IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Juni 2020

    BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16
    Art. 4 Nr. 11 EU-VO 2016/679, § 1 UKlaG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 307 Abs. 1 S.1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein voreingestellten Ankreuzkästchen, welches dem Verwender das Setzen sog. Cookies erlaubt, eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers darstellt. Die Einwilligung müsse im Übrigen „in Kenntnis der Sachlage“ erteilt werden, was erst dann der Fall sei, wenn der Verbraucher wisse, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstelle und worauf sie sich beziehe. Die Einwilligung müsse ferner „für den konkreten Fall“ gelten, was beim Nutzer die Kenntnis voraussetze, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen seine Werbeeinwilligung konkret umfasse. Zur Pressemitteilung Nr. 67/2020 des BGH und zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

    Ich helfe Ihnen als Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzbeauftragter (TÜV) bei allen datenschutzrechtlichen Fragen, insbesondere solchen im Zusammenhang mit Ihrem Waren- und Dienstleistungsangebot im Internet, auch bei Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt).


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  • veröffentlicht am 21. April 2020

    BAG, Urteil vom 31.01.2019, Az. 2 AZR 426/18
    § 1 Abs. 2 KSchG

    Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auf den auch privat genutzten dienstlichen PC Einsicht in nicht als „privat“ gekennzeichnete Dateien nehmen darf. Im vorliegenden Fall wurde einem schwerbehinderten Arbeitnehmer seitens der Innenrevision seines Arbeitgebers mitgeteilt, es bestünde der Verdacht, dass er Inhalte eines Audit-Berichts unerlaubt an Dritte weitergegeben habe. Deshalb solle sein Dienst-Laptop untersucht werden. Der Arbeitnehmer gab den Rechner heraus, nannte seine Passwörter und erklärte, kooperieren zu wollen. Kurze Zeit später wandte er sich noch einmal an die interne Revision und teilte mit, es befänden sich einige, von ihm näher bezeichnete private Daten auf dem PC. Bei der forensischen Prüfung der Festplatte, stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer auf Kosten seines Arbeitgebers Treibstoff für einen privaten Pkw bezogen hatte, wobei er eine Tankkarte des Arbeitgebers genutzt hatte. Zum Volltext der Entscheidung:


    Geht es auch bei Ihnen um die heimliche Durchsuchung eines Dienst-PCs?

    Ich helfe Ihnen gerne bei Rechtsfragen an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und IT-Recht. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 18. Oktober 2019

    Ein kollegialer Hinweis für die diesen Blog mitlesenden Fachanwälte für IT-Recht, die ihrer Fortbildungspflicht nach § 15 Abs. 4 FAO zum Jahresende noch nicht (vollständig) nachgekommen sind. Die Hagen Law School bietet für einen meines Erachtens sehr günstigen Preis von 120,00 EUR bzw. 90,00 EUR ab sofort insgesamt

    5 Fortbildungsstunden im IT-Recht per Online-Fortbildung

    an, die von den Rechtsanwaltskammern als Fortbildung auch akzeptiert werden (Link zum Fortbildungsangebot,  Kursnummer: 18-001-19). Die Hagen Law School bietet darüber hinaus auch Online-Fortbildung für andere Fachanwaltsschaften und seit mehreren Jahren zahlreiche Fachanwaltslehrgänge im Fernstudium an.

  • veröffentlicht am 28. Februar 2019

    LG Köln, Urteil vom 26.03.2008, Az. 10 O 76/05
    § 437 Nr. 3 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB

    Das LG Köln hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass das Fehlen eines Handbuchs zu einer Software einen Rücktrittsgrund darstellt. Es sei Sache der Klägerin, darzulegen, dass und inwieweit die Software von der Beklagten trotz des Fehlens des Handbuches gleichwohl nutzbringend, mithin in über ein Experimentieren mit der Software hinausgehender Weise, für ihren Geschäftsbetrieb eingesetzt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung (LG Köln: Fehlendes Handbuch zur Software berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag).


    Haben Sie ein Problem mit Ihrer Software

    Benötigen Sie die Unterstützung eines Fachanwalts für IT-Recht? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Dr. Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Softwarerecht umfassend vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


  • veröffentlicht am 17. Januar 2018

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2017, Az. 2-03 O 190/16
    § 823 BGB, § 1004 BGB, § 8-10 TMG, § 3 BDSG, § 29 BDSG, § 35 BDSG

    Der Betreiber einer Suchmaschine genießt nicht die Privilegierung eines Access Providers gemäß §§ 8, 9 TMG, da er den Suchergebnissen nicht neutral gegenüber steht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt a.M. – Suchmaschinenbetreiber ist kein Access-Provider).


    Betreiben Sie eine Suchmaschine?

