuGH, Urteil vom 14.09.2010, Az. C-48/09 P). Zum Volltext der Entscheidung (Hinweis: Bei dem folgenden deutschen Volltext handelt es sich nicht um die amtliche Übersetzung des Urteils, welches lediglich in französischer und englischer Sprache veröffentlicht wurde, Originaltext): (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. April 2019

    LG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2017, Az. 14c O 98/16
    Art. 19 Abs. 2 GGV, Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV

    Das LG Düsseldorf hat mit vorliegenden Urteil zu der Frage einer Verletzung des Geschmacksmusters an der Luftliege „LAMZAC“, welche durch die Firma Fatboy vertrieben wird, entschieden. Es hat eine entsprechende, auf Unterlassung gerichtete Verfügung nach Durchführung des Widerspruchverfahrens bestätigt. Interessant sind die Ausführungen der Kammer auch in Bezug auf die Haftung des Directors der Antragsgegnerin, der DYH Global PLC. Dieser sei aufgrund seiner jedenfalls zeitweisen Stellung als Director der Antragsgegnerin zu 1) zur Unterlassung verpflichtet. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitrage und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletze, beispielsweise Rechtsverstöße nicht verhindere, obwohl er dazu in der Lage sei. Im vorliegenden Fall warf die Kammer dem Director vor, nach Löschung bestimmter Amazon-Produkte um Mitteilung gebeten zu haben, weshalb man eine Löschung veranlasst habe. Er hafte, da er es unterlassen habe, den Vertrieb über die eigene Seite einzustellen. Es stellt sich damit die Frage, ob der Director sich nach Ansicht des LG Düsseldorf vor der Geltendmachung von persönlich gegen ihn gerichteten Unterlassungsansprüchen auch dann noch schützen kann, wenn er zwar nicht das Angebot des Plagiats verhindert, sodann aber – gewissermaßen, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist – nach Kenntniserlangung von Verteidigungsmaßnahmen des Rechteinhabers „zurückrudert“, indem er das Angebot stoppt. Nicht minder interessant ist die Ansicht der Kammer, dass die Wiederholungsgefahr in seiner Person auch dann fortbestehe, wenn er das Unternehmen bereits verlassen habe. Grundsätzlich vermöge weder ein Wegfall der Störung noch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Wiederholungsgefahr auszuräumen, vielmehr bedarf es regelmäßig der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Landgericht befand, dass auch hier ohne Weiteres die Gefahr bestünde, dass der Director erneut Director der Antragsgegnerin zu 1) werde oder aber die angegriffenen Muster über andere Unternehmen vertreibe. Zum Volltext der Entscheidung (LG Düsseldorf: Zur persönlichen Haftung eines Directors (Geschäftsführers) für Geschmacksmuster- oder Designrechtsverletzung / LAMZAC).


    Sind Sie wegen des Vertriebs eines Designplagiats abgemahnt worden?

    Benötigen Sie die fachanwaltliche Verteidigung gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Designrecht und Geschmacksmusterrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


  • veröffentlicht am 1. November 2018

    EuGH, Urteil vom 08.03.2018, Az. C-395/16
    Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002

    Der EuGH hat entschieden, dass eine geschmacksmuster- oder designrechtliche Schutzfähigkeit für ein Erzeugnis nicht gegeben ist, wenn das Bedürfnis, eine bestimmte technische Funktion zu erzielen, der einzige relevante Faktor für den Entwerfer bei der Wahl der Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses war und Erwägungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes nicht getätig wurden. Dabei sei nicht zu beurteilen, ob die Funktion auch durch eine andere Gestaltung erzielt werden könne oder ob alternative Geschmacksmuster existierten. Ob einzig die technische Funktion für die Gestaltung Ausschlag gebend gewesen sei, sei durch alle objektiv maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Gestaltung aufgrund technischer Funktion).


    Haben Sie Probleme bei der Eintragung eines Schutzrechts (Marke/Design o.ä.)?

