Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Braunschweig: Zum zulässigen Keyword-Advertising mit einer fremden Marke / 2023veröffentlicht am 27. Juli 2023
Keyword-Advertising
OLG Braunschweig, Urteil vom 09.02.2023, Az. 2 U 1/22
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenG, § 19 MarkenG, § 242 BGB, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass bei beim sog. Google Keyword-Advertising der Markenname eines anderen Unternehmens als Schlüsselwort jedenfalls dann verwendet werden darf, wenn bei Suchanfragen von potentiellen Kunden unter Eingabe des Markennamens vor der Auflistung der eigentlichen Suchergebnisliste eine Anzeige eingeblendet wird, die 1) als solche gekennzeichnet ist („Anzeige“), 2) die Marke des anderen Unternehmens nicht enthält, 3) keinen anderen Hinweis auf den Markeninhaber enthält und 4) auch keine Produkte des Markeninhabers aufführt. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Dresden: 100.000 EUR Ordnungsgeld gegen Google Ireland Ltd. wegen verspäteter Video-Freischaltungveröffentlicht am 30. Juli 2021
OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2021, Az. 4 W 396/21
§ 890 ZPODas OLG Dresden hat gegen die Firma Google Ireland Ltd. ein Ordnungsgeld von 100.000 EUR festgesetzt, weil Google ein zuvor auf der Plattform www.youtube.de zu Unrecht gelöschtes Video mit Corona-Informationen wochenlang nicht wieder online gestellt hatte. Google hatte sich eine mehrwöchige Frist zur Prüfung vorbehalten (23.04.2021 – 14.05.2021), ob das vorher im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ergangene Urteil (OLG Dresden, Urteil vom 20.04.2021, AZ. 4 W 118/21) einen Verstoß gegen Googles „Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über Covid-19“ darstelle. Google hatte sich trotz der gerichtlichen Anweisung in der Folge vorbehalten, „die jeweiligen Konsequenzen der Entscheidung des OLG Dresden und ihre Möglichkeiten sorgfältig ab(zu)wägen“, bevor das Videomaterial für den Abruf durch Dritte wieder auf YouTube eingestellt wurde. Hierin sah der Senat einen vorsätzlichen und – aufgrund der Zeitdauer – auch schweren Verstoß seitens Google gegen die Unterlassungsverfügung. Da es sich jedoch um einen Erstverstoß gehandelt habe, habe das OLG Dresden von der Verhängung des Höchstbetrages Abstand genommen. Die bemerkenswerte Höhe des Ordnungsgeldes wurde auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Firma Google begründet. Zum Volltext der Entscheidung:
Ihr Video wurde bei YouTube gelöscht?
Sie möchten dies überprüfen lassen und ggf. rechtliche Schritte unternehmen? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland) durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Datenschutzrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- LG Rostock: Vorausgefüllter Cookie-Banner bei Trackingsoftware rechtswidrig / Google Analyticsveröffentlicht am 26. Februar 2021
LG Rostock, Urteil vom 15.09.2020, Az. 3 O 762/19
Art. 4 Nr. 11 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. a) DSGVO, Art. 7 DSGVODas LG Rostock hat entschieden, dass bei einer Website, auf der eine Trackingsoftware zu Analyse- und Marketingzwecken (Google Analytics) eingesetzt wird, welche personenbezogene Daten von Nutzern an Dritte übermitteln und dadurch das Verhalten von Nutzern websiteübergreifend nachverfolgt, eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer für diese Verarbeitung einzuholen ist. Eine solche Einwilligung liege nicht vor, wenn die Ankreuzkästchen bereits vorab vom Betreiber der Website ausgefüllt worden seien. Die ungekürzte Fassung des Urteils ist hier als pdf-Datei abzurufen. Zum Volltext der Entscheidung:
Datenschutzbeauftragter / Fachanwalt für IT-Recht
