IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Juni 2021

    Gemäß § 4 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sind Angebote grundsätzlich unzulässig, wenn sie pornografisch im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 10 JMStV sind oder die Angebote gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV „in sonstiger Weise pornografisch“ sind. Eine Ausnahme postuliert § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass die pornografischen Angebote nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

    Nach § 5 Abs. 1 JMStV sind Anbieter ganz allgemein verpflichtet, bei der Verbreitung oder Zugänglichmachung von Angeboten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zueiner eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, Sorge dafür zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Gemäß § 5a Abs. 1 und 2 Nr. 1 JMStV müssen insbesondere Anbieter von „Video-Sharing-Diensten“ – unbeschadet der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 JMStV – angemessene Maßnahmen treffen, um Kinder und Jugendliche vorentwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen; als „Maßnahmen“ in diesem Sinne kommen insbesondere die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation in Betracht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2017

    LG Wuppertal, Urteil vom 19.05.2017, Az. 12 O 22/17
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG; § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG

    Das LG Wuppertal hat entschieden, dass das Angebot eines erst ab 18 Jahren freigegebenen Computerspiels bei eBay wettbewerbswidrig ist, weil das Angebot im Internet öffentlich an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, stattfindet. Das Jugendschutzgesetz solle u.a. verhindern, dass Kinder und Jugendliche überhaupt Kenntnis von der Existenz jugendgefährdender Medien bekämen, um zu vermeiden, dass sie sich – ggf. auch über dritte Personen – den Besitz solcher Medien verschaffen. Die Abbildung der Verpackung eines jugendgefährdenden Spiels genüge für die Annahme eines Verstoßes. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Wuppertal – Werbung für indiziertes Spiel).


    Sollen Sie gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen haben?

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  • veröffentlicht am 8. Mai 2017

    OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017, Az. 4 U 162/16
    § 8 UWG, § 3 a UWG; § 10 Abs. 3, Abs. 4 JuSchG; Richtlinie 2014/40/EG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas, welche kein Nikotin enthalten, beim Verkauf keiner Altersbeschränkung unterliegen. § 10 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes untersage lediglich die Abgabe nikotinfreier Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas sowie deren Behältnisse. Aromastoffe seien von der Vorschrift nicht erfasst und auch nicht durch eine erweiterte Auslegung einzubeziehen. Der bezweckte Schutz vor Gesundheitsrisiken für Kinder und Jugendliche werde bereits dadurch erreicht, dass die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der nikotinfreien Erzeugnisse, mithin der E-Zigaretten und E-Shishas unerlässlichen Elemente der Altersverifikation unterliegen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Verkauf von Aromastoffen).


    Sollen Sie gegen Jugendschutzvorschriften verstoßen haben?

    Wurden Sie z.B. wegen fehlender Altersbeschränkung oder mangelnder Verifikation des Kundenalters abgemahnt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 30. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammHess. VGH, Urteil vom 07.05.2015, Az. 8 A 256/14
    § 20 Abs. 3 JMStV

    Der Hess. VGH hat entschieden, dass eine Fernsehsendung, die durch einen hohen Aktualitätsbezug gekennzeichnet ist (z.B. Nachrichten), nicht gegenüber der Freiwilligen Selbstkontrolle vorab vorlagefähig ist, weil der erforderliche zeitliche Vorlauf vor Ausstrahlung nicht vorhanden ist. Dies gelte auch für eine Sendung wie „Big Brother“, da eine vorherige Kontrolle und verzögerte Ausstrahlung letztere überflüssig mache. Bevor in einem solchen Fall aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen werden, müsse sich aber die FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen) als Einrichtung der FSK jedenfalls mit der Sendung befassen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2015

    OVG Münster, Beschluss vom 03.06.2015, Az. 19 B 463/14
    § 18 Abs. 3 Nr. 2

    Das OVG Münster hat entschieden, dass die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien über die Indizierung des Musikvideos „Stress ohne Grund“ rechtswidrig ist, weil die Bundesprüf­stelle den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt habe. Zur Pressemitteilung des Senats vom 03.06.32015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Köln, Urteil vom 22.09.2014, Az. 13 K 4674/13
    § 1 Abs. 1 S. 2 IFG