    Brauchen Sie Unterstützung im Umgang mit dem DPMA oder dem EUIPO, um die Eintragungsfähigkeit darzulegen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Marken- und Geschmacksmusterrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 23. Juli 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2018, Az. 6 U 24/17
    Art. 8 GGV, Art. 10 GGV, Art. 83 GGV, Art. 98 GGV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Eintragung eines Designs / Geschmacksmusters für Küchenmesser grundsätztlich von einem mittleren Grad an Gestaltungsfreiheit auszugehen sei; der Schutzumfang sich jedoch erweitern könne, wenn das eingetragene Muster vom vorbekannten Formenschatz einen größeren Abstand halte, als es zur Begründung der Eigenart erforderlich wäre. Bei solch einem erweiterten Schutzumfang könne dann auch ein Messer darunter fallen, welches nur die auffälligen Merkmale des Messergriffs weitgehend übernehme, während sich die jeweils unauffällig gestalteten Klingen voneinander deutlich unterscheiden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Design Küchenmesser).


    Möchten Sie ein Produkt in seiner bestimmten Erscheinung schützen lassen?

    Wollen Sie ggf. gegen andere, ähnliche Produkte vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Design- und Geschmacksmusterrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 27. Juli 2017

    KG Berlin, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 5 W 31/17
    § 12 Abs. 1 S. 1 UWG; § 93 ZPO

    Das KG Berlin hat in diesem Beschluss die Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung zusammengefasst. Danach müsse der den Vorwurf begründende Sachverhalt genau angegeben und der Verstoß klar und eindeutig bezeichnet sein. Zudem müssten in einer Abmahnung immer gerichtliche Schritte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs angedroht werden. Eine rechtlich einwandfreie Begründung oder ein vorformuliertes Unterlassungsversprechen seien hingegen nicht erforderlich. Die Frist müsse angemessen sein, welches das KG bei einer Wochenfrist im Wettbewerbsrecht als problemlos gegeben ansah. Zum Volltext der Entscheidung:


    Müssen Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen?

    Haben Sie eine Abmahnung, z.B. in den Bereichen Wettbewerbs-, Marken-, Patent-, Design- oder Urheberrecht erhalten? Die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder das Abwarten eines gerichtlichen Verfahrens kann u.U. weitreichende – auch finanzielle – Folgen haben. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bestens mit der Materie vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 30. Juni 2017

    BGH, Urteil vom 29.06.2017, Az. I ZR 9/16
    § 41 Abs. 1 GeschmMG, § 41 Abs. 1 DesignG

    Der BGH hat entschieden, dass die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts gemäß § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG erfordert, dass die Vorbereitungshandlungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden haben. Der Senat sah die von der IKEA of Sweden AB im Ausland vorgenommenen Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb des Bettgestells „BERGEN“ in Deutschland für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG als nicht ausreichend an. Zur Pressemitteilung Nr. 100/17 vom 29.6.2017:


    Wird Ihnen die Verletzung eines Designrechts oder Geschmacksmusters vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Oder wird Ihr Design von jemandem unbefugt benutzt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche designrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Design- und Geschmacksmusterrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 6. Februar 2017

    LG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2016, Az. 14c O 194/13
    Art. 86 Abs. 1 lit. a) GGV, Art. 25 Abs. 1 lit. b) GGV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass für den Fall, in dem sich ein Geschmacksmuster im Gesamteindruck nicht von einer Vorveröffentlichung unterscheidet, die erforderliche Eigenart nicht gegeben ist. In diesem Fall sei das Geschmacksmuster für nichtig zu erklären. Über das Erfordernis der Neuheit müsse in einem solchen Fall nicht mehr entschieden werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Gestaltungsfreiheit Geschmacksmuster).


    Müssen Sie Ihr Design/Geschmacksmuster verteidigen?

