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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. März 2022

    KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2022, Az. 5 W 152/21
    § 32 RVG, § 68 GKG, § 63 GKG, § 48 GKG, § 3 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails nur noch 3.000 EUR beträgt. Unerheblich sei dabei, ob der Empfänger privat oder gewerblich betroffen sei. An seiner anderslautenden Rechtsprechung, nach der die Zusendung einer Werbe-E-Mail im gewerblichen Bereich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ohne weiteres den Ansatz eines Wertes von 6.000,00 EUR rechtfertige, hielt der Senat „nach nochmaliger Überprüfung“ nicht mehr fest. Allerdings sei bei der Zusendungen mehrerer E-Mail-Schreiben der Streitwert angesichts des hiermit einhergehenden höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2019, Az. 5 W 121/19, S. 3). Stünden hingegen mehrere E-Mail-Schreiben allerdings in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, sei eine Erhöhung um insgesamt 10% ausreichend, um dem erhöhten Angriffsfaktor der erneuten Belästigung durch eine weitere Zusendung mit werblichem Inhalt Rechnung zu tragen (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 19.02.2021, Az. 5 W 1146/20, S. 3 f. und KG Berlin, Urteil vom 15.09.2021, Az. 5 U 35/20, S. 22). Werde nun noch neben der Gesellschaft der Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch genommen,  sei ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von – je Geschäftsführer – 1/5 vorzunehmen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.02.2021, A. 5 W 1146/20, S. 3 und KG Berlin, Beschluss vom 24.06.2020, Az. 5 W 1035/20, S. 2; KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2019, Az. 5 W 121/19, S. 3). Interessant: Für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbeanrufe sei der Gegenstandswert für die Hauptsache mit Blick auf den im Vergleich zu einer E-Mail-Werbung erhöhten Lästigkeits- und damit auch Angriffsfaktor in gefestigter Rechtsprechung des Senats mit 4.000,00 EUR anzusetzen, wenn der Angerufene hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen sei und aufgrund der hiermit einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen werde (KG Berlin, Beschluss vom 19.02.2021, Az. 5 W 1144/20, S. 4). Dies gelte auch für einen Werbeanruf im gewerblichen oder beruflichen Umfeld (anders noch KG Berlin, Urteil vom 15.09.2021, Az. 5 U 35/20, S. 21). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Mai 2021

    OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016, Az. 9 U 66/15
    § 242 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs.1 S. 2 BGB § 343 HGB, § 348 HGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail – nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro angemessen sein kann. Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass die Vertragsstrafe nicht nach neuem Hamburger Brauch vereinbart wurde und es sich um eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Kaufleuten handelte. Den Ausführungen des Senats ist zu entnehmen, dass bei derartigen Fällen generell jedenfalls eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR angemessen ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Urteil vom 10.01.2014, Az. 15 O 189/13
    § 280 Abs. 1 BGB, § 675 Abs. 1 BGB, § 611 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, seinen Spam-Ordner auf eingehende Mandats-E-Mails zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsanwalt eine E-Mail der Gegenseite mit einem Vergleichsvorschlag nicht rechtzeitig an seine Mandantin weitergeleitet. Für den entstandenen Schaden wurde er bzw. die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erfolgreich in Regress genommen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der unerlaubten Versendung von E-Mail-Spam das Unterlassungsgebot auf die vom Versender konkret verwendeten E-Mail-Adressen zu beschränken ist. Anders sehen dies u.a. das LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13 (hier) und das LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009, Az. 15 T 7/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Hagen hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach welcher die Übersendung unerwünschter Werbung per E-Mail zu unterlassen ist, keine Einschränkung auf die zuvor genutzte E-Mail-Adresse erlaubt. Wird eine solche Einschränkung gleichwohl vorgenommen, kann der Unterlassungsgläubiger gerichtliche Schritte einleiten, da die Erklärung nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend ernsthaft sei.  Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2011, Az. 12 U 33/11
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG
    , § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer unerlaubten Telefonwerbung nicht nur die Gesellschaft, sondern auch deren Geschäftsführer persönlich haftet. Die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Verfügungsbeklagten seien nicht ausreichend gewesen, weil sie jeweils eine Beschränkung auf die Rufnummer der Verfügungsklägerin enthalten hätten. Die Verfügungsklägerin könne indes beanspruchen, dass die Verfügungsbeklagten es unterließen, unerwünschte Werbeanrufe ohne ihre vorherige Einwilligung an sie unter jeglicher Telefonnummer zu richten. Ihr Anspruch sei nicht auf ein Verbot unter ihrer jetzigen Telefonnummer, auf der der Anruf einging, beschränkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.06.2011, Az. 2-03 O 422/01
    § 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat gegen einen hartnäckigen Fax-Spammer nach erneutem Verstoß gegen eine vorausgegangene einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR verhängt. Zu Lasten der Schuldnerin sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine Mehrzahl von Verstößen gehandelt habe und bereits zwei Ordnungsmittelverfahren vorausgegangen seien. Zudem habe sich gezeigt, dass die in den beiden vorangegangen Ordnungsmittelverfahren bei 3 beziehungsweise 5 festgestellten Verstößen verhängten Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR ersichtlich nicht ausreichend gewesen seien. Die Kammer habe auch erwogen, nunmehr statt eines weiteren Ordnungsgeldes eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ordnungshaft zu verhängen. Im Ergebnis habe die Kammer aber nochmals ein Ordnungsgeld für ausreichend erachtet, das jedoch angesichts des erneuten und beharrlichen Zuwiderhandelns und bei insgesamt 19 festgestellten Verstößen auf die empfindliche Höhe von 30.000,00 EUR festzusetzen gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 17.02.2004, Az. 312 O 645/02
    §§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Hamburg hat darauf hingeiwiesen, dass die Einwilligung in die Zusendung von elektronischer Werbung (E-Mails) dann verfällt, wenn sie seit Erteilung über 10 Jahre nicht genutzt wird. Im vorliegenden Fall hatte der Angerufene 1983 – 1992 an einer Lotterie teilgenommen. Am 29.07.2002 wurde er sodann von einem Vertriebsunternehmen der Lotterie im Rahmen eines Werbegesprächs („cold call“) angerufen. Auf Grund des Zeitablaufs könne auch kein Einverständnis vermutet werden.
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  • veröffentlicht am 24. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 08.04.2010, Az. 17 HK O 138/10
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Einwilligung in die Zusendung von elektronischer Werbung (per E-Mail) verfällt, wenn sie seit Erteilung über einen Zeitraum von 1,5 Jahren nicht benutzt wird. Zitat: „… zwischen der Einwilligung, so sie denn vorlag und am 04.05.2008 erteilt wurde, und der Versendung der e-Mail [lag] ein Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren. Damit hatte die Einwilligung, so sie denn erteilt worden war, jedenfalls ihre Aktualität verloren und konnte die Versendung der Werbe-e-Mail vom 16.12.2009 nicht mehr rechtfertigen, sodass diese e-Mail vom 16.12.2009 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erfolgte. Sie war somit eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so dass nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.

  • veröffentlicht am 5. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2011, Az. 4 O 287/11 – nicht rechtskräftig
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Hinweis in einer E-Mail, der erkennen lässt, dass der Absender mit einer Weiterleitung und Veröffentlichung der E-Mail nicht einverstanden ist (sog. Disclaimer, hier), durchaus ernst zu nehmen ist. Der Grundsatz, dass der Absender damit zu rechnen habe, dass seine E-Mail – elektronisch mit wenigen Mausklicks – weitergeleitet werde, finde eine Ausnahme, wenn er ausdrücklich eine Weiterleitung an Dritte ohne seine vorherige Einwilligung untersage. Wem die Formulierung schwer fällt, bedient sich beim Kollegen Causse (hier). Die Entscheidung des LG Saarbrücken ist nicht zu verwechseln mit dem unsäglichen „Das LG Hamburg hat entschieden, dass„-Disclaimer (hier). Interessant zu Thema „Disclaimer“ auch BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az. I ZR 24/03 (hier). Auf die Entscheidung hingewiesen hatte Frau RAin Kathrin Berger (hier). Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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