Benötigen Sie Hilfe bei einer datenschutzrechtlichen Thematik oder benötigen Sie eine fachanwaltliche Verteidigung gegen eine Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- LG München I: Vereinbarung von Gesundheitsministerium und Google, „Knowledge Panels“ bevorzug einzublenden, ist rechtswidrigveröffentlicht am 10. Februar 2021
LG München I, Beschluss vom 10.02.20221, Az. 37 O 15721/20 (NetDoktor.de GmbH ./. Bundesrepublik Deutschland)
LG München I, Beschluss vom 10.02.20221, Az. 17520/20 (NetDoktor.de GmbH ./. Google Ireland Ltd.)Das LG München I hat dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Google eine Zusammenarbeit im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bei der in der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen (sog. Knowledge Panels) mit Gesundheitsinformationen angezeigt werden, die aus den Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals des Bundesministeriums für Gesundheit (gesund.bund.de) stammen und mit einem Link zu diesem Portal versehen sind. Der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG sei keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen sei. Das Verhalten sei im Ergebnis kartellrechtswidrig, da Unternehmen zu diesen Knowledge-Panels von vornherein keinen Zugang hätten und zu befürchten wäre, dass Nutzer nach Anklicken der Infoboxen keine weiteren Inhalte (z.B. von Netdoktor) mehr zur Kenntnis nehmen würden. Zur Pressemitteilung 06 vom 10.02.2021:
Probleme wegen Google-Ranking?
Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Geschäftsinteressen oder gegen eine Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- EuGH: Google muss Auslistung von personenbezogenen Daten nur in EU-Versionen der Suchmaschine vornehmenveröffentlicht am 24. September 2019
EuGH, Urteil vom 24.09.2019, Az. C-507/17
Art. 12 lit. b EU-RL 95/46/EG, Art. 14 Abs. 1 lit. a EU-RL 95/46/EG, Art. 17 Abs. 1 EU-VO 2016/679Der EuGH hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google dem Recht auf Vergessenwerden (Auslistung) dadurch nachkommen kann, dass er die betreffenden personenbezogenen Daten nicht in allen Versionen seiner Suchmaschine auslistet, sondern nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen. Erforderlichenfalls habe dies zu geschehen in Verbindung mit Maßnahmen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH: Google muss Auslistung von personenbezogenen Daten nur in EU-Versionen der Suchmaschine vornehmen).
Möchten Sie persönliche Daten bei Google entfernen lassen?
Wenn Sie einen Fachanwalt für IT-Recht benötigen, um gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung vorzugehen oder genau eine solche zu erwirken: Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) und jahrelange Berufspraxis mit dem Internetrecht vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- LG Frankfurt a.M.: Recht auf Vergessen gilt nicht unbeschränktveröffentlicht am 17. Januar 2018
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2017, Az. 2-03 O 190/16
§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 8-10 TMG, § 3 BDSG, § 29 BDSG, § 35 BDSGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht zwingend den Anspruch verleiht, einen 6 Jahre alten Bericht über die Geschäftsführertätigkeit eines Betroffenen zu löschen, wenn für eine entsprechende Berichterstattung eine öffentliches Interesse besteht. Im vorliegenden Fall wehrte sich der Betroffene dagegen, dass bei der Suche nach seinem Namen durch eine Suchmaschine offenbart wurde, dass er im Jahr 2011, als die von ihm als Geschäftsführer geführte Einrichtung mit regionalen Niederlassungen in finanzielle Schwierigkeiten geriet, aufgrund einer Erkrankung nicht erreichbar war, wobei die Erkrankung länger dauerte und eine Rehabilitationsmaßnahme erforderlich machte. Diese über ihn getätigten Angaben waren sämtlich wahr. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt a.M. – Recht auf Vergessen gilt nicht unbeschränkt).
Möchten Sie einen Bericht bei Google über sich entfernt haben?
