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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. August 2021

    BGH, Urteil vom 28.06.2018, Az. I ZR 236/16
    § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 21 Abs. 4 MarkenG, § 23 BGB, § 24 BGB, § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Händler von Staubsaugern (u.a.) nicht berechtigt ist, seinen Onlineshop unter der Domain keine-vorwerk-vertretung.de zu betreiben. Zwar weise er damit auch gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der von ihm vertriebenen Ware hin. Es gebe aber, so der Senat, „schonendere Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen“, daher verstoße eine solche Verwendung gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu diene, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeich-ung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen. Die Domain werde damit für Werbezwecke eingesetzt, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgingen. Im Übrigen liege eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke vor, die den Markeninhaber (hier: Vorwerk) gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtige, sich der Markenverwendung zu widersetzen. Schließlich könne sich der Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet würden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert werde. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Händler für Staubsauger darf nicht die Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ nutzen).


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz zu Markeneintragung

    Brauchen Sie für die prozessuale Durchsetzung Ihrer Rechte erfahrene anwaltliche Unterstützung? Rufen Sie mich gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt bin ich durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfe Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 29. Januar 2019

    BGH, Urteil vom 11.10.2018, Az. VII ZR 288/17
    § 829 ZPO, § 835 ZPO, § 844 Abs. 1 ZPO, § 857 Abs. 1 ZPO 

    Der BGH hat im Anschluss an den Bundesfinanzhof (BFHE 258, 223) entschieden, dass bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG Drittschulderin ist. Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO sei im Übrigen die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustünden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Pfändung einer de-Domain).


    Hilfe, meine Domain wurde gepfändet?

    Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Fachanwalt für IT-Recht Dr. Damm ist mit dem Domain-Recht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 4. Juli 2018

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.05.2018, Az. 2-03 O 175/18
    § 14 MarkenG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain, die aus einem fremden Markennamen besteht oder einen solchen enthält, an sich noch keine Markenrechtsverletzung darstellt. Eine solche könne sich erst aus weiteren Umständen ergeben. Es sei zu prüfen, ob alle Voraussetzungen eines Verletzungstatbestandes erfüllt seien, nämlich: ob die Domain im geschäftlichen Verkehr im Inland verwendet werde, ob eine markenmäßige Benutzung vorliege und ob die Waren oder Dienstleistungen, für die die Domain verwendet werde, mit den von der geschützten Marke erfassten ähnlich seien. Sei die Domain auf ein in ähnlicher Branche tätiges Unternehmen registriert, könne die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verlangt werden. Es bestehe aber kein Anspruch auf Freigabe oder Löschung der Domain. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Markenverletzung durch Domainregistrierung).


    Haben Sie eine Domain mit einem fremden Markennamen angemeldet?

    Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Markeninhaber erhalten und brauchen Hilfe? Oder haben Sie Ihre Marke in einer fremden Domain entdeckt und wollen dagegen vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 19. Juni 2018

    LG Köln, Urteil vom 03.04.2018, Az. 31 O 179/17
    § 12 BGB, § 5 MarkenG, § 14 MarkenG, § 15 MarkenG, § 683 BGB, § 677 BGB, § 670 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass derjenige, der eine deutsche Domain treuhänderisch für ein russisches Unternehmen verwaltet, für markenrechtliche Verstöße auf der vom russischen Unternehmen unter dieser Domain betriebenen Website haftet. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Domain-Treuhänder haftet für Markenverstöße des Domainnutzers).


    Wird Ihnen eine Markenverletzung durch Domainnutzung vorgeworfen?

    Haben Sie wegen einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen und Sie sollen nun dagegen verstoßen haben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 2. Oktober 2017

    BFH, Urteil vom 20.06.2017, Az. VII R 27/15
    § 321 Abs. 1 AO

    Der BFH hat entschieden, dass bei Steuerschulden nach der Abgabenordnung von den Finanzbehören auch eine Internet-Domain als „anderes Vermögensrecht“ gemäß § 321 Abs. 1 AO gepfändet werden kann, wenn dies hinsichtlich Wert und Verwertbarkeit der Domain nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Wurde Ihre Domain gepfändet?

    Benötigen Sie Hilfe mit der DENIC oder einem anderen Domain Registrar? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen umgehend bei der Lösung Ihres Problems.


