IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. August 2022

    LG München I, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 37 O 32/21 § 32 ZPO , § 292 ZPO , § 925 Abs. 2 ZPO , § 936 ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, § 14 UWG, § 18 GWB , § 19 GWB , § 33 GWB, Art. 6 Abs. 3 Rom-II-VO, Art. 4 EU-VO 2019/1150

    Das LG München I hat entschieden, dass die sofortige Sperrung eines Händlerkontos mit einem pauschalen Hinweis auf evenutell manipulierte Produktbewertungen kartellrechtswidrig und wettbewerbswidrig ist. Hinweis: Diese Entscheidung hat das LG München I im Widerspruchsverfahren auf Grund eines im Einzelfall liegenden besonderen Umstands wieder aufgehoben (LG München: Zur Kartellrechtswidrigkeit der Sperrung eines Händlerkontos durch Amazon). Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Sofortige Sperre eines Händlerkontos mit nur pauschalen Begründung ist rechtswidrig).


    Sie suchen einen Rechtsanwalt gegen eine Kontosperre durch Amazon?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Sperre Ihres Amazon-Kontos oder Ihres Guthabens bei Amazon wehren? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht durch zahlreiche Verfahren mit Amazon-Sperren vertraut und unterstützt Sie dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 11. August 2022

    LG München I, Endurteil vom 12.05.2021, Az. 37 O 32/21
    § 32 ZPO , § 292 ZPO , § 925 Abs. 2 ZPO , § 936 ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, § 14 UWG, § 18 GWB , § 19 GWB , § 33 GWB, Art. 6 Abs. 3 Rom-II-VO, Art. 4 EU-VO 2019/1150

    Das LG München I hat eine frühere einstweilige Verfügung (LG München I, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 37 O 32/21) auf Grund einer unberechtigten Kontosperrung gegen Amazon aufgehoben. In dem Urteil führte die Kammer aus, dass Amazon kein kartellrechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn ein Händlerkonto auf Grund einer bereits früher eingetretenen (zugestandenen) Pflichtverletzung gesperrt wird und in der Begründung für die Sperrung nunmehr auf eine gleichartige Pflichtverletzung Bezug genommen wird. Eine Ausnahme von der Begründungspflicht des Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 EU-VO 2019/1150 gelte nämlich, so die Kammer, u. a. für den Fall, dass sich der Anbieter auf wiederholte Verstöße des Nutzers gegen die geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen könne, wenn dies zur vollständigen Beendigung der betreffenden Online-Vermittlungsdienste geführt habe (Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 EU-VO 2019/1150). Dieser Entscheidung liegt also ein ganz besonderer Fall zu Grunde. Die Entscheidung findet demnach keine Anwendung auf solche Fälle, bei denen der Amazon-Händler zum ersten Mal gegen das Vertragsverhältnis mit Amazon verstoßen haben soll. Für diesen Fall ist eine in dieser Entscheidung ebenfalls enthaltene Feststellung des LG München I von Interesse. Das LG München I rügte nämlich die in den pauschalen Standard-Texten von Amazon fehlende, gesetzlich vorgegebene individuelle Begründung der Sperre. Zitat: „bb) Die Verfügungsbeklagte erfüllt die in Art. 4 VO (EU) 2019/1150 geregelten Anforderungen an eine Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung seitens eines Online-Vermittlungsdienstes i. S. v. Art. 1 Abs. 2, 2 Nr. 2 VO (EU) 2019/1150 nicht. Demnach hat der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, will er die Geschäftsbeziehung einseitig beenden, die konkreten Tatsachen oder Umstände, einschließlich des Inhalts der Mitteilungen Dritter, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, und die für diese Entscheidung geltenden Gründe anzugeben (Art. 4 Absatz 5 UAbs. 1 VO (EU) 2019/1150). Die Begründungspflicht soll dabei helfen, die Regelkonformität wiederherzustellen; der gewerbliche Nutzer soll beurteilen können, ob er die Entscheidung mit Aussicht auf Erfolg anfechten kann (Erwägungsgrund 22). Diesen Anforderungen wird die zur Sperrung vom 09.12.2020 abgegebene Begründung, in der nur pauschal, unter Verwendung standardisierter Textbausteine auf einen Verdacht bzgl. der Manipulation von Produktbewertungen Bezug genommen wird, nicht gerecht. In den Mitteilungen der Verfügungsbeklagte an die Verfügungsklägerin vom 22.07.2020 …, 06.08.2020 … und 09.12.2020 … wird zwar als Begründung angeführt, die Verfügungsklägerin habe eventuell eine Vergütung für Kundenrezensionen angeboten bzw. sie habe Produktbewertungen manipuliert. Es fehlen aber Angaben dazu, welcher Sachverhalt konkret beanstandet wird. Die Verfügungsklägerin wird durch die bloße Behauptung einer „eventuellen“ Pflichtverletzung nicht in die Lage versetzt, hierzu substantiiert Stellung zu nehmen und sich gegenüber dem Vorwurf zu verteidigen.“ Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Februar 2021