Wollen Sie sich gegen negative Berichterstattung wehren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit der Entfernung negativer Bericherstattung erfahren und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- LG Frankfurt a.M.: Suchmaschinenbetreiber ist kein Access-Providerveröffentlicht am 17. Januar 2018
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2017, Az. 2-03 O 190/16
§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 8-10 TMG, § 3 BDSG, § 29 BDSG, § 35 BDSGDer Betreiber einer Suchmaschine genießt nicht die Privilegierung eines Access Providers gemäß §§ 8, 9 TMG, da er den Suchergebnissen nicht neutral gegenüber steht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt a.M. – Suchmaschinenbetreiber ist kein Access-Provider).
Betreiben Sie eine Suchmaschine?
Benötigen Sie qualifizierte Beratung im IT-Recht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind erfahren und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- BGH: Suchmaschinen-Anzeigen der als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien sind keine Urheberrechtsverletzungveröffentlicht am 22. September 2017
BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. I ZR 11/16
§ 15 Abs. 2 S. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt. Das gelte auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt seien. Das Gericht erklärte: „Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.“ Damit setzt sich der BGH nur scheinbar in Widerspruch zu der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 08.09.2016, Az. C-160/15), wonach bei gewerblichen Internetangeboten vermutet wird, dass der Betreiber die Illegalität des verlinkten Inhalts kannte. Die Bewertung des EuGH, so der BGH, beruhe auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setze, erwartet werden könne, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissere, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden seien. Diese Vermutung gelte wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt würden. Zur Pressemitteilung Nr. 146/2017 des BGH unten:
Haben Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten?
Wird Ihnen der Vorwurf gemacht, ein Werk ohne Erlaubnis weiter verbreitet zu haben und haben Sie aktuell eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- LG Hamburg: Fehlender Hinweis auf Google Analytics ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 12. September 2017
LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16
§ 13 TMG, § 3a UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der fehlende Hinweis auf die Verwendung des Analysetools Google Analytics als Wettbewerbsverstoß aufgefasst wird. Der insoweit relevante § 13 TMG stellt eine sog. Marktverhaltensregelung dar (vgl. OLG Hamburg – Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärung liegt ein Wettbewerbsverstoß vor). Zum kurzen Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Fehlender Hinweis auf Google Analytics ist wettbewerbswidrig).
Haben Sie Kunden nicht auf die Verwendung von Google Analytics hingewiesen?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- OLG Celle: Wann muss der Betreiber einer Suchmaschine einen Link löschen?veröffentlicht am 15. März 2017
OLG Celle, Urteil vom 29.12.2016, Az. 13 U 85/16
§ 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, § 35 Abs. 2 S. 2 BDSG; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG
Das OLG Celle hat entschieden, dass ein von einer unvorteilhaften Veröffentlichung im Internet Betroffener nicht in jedem Fall das Recht auf Löschung des Links zu dieser Veröffentlichung gegenüber dem Betreiber einer Suchmaschine hat. Verlinke der Suchmaschinenbetreiber einen Pressebeitrag, dessen Veröffentlichung an sich zulässig gewesen sei und der aus einer allgemein öffentlich zugänglichen Quelle stamme, könne er nicht zur Löschung verpflichtet werden. Zwar könne sich der Betreiber einer Suchmaschine selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen; bei rechtmäßig veröffentlichten Artikeln sei jedoch auch die Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen bei einer Abwägung mit Rechten des Betroffenen zu berücksichtigen. Ein „Recht auf Vergessen“ stand das Gericht dem Kläger sieben Jahre nach der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Interviews zu einem immer noch aktuellen Thema ebenfalls nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Linklöschung durch Suchmaschinenbetreiber).Möchten Sie Inhalte aus dem Internet entfernen lassen?
Werden Sie durch leicht auffindbare Inhalte im Internet falsch oder in einem schlechten Licht dargestellt? Möchten Sie wissen, ob man etwas dagegen tun kann? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.