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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Juli 2017

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.04.2017, Az. 6 U 69/16
    § 280 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH unter Umständen verpflichtet ist, eine von ihm gemachte Erfindung der Gesellschaft entschädigungslos zur Übernahmen anzudienen. Eine Andienungspflicht werde aus dem Anstellungsvertrag abgeleitet und angenommen, wenn das Gesellschaftsorgan vertragsgemäß im Bereich der technischen Entwicklung tätig sei und wenn er für die Erfindung auf sachliche und personelle Mittel, Vorarbeiten und Erfahrungen des Unternehmens zurückgreifen könne. Beruhe die Erfindung dagegen auf überobligationsmäßigen Anstrengungen des Gesellschaftsorgans, dann könne das Unternehmen nicht erwarten, dass er sie ihm zur Verwertung anbiete. Diese Grundsätze seien auch auf die Erfindungen von Gesellschaftern übertragbar, wenn diese in ähnlicher Weise wie ein Geschäftsführer oder Vorstand in die Leitung des Unternehmens eingebunden seien. Notwendig sei, dass die vom betreffenden Gesellschafter übernommene unternehmerische Funktion (auch) den technischen Bereich betreffe, mit dem Ziel, auf technische Neuerungen bedacht zu sein, dass dies mit dem Sinn und Zweck der Gesellschaft korrespondiere und  die Treuepflicht des Gesellschafters eine solche Regelung zur Andienung nahelegen würde, etwa weil die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruhe. Ergänzend könnten für die letztere Betrachtung auch die Grundsätze zur sogenannten Geschäftschancenlehre herangezogen werden, wonach die Geschäftsführer einer Personengesellschaft verpflichtet sind, der Gesellschaft entstehende Geschäftschancen nicht für sich, sondern für die Gesellschaft auszunutzen. Komme der Gesellschafter dieser Andienungspflicht nicht nach, sondern melde die Erfindung im eigenen Namen an, so stehe der Gesellschaft ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. des auf Grund dieser Anmeldung erteilten Schutzrechts (hier: Patent) – gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts – zu. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Geschäftsführer hat patentrechtliche Erfindung entschädigungslos der GmbH zur Übernahme anzudienen).


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  • veröffentlicht am 29. September 2016

    LG Mannheim, Beschluss vom 02.08.2016, Az. 2 O 257/15
    § 19 S. 1 GebrMG

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass eine Gebrauchsmusterverletzungsklage auf Grund eines anhängigen Löschungsverfahrens hinsichtlich des streitgegenständlichen Gebrauchsmusters bereits dann ausgesetzt werden kann, wenn vernünftige Zweifel des Verletzungsgerichts an der Wirksamkeit des Gebrauchsmusters bestehen. Eine (sehr) hohe Löschungswahrscheinlichkeit wie im Patentverletzungsverfahren sei hingegen nicht zu verlangen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Mannheim – Aussetzung Gebrauchsmusterverfahren).


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  • veröffentlicht am 5. April 2016

    BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. X ZB 6/10
    § 1 Abs. 1 GebrMG, § 18 Abs. 4 GebrMG, § 100 PatG, § 106 PatG, § 99 Abs. 1 PatG, § 91a Abs. 1 S.1 ZPO 

    Der BGH hat entschieden, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein Gebrauchsmuster auf einem erfinderischen Schritt beruht, zu berücksichtigen ist, ob der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen zum Gegenstand der Erfindung gelangt wäre. Dabei lasse sich keine allgemeine Aussage darüber treffen, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötige, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Es handele sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordere. Dabei seien nicht nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr könnten Eigenarten des in Rede stehenden Fachgebiets bei der Entwicklung von Neuerungen ebenso eine Rolle spielen wie technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung ergeben, nicht-technische Vorgaben, die geeignet seien, die Überlegungen des Fachmanns in eine bestimmte Richtung zu lenken, und Gesichtspunkte, die dem Fachmann Veranlassung geben könnten, die technische Entwicklung in eine andere, von der Erfindung wegweisende Richtung voranzutreiben. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Erfinderische Tätigkeit beim Gebrauchsmuster).


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  • veröffentlicht am 30. März 2016

    BGH, Beschluss vom 20.06.2006, Az. X ZB 27/05
    § 1 GebrMG, § 3 GebrMG 

    Der BGH hat entschieden, dass an die Schutzvoraussetzungen für die Eintragung eines Gebrauchsmusters qualitativ die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an ein Patent. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Eintragungsvoraussetzungen Gebrauchsmuster).


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  • veröffentlicht am 28. Dezember 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az. 4b O 58/15
    § 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG, § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es für eine Gebrauchsmusterverletzung (hier: bzgl. kugelförmiger WC-Steine) ausreichen kann, wenn die angegriffenen Ausführungsformen die beanspruchte Zusammensetzung aufweisen. Eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren könne erlassen werden, wenn die Einwände des Verletzers gegen die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters sich bereits bei summarischer Prüfung als haltlos erweisen. Auch bei bereits eingereichtem Löschungsantrag seien die Einwände zu prüfen und das Verletzungsgericht könne die Haltlosigkeit feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 26. November 2015

    BPatG, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 35 W (pat) 10/15
    § 8 Abs. 1 GebrMG, § 4 Abs. 4 GebrMG; § 4 Abs. 4 Nr. 5 GebrMV, § 7 Abs. 6 GebrMV

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Gebrauchsmusteranmeldung zu Recht zurückzuweisen ist, wenn die beigefügten Zeichnungen nicht den Anforderungen der Gebrauchsmusterverordnung (schwarze Linien, klar und konturenscharf, keine Erläuterungen) entsprechen. Bleistiftzeichnungen mit Anmerkungen seien zu Recht als  nicht ausreichend erachtet worden. Werde dem Anmelder die Rüge der Anmeldung sowie der zurückweisende Beschluss jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellt, könne die Korrektur der Zeichnungen noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Die Beschwerdegebühr wurde dem Anmelder im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen erstattet. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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