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  • veröffentlicht am 13. März 2017

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.02.2017, Az. 6 U 151/16
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Erwerb einer generischen Top-Level-Domain, welche einen geschützten Markennamen (Unionsmarke) enthält, eine Erstbegehungsgefahr für die Verletzung dieser Marke darstellen kann. Dazu müssten neben dem Domainerwerb jedoch noch weitere Umstände treten, es müsse z.B. der Inhalt des Internetauftritts einen hinreichenden wirtschaftlichen Bezug zum Gebiet der Europäischen Union aufweisen. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch des Markeninhabers bestehe, wenn eine Erstbegehungsgefahr für eine konkrete Verletzungshandlung vorhanden sei. Vorliegend war der Markeninhaber mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf Unterlassung gescheitert, weil sein Antrag keine ausreichende Konkretisierung der Begehungsgefahr enthielt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Markenname in Domain).


    Soll Ihre Domain eine Marke verletzen?

    Oder sind Sie der Ansicht, dass jemand Ihren Markennamen unberechtigt als Domain oder Teil einer solchen nutzt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 20. Dezember 2016

    OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.09.2016, Az. 6 U 187/15
    § 12 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Registrierung eines Domainnamens die Rechte eines fremden Unternehmenskennzeichens, welches zugleich als Name geschützt ist, verletzen kann. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Domain bereits vor Begründung des Unternehmenskennzeichenrechts (2008/2010) registriert worden sei. Der Klägerin stehe an dem Unternehmensschlagwort „A“ als Teil ihrer registrierten Firma mit Namensfunktion ein Namensrecht zu, so dass sie ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Domain habe. Ein solches Interesse liege beim Beklagten nicht vor. Eine vom Beklagten 2011 angemeldete Marke habe geringere Priorität als das Namensrecht der Klägerin. Den Volltext der Entscheidung finden Sie nachstehend:


    Verletzt eine Internet-Domain Ihre Rechte?

    Fühlen Sie sich durch eine Domain in Ihren Namens- oder Markenrechten verletzt? Oder haben Sie eine Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage erhalten, weil Ihre Domain Rechte verletzen soll? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Domainrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, um die für Sie richtige Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 12. September 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.03.2016, Az. 6 U 12/15
    § 12 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Unternehmenskennzeichen „KI“ als Abkürzung eines Unternehmensnamens namensrechtlich geschützt ist. Dieser Namensschutz könne auch gegenüber einem registrierten, identischen Domainnamen eines Dritten geltend gemacht werden, denn die Bezeichnung besitze Unterscheidungskraft und sei nicht lediglich als Gattungsbegriff anzusehen, der beschreibend für „künstliche Intelligenz“ stehe. Das Markenrecht finde vorliegend keine Anwendung, da es sich nicht um eine im geschäftlichen Verkehr genutzte Domain handele. Aus namensrechtlichen Gründen sei die Domain jedoch für die Klägerin freizugeben. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Verletzt eine auf einen Dritten registrierte Domain Ihre Rechte?

    Wollen Sie, dass diese Domain für Sie frei gegeben wird? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Domainrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 31. August 2016

    LG Köln, Urteil vom 09.08.2016, Az. 33 O 250/15
    § 12 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Fußballverein 1. FC Köln Anspruch auf Löschung der Domain www.fc.de hat. Der Klägerin stehe ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an dem Kürzel „FC“ zu, da sie hiermit mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet werde. Namensfunktion habe eine Bezeichnung, wenn sie geeignet sei, eine Person mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dieses Recht entstehe mit der Aufnahme der Benutzung im Verkehr, wenn die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirke. Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, gelte dieser Schutz ebenfalls, sofern die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweise (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rz 11; BGH GRUR 2014, 506 Tz 10 – sr.de – mit weiteren Nachweisen). Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – 1. FC Köln hat Anspruch auf Löschung der Domain fc.de).


    Wird von Ihnen die Löschung einer Ihrer Domains gefordert?

    Haben Sie eine anwaltliche Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns etwaige Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Domain-Recht im Internet bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 22. August 2016

    BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 185/14
    §12 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Träger eines Namens grundsätzlich das Recht auf eine gleichlautende Domain hat. Hat ein Nichtnamensträger eine Namensdomain angemeldet, so sei dies zulässig, wenn dies treuhänderisch für einen Namensträger geschehen sei. Dies müsse jedoch für alle Namensträger einfach und zuverlässig zu überprüfen sein. Der Hinweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ unter der streitigen Namensdomain genüge nicht. In diesem Fall könne ein Namensträger die Domain im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC beanspruchen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie nachstehend:


    Verletzt die Domain eines Dritten Ihre Rechte?

    Fühlen Sie sich durch eine Domain in Ihren Marken- oder Namensrechten verletzt? Oder haben Sie eine Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage erhalten, weil Ihre Domain Rechte verletzen soll? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Domainrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, um die für Sie richtige Lösung zu finden.


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