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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2023

    LG Lübeck, Beschluss vom 02.06.2023, Az. 15 O 2/23
    § 280 Abs. 1 BGB

    Das LG Lübeck hat entschieden, dass im Rahmen eines Verfügungsverfahrens die Frage, ob mit der Sperrung eines Facebook-Accounts zugleich eine Verlust der dazugehörigen Daten droht, aus Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen ist. Was Facebook tatsächlich vorhatte, ist hierfür irrelevant, solange Facebook nicht ausdrücklich auf die Löschung der Daten verzichtet und es bei einer Sperrung bewenden lässt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. April 2023

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.03.2023, Az. 17 W 8/23
    § 940 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein nach einem Hackerangriff gesperrtes Facebook-Konto, nicht per einstweiliger Verfügung freigeschaltet werden kann. Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung müsse besonders begründet werden und werde nicht indiziert. Statt einer einstweiligen Verfügung auf Freischaltung des Kontos könne es auch ausreichen, wenn Facebook die Löschung des Kontos untersagt werde. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. März 2023

    Gegenvorstellungsverfahren
    OVG Münster, Urteil vom 21.03.2023, Az. 13 B 381/22

    § 3b NetzDG

    Das OVG Münster hat entschieden, dass die Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook nicht verpflichtet ist, Gegenvorstellungsverfahren zu Entscheidungen über die Löschung oder Sperrung strafrechtlich relevanter Inhalte bei sogenannten NetzDG-Beschwerden vorzuhalten. Das soll Nutzern ermöglichen, eine Entscheidung des Anbieters des sozialen Netzwerks darüber, ob er einen bestimmten Inhalt entfernt bzw. den Zugang zu ihm sperrt, durch den Anbieter überprüfen zu lassen. Die Antragstellerin sei, so der Senat, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Irland) ansässig. Sie genieße das Privileg des in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) verankerten Herkunftslandprinzips. Dieses bestimme, dass Dienste der Informationsgesellschaft, zu denen auch soziale Netzwerke gehören, grundsätzlich nur dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der Anbieter niedergelassen ist (hier: Irland). Eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip sei nur unter den dafür ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zulässig. Diese dürften hier aber schon deshalb nicht erfüllt sein, weil die Bundesrepublik Deutschland die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten habe, was näher ausgeführt wird. Zur Pressemitteilung des Senats: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2022

    LG Karlsruhe Beschluss vom 19.1.2022, Az. 13 O 3/22 KfH
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass Facebook (bzw. Meta Platforms Ireland Ltd., die das Portal für Nutzer außerhalb der USA und Kanadas betreibt) nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn es Nutzer, die einen nicht-angeklickten (nicht gelesenen) Beitrag teilen wollen, mit einem Hinweis daran erinnert, den betreffenden Beitrag zunächst zu lesen. Die beiden Hinweise lautete: „Weißt du wirklich, was du da gerade teilst? Damit du umfassend informiert bist, worum es in diesem Artikel geht, nimm dir bitte die Zeit, ihn erst zu lesen.“ und „Sieh dir genau an, was du teilst, bevor du es teilst. Um zu wissen, was du teilst, ist es immer eine gute Idee, Artikel erst selbst zu lesen.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. November 2021

    BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S.1 GG, Art. 12 Abs. 1 S.1 GG; § 123 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 305 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGB

    Macht der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen erklärt, liegt in der erzwungenen Zustimmung des Nutzers „nur“ eine – auf Grund widerrechtlicher Drohung – anfechtbare Willenserklärung gemäß § 123 BGB vor und kein nach § 138 BGB nichtiges sittenwidriges Rechtsgeschäft. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzuträten, sei das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig einzustufen  (Fortführung BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. III ZR 239/06). Im vorliegenden Fall habe der Betreiber des sozialen Netzwerks seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber durch Konkretisierung der Voraussetzung für eine Beitragslöschung nur zum Vorteil des Nutzers verändert und im Übrigen in zulässiger Weise, um netzwerkweit einheitliche Kommunikationsstandards zu etablieren. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Betreiber eines sozialen Netzwerks muss Nutzer vor Entfernung seines Beitrags nicht anhören).

     

  • veröffentlicht am 24. November 2021

    BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S.1 GG, Art. 12 Abs. 1 S.1 GG; § 123 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 305 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern seines Netzwerks in seinen AGB die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen diese Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen, und zwar ohne den Nutzer vorher anzuhören. Allerdings muss sich der Betreiber des sozialen Netzwerks (in seinen AGB) verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags verbunden ist. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung:


    Facebook-Konto gesperrt? Beitrag gelöscht?

    Wurde Ihr Facebook-Beitrag gelöscht? Hat man Ihr Facebook-Konto gesperrt? Oder haben Sie vergleichbare Probleme in einem anderen sozialen Netzwerk? Rufen Sie an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandanten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) beinhalten, bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.


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  • veröffentlicht am 26. August 2021

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.06.2020, Az. 2-03 O 238/20
    Art. 7 Nr. 1 EuGVVO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für einen Anspruch auf Unterlassung der Löschung und Sperre bei im Ausland niedergelassenen sozialen Medien (hier: Facebook) wegen einer Äußerung des Anspruchstellers nicht der „fliegende Gerichtsstand“ gilt, sondern das Gericht des Wohnsitzes des Anspruchstellers zuständig ist. Zum Volltext der Entscheidung:


    Sperrung des Facebook-Kontos?

