IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Februar 2024

    LG Berlin, Urteil vom 07.11.2023, Az. 91 O 69/23
    Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, § 312j Abs. 2 BGB, § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Informationen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, nur dann unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt zur Verfügung gestellt werden (vgl. § 312j Abs. 2 BGB), wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur – wie vorliegend – über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich hier die Materialzusammensetzung befindet. Verfahrensgegenständlich war folgender Sachverhalt: Bei den Textilprodukten der Antragsgegnerin fand sich eine Materialangabe zu dem verwendeten Stoff zwar auf der Produktdetailseite, jedoch weder auf der Produktübersichtsseite zu Bekleidungswaren noch auf der finalen Bestellseite (Warenkorb), auf der sich der Bestellbutton befand. Ein Bekleidungsprodukt konnte entweder von der Produktdetailseite aus oder von der Produktübersichtsseite aus in den Warenkorb gelegt werden. Von dem Warenkorb aus konnte unmittelbar der Bestellbutton betätigt werden. Aus dem Warenkorb heraus konnte die Produktdetailseite durch Anklicken des Produktes aufgerufen werden. Nur hier befand sich eine Information über die Materialzusammensetzung. Dieser Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des § 312j Abs. 2 BGB wurde gem § 3a UWG für wettbewerbswidrig befunden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. April 2022

    EuGH, Urteil vom Az. C-249/21
    Art. 8 Abs. 2 S. 2 EU-RL 2011/83

    Der EuGH hat entschieden, dass es für die Frage, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags durch Anklicken eines Buttons ein rechtsverbindlicher Vertrag abgeschlossen wird, ausschließlich auf die Worte auf dieser Schaltfläche ankomme. Die Begleitumstände des Bestellvorgangs seien nicht zu berücksichtigen. Vorliegend sei von dem vorlegenden Amtsgericht zu prüfen, ob die Formulierung „Buchung abschließen“ gleichbedeutend sei mit der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“, wie in Art. 8 Abs. 2 S. 2 EU-RL 2011/83 beispielhaft angegeben. Zur Pressemitteilung Nr. 60/22 vom 07.04.2022:
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  • veröffentlicht am 5. November 2020

    EuGH, Urteil vom 21.10.2020, Az. C-529/19
    Art. 16 lit c. EU-RL 2011/83

    Der EuGH hat entschieden, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ausgeschlossen ist, wenn die Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Dies gelte, so der EuGH, selbst dann, wenn der Widerruf erklärt werde, bevor  das Unternehmen mit der Herstellung der bestellten Ware begonnen habe. Vorliegend streitig war der Vertrag zu einer Einbauküche. Noch bevor das Möbelhaus (hier:  Möbel Kraft GmbH & Co. KG) mit der Herstellung der Küche begonnen hatte, widerrief die Käuferin den Vertrag. Gleichwohl fertigte der Möbelhändler die Küche und klagte gegen die Verbraucherin auf Abnahme der Küche und Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Fernabsatzrecht/Internetrecht

    Sie Hilfe bei Ihrem Widerruf zu einer Ware mit einem Kaufpreis von 5.000 EUR oder mehr? Rufen Sie mich gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Informationstechnologie und durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Fernabsatz- und INternetrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 10. Juli 2019

    EuGH, Urteil vom 10.07.2019, Az. C-649/17
    Art. 6 Abs. 1 lit c EU-RL 2011/83/EU

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Unternehmer nicht verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz stets seine Telefonnummer anzugeben. Unternehmer seien auch nicht verpflichtet, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E‑Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Der Unternehmer sei nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E‑Mail‑Adresse angehalten, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfüge. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH: Onlinehändler muss nicht immer Telefonnummer angeben und auch keinen Telefonanschluss einrichten).


    Haben Sie Fragen zum Widerrufsrecht?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Haben Sie Fragen zum Fernabsatzrecht? Rufen Sie an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


  • veröffentlicht am 3. Juli 2019

    BGH, Urteil vom 03.07.2019, Az. VIII ZR 194/16
    § 312g Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass es sich bei einem im Internet abgeschlossenen Kaufvertrag eines Verbrauchers über eine Matratze, die mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher stehe, so der Senat, daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt habe.  Zur Pressemitteilung Nr. 089/2019 des BGH vom 03.07.2019:


    Haben Sie Fragen zum Widerrufsrecht?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Haben Sie Fragen zum Fernabsatzrecht? Rufen Sie an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


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  • veröffentlicht am 27. August 2018