    LG München I, Beschluss vom 10.02.20221, Az. 37 O 15721/20 (NetDoktor.de GmbH ./. Bundesrepublik Deutschland)
    LG München I, Beschluss vom 10.02.20221, Az. 17520/20 (NetDoktor.de GmbH ./. Google Ireland Ltd.)

    Das LG München I hat dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Google eine Zusammenarbeit im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bei der in der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen (sog. Knowledge Panels) mit Gesundheitsinformationen angezeigt werden, die aus den Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals des Bundesministeriums für Gesundheit (gesund.bund.de) stammen und mit einem Link zu diesem Portal versehen sind. Der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG sei keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen sei. Das Verhalten sei im Ergebnis kartellrechtswidrig, da Unternehmen zu diesen Knowledge-Panels von vornherein keinen Zugang hätten und zu befürchten wäre, dass Nutzer nach Anklicken der Infoboxen keine weiteren Inhalte (z.B. von Netdoktor) mehr zur Kenntnis nehmen würden. Zur Pressemitteilung 06 vom 10.02.2021:


    Probleme wegen Google-Ranking?

    Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Geschäftsinteressen oder gegen eine Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juli 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.07.2018, Az. 11 U 96/14 (Kart)
    Art. 101 AEUV; Art. 2 Vertikal-GVO Freistellung, Art. 4 Vertikal-GVO Freistellung

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Vertriebsverbot, nach welchem Luxusprodukte nicht über die Internethandelsplattform Amazon verkauft werden darf, rechtens ist. Zur Pressemitteilung Nr. 30/2018 des Senats vom 12.07.2018:


    Verbietet Ihnen ein Hersteller den Verkauf über eBay oder Amazon?

    Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Vertriebsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. April 2018

    BGH, Urteil vom 17.10.2017, Az. KZR 59/16
    § 1 GWB, § 21 Abs. 2 Nr. 1 GWB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Rabattaktion eines Diätkostherstellers an Apotheken rechtswidrig ist, wenn der Hersteller den Rabatt nur unter der Voraussetzung anbietet, dass das Produkt nicht unter einem bestimmten Verkaufspreis an Verbraucher abgegeben werde. Eine solche Festsetzung von Preisen beschränke den Wettbewerb und sei daher unzulässig. Die Apotheker würden an einer Festlegung von Preisen nach eigenem Gutdünken gehindert. Diese Beschränkung sei auch spürbar gewesen, da der Rabattzeitraum – zwar begrenzt auf eine Bestellung auf bis zu 90 Dosen – fast für das ganze Jahr 2014 und für alle Apotheken in Deutschland gegolten habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Wettbewerbsbeschränkende Rabattaktion).


    Soll eine Aktion von Ihnen den Wettbewerb behindern?