    Suchen Sie einen Rechtsanwalt wegen Problemen mit Ihrem Facebook-Konto? Ist ein Post von Ihnen gelöscht worden? Rufen Sie  gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin Fachanwalt für IT-Recht und melde mich bei Ihnen!


  • veröffentlicht am 22. April 2021

    OLG München, Endurteil vom 08.12.2020, Az. 18 U 5493/19
    Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO, § 307 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BGB, § 3 Abs. 2 S. 1, § 13 As. 4 S. 1 TMG, Art. 99 Abs. 2 DSGVO

    Das OLG München hat entschieden, dass Facebook („der Betreiber eines sozialen Netzwerkes“) zur Vermeidung eines rechtswidrigen Verhaltens seiner Benutzer berechtigt ist, die Verwendung von Klarnamen zu verlangen und bei Verstößen gegen diese Pflicht das Nutzerkonto zu sperren. Es existiere keine Verpflichtung auf Grund der DSGVO, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Der Senat hat in diesem Verfahren die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Facebook darf Klarnamen-Pflicht einführen).


    Benötigen Sie bei Facebook Hilfe?

    Wurde gegen Sie ohne Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandanten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) beinhalten, bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.


  • veröffentlicht am 29. September 2020

    OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 U 214/18
    § 280 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Stuttgart hat der Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook untersagt, einen Post mit angeblicher Hassrede (der sich im vorliegenden Fall gegen die Kriminalität von Flüchtlingen richtente, in wechselnder Abfolge zu löschen und wiederherzustellen, wenn der Post vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Es dürfe nicht nur von einer (gegebenenfalls rein subjektiven) Ansicht der Beklagten abhängen, ob (objektiv) eine Vertragspflichtverletzung vorliege oder nicht. Die Auffassung der Beklagten (Facebook) laufe ansonsten im Ergebnis darauf hinaus, dass die nach ihrer Auffassung und ihrem Ermessen berechtigte Löschung (und gegebenenfalls erfolgte Sperrung des Accounts) auch von nicht gegen ihre Richtlinien verstoßenden Beiträgen immer dann endgültig werden könne, wenn sich der betroffene Nutzer nicht wehre. Es könne aber nicht richtig sein, dass nur die zulässigen Beiträge im Netz blieben, bei denen sich Nutzer gegen eine unberechtigte Löschung zur Wehr setzten, sondern es sei eine Vertragspraxis zu verlangen, die die Nutzer bei zulässigen Beiträgen gleich behandelt. Angesichts der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und wegen der Quasimonopolstellung der Beklagten (dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, 4 W 63/18, Rn. 73) überwiege jedenfalls bei erlaubten politischen Kommentaren das Recht zur freien Äußerung, das im Übrigen auch vertraglich gewollt und eingeräumt ist, von der Beklagten ja auch so propagiert werde, weil „die Welt“ vernetzt werden solle. Die Beklagte, so der Senat, könne nicht einerseits einen freien Zugang zu Informationen und zum Teilen von Informationen propagieren, sich aber andererseits auf den Standpunkt stellen, sie habe das Recht, enge Regeln aufzustellen, die es der alleinigen Entscheidungskompetenz der Beklagten unterwerfe würdenn, welche Beiträge veröffentlicht werden dürften. Zum Volltext der Entscheidung: (OLG Stuttgart: Facebook hat kein generelles Entscheidungsrecht, welcher Post gelöscht werden darf und welcher nicht).


    Sie brauchen einen Rechtsanwalt gegen die Löschung eines Facebook-Posts?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine willkürliche Löschung Ihres Posts bei Facebook wehren? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht erfahren (Gegnerliste) und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 30. März 2020

    KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 10 W 13/20
    § 14 Abs. 4 TMG, § 185 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Beschwerde der Grünen-Politikerin Renate Künast gegen einen Beschluss des LG Berlins teilweise berechtigt ist, nachdem das LG Berlin nur einige (6) von insgesamt 22 Nutzerkommentaren mit Hassnachrichten und Beleidigungen gegen die Politikerin als nicht mehr von der Meinungsfreiheit ansah und ihren Antrag auf  Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten im Übrigen abgelehnt hatte. Der Senat gab Künast bei weiteren 6 Kommentaren Recht. Anwürfe wie „Pädophilen-Trulla“, „Die ist Geisteskrank“, „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren“, „Gehirn Amputiert“ oder „Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck“ wurden – teilweise überraschend – als rechtlich noch zulässig erachtet; Formulierungen wie „Pfui, du altes grünes Dreckschwein …“ oder „Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!“ wurden hingegen als Beleidigung gemäß § 185 StGB eingestuft. Letztere Äußerungen wiesen, so der Senat, „einen so massiven diffamierenden Gehalt auf, dass sie sich als Schmähkritik bzw. die dem gleichgestellte Formalbeleidigung einordnen“ ließen. Facebook muss daher auch in diesen Fällen über Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen. Zur Pressemitteilung des KG Berlin:


    Brauchen auch Sie einen Rechtsanwalt gegen Facebook?

    Benötigen Sie einen Fachanwalt für IT-Recht, der Ihre Interessen gegen Facebook (z.B. auf Auskunftserteilung) durchsetzt? Haben Sie Mobbing über einen oder mehrere Facebook-Accounts zu beklagen? Rufen Sie mich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin als Fachanwalt für IT-Recht durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit den sozialen Netzwerken bestens vertraut und helfe Ihnen, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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