    Benötigen Sie Beratung bezüglich einer möglicherweise vorliegenden Design-/Geschmacksmusterverletzung, weil Sie sich gegen den Verletzer wehren möchten? Oder wird Ihnen eine Verletzung vorgeworfen und Sie haben eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche marken-/designrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, um eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 21. November 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.10.2016, Az. 6 U 109/16
    Art. 15 GGV, Art. 17 GGV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters wegen dessen Verletzung eine auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Unterlassungsverfügung auch dann erwirken kann, wenn er es versäumt hat, wegen einer bereits früher im Ausland begangenen Verletzungshandlung vor dem dafür zuständigen ausländischen Gericht am Sitz des Verletzers ein unionsweites Verbot zu beantragen. Zwar begründe die in einem Mitgliedsstaat begangene Verletzung in der Regel eine Wiederholungsgefahr für das ganze Gebiet der Europäischen Union, jedoch sei dies nicht allein für die Eilbedürftigkeit entscheidend. Es sei nachvollziehbar, wenn der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sich nach einer Verletzung in einem Land entscheide, an Stelle eines möglichen unionsweiten Verbots erst dann Einzelverbote für einzelne Länder zu erwirken, wenn es dort ebenfalls zu Verletzungshandlungen komme. Darauf habe  zunächst kein Hinweis bestanden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterlassungsverfügung wegen Gemeinschaftsgeschmacksmuster).


    Wurde Ihr Design/Geschmacksmuster verletzt?

    Benötigen Sie Beratung bezüglich einer möglicherweise vorliegenden Design-/Geschmacksmusterverletzung, weil Sie sich gegen den Verletzer wehren möchten? Oder wird Ihnen eine Verletzung vorgeworfen und Sie haben eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche marken-/designrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 5. August 2016

    BGH, Beschluss vom 02.06.2016, Az. I ZR 226/14
    Art. 110 Abs. 1 EU-VO Nr. 6/2002

    Der BGH hat dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, ob die Schutzausnahmen nach Art. 110 Abs. 1 EU-VO Nr. 6/2002 („Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu dieser Verordnung in Kraft treten, besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster„) auf formgebundene, das heißt solche Teile beschränkt ist, deren Form durch das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses prinzipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht – wie etwa Felgen von Kraftfahrzeugen – frei wählbar ist. Gegebenenfalls will der BGH wissen, ob die Ausnahmebestimmung allein auf das Angebot von identisch gestalteten, also auch farblich und in der Größe den Originalerzeugnissen entsprechenden Erzeugnissen beschränkt ist. Zum Volltext des Beschlusses:


    Führen Sie einen Rechtsstreit wegen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Sie ein fremdes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt haben sollen oder hat ein anderes Unternehmen Ihr Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt? Dann rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche geschmacksmuster- und designrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit diesem Rechtsgebiet bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wir beraten Sie oder erstellen, wenn notwendig, für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung.


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  • veröffentlicht am 22. Juli 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-20 U 162/10
    § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 DesignG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die vom Bundesgerichtshof in Wettbewerbsangelegenheiten aufgehobene Geschäftsführerhaftung (BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12) weiterhin bei Fällen anzuwenden ist, bei denen es sich nicht um wettbewerbsrechtliche, sondern etwa designrechtliche Verstöße handelt. Zitat: „Die Verpflichtung zur Unterlassung trifft nicht nur …, sondern auch Beklagten zu 2. und 3. als Geschäftsführer. Es kann dahinstehen, ob die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur noch besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung), auf das Kennzeichenrecht übertragen werden kann. Der Grund für geänderte Rechtsprechung, die Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht (BGH, a. a. O. Rn. 15), gilt für Designrecht nicht, weshalb einiges dafür spricht, dass es insoweit bei den hergebrachten Grundsatz verbleibt, dass Geschäftsführer darüber hinaus auch dann – als Störer – für Verstöße der Gesellschaft haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (BGH, a. a. O. Rn. 15). Vorliegend haben die Beklagten zu 2. und 3. aber nie in Abrede gestellt, Angebot und Vertrieb der streitgegenständlichen Erzeugnisse selbst veranlasst zu haben.“ Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Geschäftsführerhaftung bei designrechtlichen Verstößen).


    Werden Sie als Geschäftsführer neben Ihrem Unternehmen in Anspruch genommen?

    Beachten Sie: Lediglich das OLG Düsseldorf hat die Geschäftsführerhaftung in markenrechtlicher Hinsicht fortgeführt. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Frage steht aus. Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Geben Sie noch keine Erklärungen an den Gegner ab! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend eine individuelle Lösung zu finden.


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