    Das VG Köln hat entschieden, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) verpflichtet ist, Kopien eines für jugendgefährdend erachteten pornographischen Films herauszugeben. Diese hatte sich zuvor mit dem Argument geweigert, der Antrag des Klägers sei rechtsmissbräuchlich und nicht von den Intentionen des IFG gedeckt. Die BPjM sei keine Kopieranstalt für Privatsammler pornographischen Materials. Das IFG verpflichte nicht zur Herausgabe von sexuell-orientierten Unterhaltungsmedien zur Befriedigung privater Sammlerneigungen. Darüber hinaus stelle der vom Kläger begehrte sexuell-orientierte jugendgefährdende Film keine amtliche Information im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 IFG dar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2014

    BayVGH, Urteil vom 19.09.2013, Az. 7 BV 13.196
    Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 5 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 2 JugSchMedienStVtr BY, § 16 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 17 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 4 JugSchMedienStVtr BY, § 59 Abs. 3 RdFunkStVtr BY

    Der BayVGH hat entschieden, dass Untersagungsbeschlüsse der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV schriftlich begründet werden müssen. Diese Begründung kann nicht durch eine Sitzungsniederschrift des KJM, welche die Ergebnisse einer Besprechung von jugendschutzwidrigen Erotik-Teletextangeboten verschiedener Anbieter zusammenfasst, ersetzt werden. Dem Protokoll lasse sich außer dem Umstand, dass die KJM-Mitglieder über den Sachstand und die Empfehlungen der Prüfgruppen informiert worden seien, lediglich entnehmen, dass sie sich mit der inhaltlichen Bewertung der Angebote befasst hätten und dass der Beschlussfassung eine Diskussion vorausgegangen sei. Auf welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen diese Beschlüsse gestützt werden, gehe aus der Niederschrift nicht hervor. Die knappen Ausführungen im Protokoll differenzierten auch nicht zwischen den verschiedenen Prüffällen und den Teletext-Angeboten der einzelnen Anbieter. Weiterhin beanstandete der BayVGH, dass dem Betreiber der Erotikseiten unter Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip das gesamte Erotik-Teletextangebot untersagt worden sei, obwohl nur ein Teil der Seiten beanstandet worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.08.2014, Az. 6 U 54/14
    § 1 Abs. 4 JuSchG, § 12 Abs. 3 JuSchG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Versand von Filmen und Videospielen, für welche keine Jugendfreigabe vorliegt, wettbewerbswidrig ist, wenn keine Alterskontrolle erfolgt und die notwendige Kennzeichnung auf der Vorderseite des Covers bzw. der Cellophanhülle fehlt. Dass eine Bestellung von einem gewerblichen Konto erfolge, sei kein ausreichender Hinweis für den Händler, dass die Bestellung nicht von einem Jugendlichen erfolge und schließe die Pflicht zur Altersverifikation nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. August 2014

    VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2013, Az. 9 K 507/11
    § 37 Abs. 5 RdFunkStVtr HA vom 01.09.2008, § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStVtr, § 444 ZPO

    Das VG Hamburg hat entschieden, dass der Begriff des „Anbieters von Telemedien“ im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages weit auszulegen ist. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft sei, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite habe. Dabei genüge die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt des Angebots; nicht erforderlich sei dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet worden wären. Unter diesen weiten Anbieterbegriff fielen auch Domaininhaber. Denn ein Domaininhaber habe sowohl eine rechtliche als auch eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter seiner Domain betriebenen Internetangebots. Zum anderen seien auch die im Impressum einer Internetseite genannten Personen als Anbieter anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBayVGH, Urteil vom 19.09.2013, Az. 7 B 12.2358
    Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 5 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 2 JugSchMedienStVtr BY, § 16 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 17 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 4 JugSchMedienStVtr BY, § 59 Abs. 3 RdFunkStVtr BY

    Der BayVGH hat entschieden, dass ein Fernsehsender, der ein entwicklungsbeeinträchtigendes Telemedien-Angebot (Erotik-Teletexttafeln) vorhält, dass für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich ist, nicht pauschal und ohne Begründung zur Unterlassung des Vorhaltens solcher Seiten angehalten werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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