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  • veröffentlicht am 2. November 2017

    LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2017, Az. 310 O 117/17
    § 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG; Art. 3 Abs. 1 EGRL 29/2001

    Das LG Hamburg hat seine Rechtsprechung zur Störerhaftung bei Verlinkung von Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten modifiziert. Nach Ansicht der Kammer liegt in einer solchen Verlinkung trotz Gewinnerzielungsabsicht keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG mehr vor, wenn von der Rechtswidrigkeit des Inhalts keine Kenntnis bestand und die Linksetzung im Rahmen eines Geschäftsmodells erfolgte, in dem dem Verlinkenden vorherige Nachforschungen, die zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit geführt hätten, nicht zumutbar sind. Dies sei anhand der Einzelfallumstände zu beurteilen. Vorliegend bejahte das LG Hamburg eine solche Unzumutbarkeit, wenn im Rahmen eines sogenannten Affiliate-Programms sog. Frames für Werbeinhalte in eine Webseite integriert würden und deren Werbeinhalt vollautomatisiert verändert würde. Im vorliegenden Fall hätten sich aus der bloßen Kenntnisnahme der Abbildung der Handyhülle keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, die eine Rechterecherche als besonders geboten hätten erscheinen lassen; denn dem Verletzungsmuster als solchem sei nicht anzusehen gewesen, ob das auf der Handyhülle abgebildete Foto lizenziert gewesen sei oder nicht. Insofern hätten auch keine automatisierten Prüfungsmechanismen (Hash- oder Stichwortfilter) zur Verfügung gestanden, um einzelne rechtswidrige Inhalte vorab auszufiltern und einer Einzelprüfung zu unterziehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg: Neu – Nicht jede unbewusste Verlinkung rechtswidrigen Inhalts mit Gewinnerzielungsabsicht führt zur Störerhaftung).


    Rechtswidrigen Inhalt verlinkt?

    Wird Ihnen die Verletzung des deutschen Datenschutzrechts vorgeworfen oder benötigen Sie Rechtsberatung zum Datenschutzrecht? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 4. Oktober 2017

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.08.2017, Az. 5 U 152/16
    § 611 Abs. 1 BGB, § 631 Abs. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei agiler Softwareentwicklung nach dem SCRUM-Verfahren die Programmiertätigkeit nach geleistetem Zeitaufwand abzurechnen ist. Werde die Grundvergütung nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand abgerechnet und nachschüssig monatlich geschuldet, so könne in der jeweiligen Beauftragung für den Folgemonat eine Billigung des bisher Geleisteten im Sinne einer zumindest konkludenten Abnahme gesehen werden. Hinsichtlich der vertragstypologischen Einordnung mochte sich der Senat zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag nicht entscheiden; Gewährleistungsrechte seien jedoch nach Werkvertragsrecht zu behandeln. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Zur Abnahme von agil nach dem SCRUM-Verfahren entwickelter Software).


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  • veröffentlicht am 7. August 2017

    OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az. 4 U 72/16
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung durch kostenlose Verbreitung von Open-Source-Software unter Verstoß gegen die sog. „GNU General Public License“ kein Schadensersatzanspruch besteht. Der Rechtsinhaber habe lediglich Anspruch auf Unterlassung und könne die mit einer hierfür ausgesprochenen rechtsanwaltlichen Abmahnung verbundenen Gebühren (hier: 1,3-fache Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 50.000 EUR) ersetzt verlangen. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch das von ihr beanstandete Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sein könne. Nach den für eine Schadensberechnung zu berücksichtigenden Grundsätzen der Lizenzanalogie sei zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraumes vereinbart hätten. Zu ermitteln sei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14). Im vorliegenden Fall sei entscheidend, dass die Klägerin die hier streitgegenständliche Programmversion für alle in Betracht kommenden Nutzungen unentgeltlich vertrieben habe und damit der Sache nach auf eine monetäre Verwertung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts vollständig verzichtet habe. Der „objektive Wert“ der Nutzung der hier in Rede stehenden Programmversion könne vor diesem Hintergrund nur mit Null angesetzt werden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (OLG Hamm – Kein Schadensersatz bei kostenloser Open-Source-Software).


    Haben Sie ein rechtliches Problem mit Open Source Software?

    Wird Open Source Software, an der Sie mitgearbeitet haben, rechtswidrig verwendet? Oder haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einer Open Source Software erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht ist mit dem Recht von Open Source Software bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 28. Juli 2017

    BAG, Urteil vom vom 27.07.2017, Az. 2 AZR 681/16
    § 32 Abs. 1 BDSG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht anlasslos mittels eines sog. Keyloggers überwachen darf. Notwendig sei hierfür ein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Zur Pressemitteilung Nr. 31/17:


    Werden Sie als Arbeitnehmer von einem Keylogger überwacht?

    Wollen Sie sich gegen eine Überwachung am Arbeitsplatz wehren? Sprechen Sie mit uns. Wir finden für Sie mit Ihrem Arbeitgeber vorzugsweise eine „geräuschlose“ Lösung ohne Streit. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Wir helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 27. Juni 2017

    AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 15.05.2017, Az. F 120/17 EASO
    Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 27 ff. BDSG, § 13 TMG, § 677 BGB, § 683 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB, § 1666 BGB

    Das AG Bad Hersfeld hat entschieden, dass es zur elterlichen Aufsichtspflicht gehört, die Whatsapp-Benutzung eines minderjährigen Kindes „ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen“. Weiterhin entschied der Richter, dass derjenige, der durch seine Nutzung von „WhatsApp“ die andauernde Datenweitergabe zulasse, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung begehe und sich in die Gefahr begebe, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Im Übrigen bestünden keine vernünftigen Gründe, einem Kind ein Smartphone auch noch während der vorgesehenen Schlafenszeit zu überlassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Bad Hersfeld – Eltern und Whatsapp).


    Haben Sie ebenfalls Probleme mit dem Handy-Verhalten Ihres Kindes?

    Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für IT-Recht beraten. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Wir helfen Ihnen zeitnah, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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