    Haben Sie deshalb von einem Verband oder einem Konkurrenten eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder befinden Sie sich bereits im gerichtlichen Verfahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 22. Februar 2017

    Die Europäische Kommission hat bekannt gegeben, dass sie derzeit prüft, ob bestimmte Verhaltensweisen im Onlinehandel mit Unterhaltungselektronik, Videospielen und Hotelübernachtungen gegen geltendes Kartellrecht verstoßen. Die Kommission führt diese eingehende Untersuchung auf eigene Initiative durch. Zur Pressemitteilung vom 02.02.2017:


    Wird Ihre Onlinehandel-Vertriebspraxis  beanstandet?

    Unsere Rechtsanwälte sind mit den Rechtsfragen des Onlinehandels / eCommerce seit Jahren vertraut. Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. September 2016

    Das Bundeskartellamt gibt per Pressemitteilung bekannt, dass LEGO sein Rabattsystem zukünftig so ausgestalten wird, dass Online-Händler in den Genuss derselben Rabatte kommen können wie stationäre Händler. Eine strukturelle Benachteiligung des Online-Vertriebs für Produkte des beliebten Herstellers soll damit aufgehoben werden. Zur Pressemitteilung des BKartA vom 18.07.2016 nachstehend:


    Werden Sie als Onlinehändler von einem Hersteller benachteiligt?

    Können Sie bestimmte Produkte über den Onlinehandel nur schwer oder gar nicht vertreiben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte helfen Ihnen umgehend, um eine individuelle Lösung zu finden.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2015, Az. 11 U 73/11 (Kart)
    § 823 Abs. 2 BGB, Art. 81 EGV, § 35 GWB (1990), § 33 GWB (1998)

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die europäischen und nationalen Kartellrechtsbestimmungen als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Dies bedeutet, dass auch Abnehmer von kartellrechtswidrig handelnden Unternehmen Schadensersatzklagen gegen diese einreichen können, wenn sie denn einen erlittenen Schaden darlegen und beweisen können. Sog. Popularklagen sind indes weiterhin unzulässig. Zur Ermittlung des für die Schadensersatzberechnung notwendigen hypothetischen Marktpreises kann auch ein im Rahmen eines Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens eingeholtes Gutachten herangezogen werden, welches gem. § 411a ZPO eine eigenständige sachverständige Begutachtung ersetzt. Im vorliegenden Fall konnte der Händler von Betonprodukten vom Hersteller der Ware dem Grunde nach Schadensersatz verlangen. Der Höhe nach konnte die Klägerin indes nicht nachweisen, im Ergebnis einen höheren Preis für den bezogenen Zement entrichtet zu haben, als er unter Zugrundelegung eines hypothetischen Marktpreises zu zahlen gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:


    Wurden Sie wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens Ihres Lieferanten benachteiligt?

    Wenn Ihnen Mehrkosten durch ein rechtswidriges Kartell entstanden sind, lassen Sie sich von uns helfen! Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Januar 2016

    BGH, Urteil vom 06.10.2015, Az. KZR 17/14
    § 30 Abs. 2a GWB, Art. 106 Abs. 2 AEUV

    Der BGH hat entschieden, dass seitens einzelner Verlagsvertriebsgesellschaften kein Anrecht besteht, die Vertragskonditionen für den Vertrieb bestimmter Printpublikationen individuell mit den einzelnen Grossisten zu verhandeln. Deren Branchenverband habe vielmehr ein rechtlich nicht angreifbares zentrales Verhandlungsmandat und dürfe demgemäß einheitliche Grosso-Konditionen (insbesondere Handelsspannen und Laufzeiten) mit bzw. gegenüber den Verlagen/Vertriebsgesellschaften/Nationalvertrieben verhandeln sowie Pressegrossisten auffordern, individuelle Verhandlungen über Grosso-Konditionen zu verweigern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Januar 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart)
    § 1 GWB, § 2 Abs. 2 S. 1 GWB, § 33 GWB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Hersteller von Marken-Rucksäcken im Vertriebsvertrag mit einem Händler den Verkauf über Internetverkaufsplattformen wie Amazon wirksam untersagen kann. Allerdings könne der Hersteller nicht untersagen, dass die Marken-Rucksäcke über Preisvergleichsportale beworben würden. Ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sog. selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler „untergeschoben“, mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe. Zur Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vom 22.12.2015: (mehr …)

I