    BGH, Urteil vom 23.08.2018, Az. III ZR 192/17
    § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 448 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Vertreiberin von Eintrittskarten im Internet folgende Preisklauseln nicht mehr nutzen darf: Premiumversand 29,90 EUR inkl. Bearbeitungsgebühr“ und „Drucken Sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! 2,50 EUR“. Diese Klauseln wichen zum Nachteil der Kunden von den gesetzlichen Bestimmungen ab, nach denen der Käufer beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten (z.B. Porto, Verpackung und ggf. Versicherung) zu tragen habe, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Ware zur Versendung. Bei der Option des Selbstausdruckens eines Onlinetickets habe die Beklagte zudem nicht darlegen können, welcher Geschäftsaufwand hierdurch überhaupt vergütet werden solle. Zur Pressemitteilung Nr. 141/2018 des BGH:


    Verwenden Sie unzulässige Klauseln in Ihren Geschäftsbedingungen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage von einem Verbraucherschutzverband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche AGB-rechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut, haben hunderte von AGB erstellt und geprüft und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 14. August 2018

    EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-485/17
    Art. 2 Nr. 9 EU-RL 2011/83

    Der EuGH hat entschieden, dass der Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten ausübt, wenn auch nur an wenigen Tagen im Jahr, unter den Begriff „Geschäftsräume“ gemäß Art. 2 Nr. 9 EU-RL 2011/83 fallen kann. Hierfür sei erforderlich, dass in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Berlin e.V. hätte Unimatic den Kunden über das Bestehen eines Widerrufsrechts informieren müssen, da der Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden sei. Erwägungsgrund 22 der EU-RL 2011/83 bestimmt: „Als Geschäftsräume sollten alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen.“ In der Folge stellte sich die Frage, wann ein Gewerbe in einer Räumlichkeit „gewöhnlich“ ausgeübt wird. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Messestand kann „Geschäftsraum“ sein, so dass bei Messeverkauf nicht auf Widerrufsrecht hingewiesen werden muss).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen fehlender Widerrufsbelehrung erhalten?

    Droht Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Wir prüfen gern für Sie, ob ihre fernabsatzrechtlichen Informationen rechtmäßig sind oder beraten Sie, wenn Sie deswegen bereits zur Unterlassung aufgefordert wurden. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Erstprüfung von Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt Dr. Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht mit dem Fernabsatzrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und hilft Ihnen zeitnah, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 18. April 2018

    LG Bochum, Urteil vom 26.07.2016, Az. I-17 O 17/16
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass gewerbliche Händler, die ihre Waren auch über das Portal „eBay Kleinanzeigen“ vertreiben, in diesen Angeboten ebenfalls bestimmte fernabsatzrechtliche Pflichtinformationen erteilen müssen. Dabei handelt es sich u.a. um die Widerrufsbelehrung, das Muster-Widerrufsformular sowie Informationen über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Diese müssen Verbrauchern vor Abgabe einer Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Grund dafür sei, dass Vertragsschlüsse über eBay Kleinanzeigen, gerade bei niedrigpreisigen Waren, häufig im Wege des Fernabsatzes ohne persönliche Vorsprache zustande kämen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bochum – Informationen bei eBay-Kleinanzeigen).


    Fehlen bei Ihnen fernabsatzrechtliche Informationen?

    Handeln Sie gewerblich in einem Onlineshop oder auf einer Onlinehandelsplattform und sollen gesetzlich vorgeschriebene Informationen nicht erteilt haben? Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 14. Dezember 2017

    OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17
    Art. 14 Abs. 1 S.1 EU-VO (EU) Nr. 524/2013

    Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss seine Rechtsansicht kundgetan, dass unter einem „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 EU-VO Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) eine „anklickbare“ Verknüpfung zu verstehen ist, so dass die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform nicht ausreicht. Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform bestehe auch für Angebote auf der Internetplattform „ebay“. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsansicht des OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az. 9 W 426/16 an. Anders entschieden hat dagegen das OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 4 U 1462/16 (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Link auf OS-Plattform muss anklickbar sein).


    Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

    Brauchen Sie Hilfe bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung oder wollen Sie sich gegen die Abmahnung verteidigen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren rund um den Onlinehandel (Gegnerliste) bestens mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 29. November 2017

    LG München I, Urteil vom 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16
    § 3 UWG, § 3a UWG; § 312d Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB

    Das LG München hat entschieden, dass ein Internetangebot, welches den Hinweis enthält „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ nicht die Anforderungen an die Nennung eines Termins für die Warenlieferung erfüllt. Um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zum Vertragsschluss zu ermöglichen, müsse der (späteste) Liefertermin mitgeteilt werden oder auch ein Lieferzeitraum, wenn der Unternehmer sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen wolle. Bei der o.g. Angabe bleibe jedoch vollkommen offen, ob eine Lieferung in Tagen, Wochen oder gar Monaten erfolgen solle. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Termin für Warenlieferung).


    Sollen Sie fernabsatzrechtliche Pflichtinformationen nicht oder zu unbestimmt erteilt haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Oder wollen Sie Ihren Onlineshop bzw. Auftritt auf einer Handelsplattform vorab prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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