IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Januar 2024

    LG Stuttgart, Beschluss vom 12.07.2021, Az 17 0 1018/20
    § 68 GKG

    Das LG Stuttgart hat in einer Verfügungssache der Frida Kahlo Corp. den Streitwert auf 75.000 EUR festgesetzt, da die wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung gering sei. Nach den vom Antragsgeg­ner insoweit unwidersprochen mitgeteilten Angaben habe dieser über die streitge­genständliche Webseite eBay lediglich insgesamt ein T-Shirt mit der streitgegenständlichen Marke veräußert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Januar 2024

    BGH, Beschluss vom 12.10.2023, Az. I ZR 42/23
    § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Frage der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit (Verwechselungsgefahr) alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen ausmachen. Hierzu sollen insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen gehören. In die Beurteilung einzubeziehen sei, so der Senat, auch, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht würden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufwiesen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten würden. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen könne indes nur dann ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen und erhöhter Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen sei. Nach diesen Grundsätzen sei der Umstand, dass die einander gegenüberstehenden Produkte von denselben Unternehmen vertrieben würden und eine entsprechende Verkehrserwartung bestehe, einer von mehreren Umständen, der für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein kann, ob Warenähnlichkeit vorliege oder nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. November 2023

    BGH, Urteil vom 26.10.2023, Az. I ZR 107/22
    § 5 MarkenG, § 12 S. 1 Alt. 2 BGB, Art. 14 GG, Art. 12 Abs. 1 GG

    Unterhält ein Rechtsanwalt eine Domain (energy-collect.de), die gleichlautend mit dem Namen eines Unternehmens ist (energy COLLECT GmbH & Co. KG), welcher nach Registrierung der Domain entstanden ist, und behauptet das Unternehmen, in der Unterhaltung der Domain liege eine unberechtigte Namensanmaßung, so sind im Rahmen der Interessenabwägung, wer die Domain nutzen darf, sämtliche wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen. Insoweit kommt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen, in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 24.04.2008, Az. I ZR 159/05 – afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 153/12 – sr.de). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 24. November 2023

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.09.2023, Az. 2-06 O 532/23
    Art. 9 UMV

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Markenrechtsverstoß nicht vorliegt, wenn ein Modelabel bei einer Modeschau Models Taschen und Accessoires eines Luxuswarenherstellers tragen lässt, um auf gesellschaftliche Klischees hinzuweisen, diese Taschen und Accessoires aber nicht selbst verkauft. Vorliegend würden Frauen, so die Kammer, die von Männern objektiviert werden und als gesellschaftliche „Accessoires“ und „Trophy Wives“ gesehen werden, dargestellt, die sich dadurch emanzipieren, dass sie sich genau diese Rolle zu eigen machen und Männer wiederum als „menschliche Bank“ („human bank account“, vgl. ebd.) für ihre Zwecke nutzen. Diese Nutzung der Luxusgüter sei von der Kunstfreiheit gedeckt. Auch werde die Marke der Antragstellerin nicht verunglimpft oder herabgesetzt. Vielmehr diene sie als der Bezugspunkt von Luxusgütern, den die Gesellschaft anstrebe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Oktober 2023

    OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 16.02.2022, Az. 3 U 3933/21
    § 5 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG 

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bereits die Präsentation von Produkten auf einer Messe unter Verwendung eines Unternehmenskennzeichens eine markenrechtswidrige Werbung darstellt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Aussteller beabsichtigt, den deutschen Markt zu adressieren, oder ob die präsentierten Produkte in Deutschland verkehrsfähig sind. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung BGH, Urteil vom 23.02.2017, Az. I ZR 92/16 – Mart-Stam-Stuhl) sei nicht anwendbar, da diese einen urheberrechtlichen, nicht markenrechtlichen Kontext gehabt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juli 2023

    Torjägerkanone
    OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2022, Az. 3 U 2576/22
    § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MarkenG, § 25 Abs. 1, MarkenG, § 25 Abs. 2 MarkenG, § 26 Abs. 1 MarkenG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, § 4 Nr. 3 lit. a UWG, § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG 

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei der Frage einer markenmäßigen Nutzung einer Wortmarke auch der Marktauftritt des Markeninhabers berücksichtigt werden kann, wenn dieser sich grundlegend von dem streitgegenständlichen Verkaufsangebot unterscheidet und die damit zu Tage tretenden Unterschiede den Eindruck verstärken, dass die auf der beanstandeten Website angebotenen Produkte nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juli 2023

    Link mit Marke
    OLG Nürnberg, Endurteil vom 15.02.2022, Az. 3 U 2794/21

    § 3 ZPO, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 242 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass sich der beschreibende Charakter einer Marke in erster Linie aus dem Sinngehalt der betreffenden Bezeichnung ergibt. Zusätzlich sei jedoch auch der Kontext, in der die gerügte Benutzungshandlung erfolgte, insbesondere die Einbettung des Zeichens in sein Umfeld, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sollte in der Verwendung der URL www.kardiologie-mit-herz.de/aktuelles/bewegte-medizin eine Markenverletzung zu Lasten der Wortmarke „Bewegte Medizin“ ergeben. Dies lehnte der Senat ab. 1. Zwar könne in der Benutzung eines Domainnamens eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sehe. Und Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führten, käme in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Bei einem derartigen Domainnamen sei daher davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den Domainnamen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter dieser Domain vorgehaltenen Dienstleistungsangebote verstehen werde. Dagegen liege bei der Verwendung eines Zeichens in der URL (uniform resource locator) als Post-Domain-Pfad regelmäßig keine kennzeichenmäßige Verwendung vor. Es gebe keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass Internetnutzer Angaben in einer Internetadresse, die sich an den Namen der Top-Level-Domain anschließen auch herkunftshinweisende Bedeutung beimessen würden. Eine andere Beurteilung könne veranlasst sein, wenn – wie bei der für jeden erkennbaren Nennung einer vollständigen Unternehmensbezeichnung in der URL – der Verwendung nach den konkreten Umständen aus der Sicht des Nutzers eine Kennzeichenfunktion zukomme. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. März 2023

    LG München I, Endurteil vom 11.10.2022, Az. 33 O 10784/21
    § 30 MarkenG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 314 BGB, § 543 BGB, § 544 BGB, § 581 Abs. 2 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass eine Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung nicht wie ein Lizenzvertrag ordentlich gekündigt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2022

    BGH, Urteil vom 27.03.2013, Az. I ZR 93/12 – Baumann I
    § 5 Abs. 2 MarkenG, § 6 Abs. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG 

    Der BGH hat entschieden, dass an den Nachweis eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags, aus dem der Lizenzgeber einen Vorrang seines Kennzeichenrechts im Verhältnis zum Kennzeichenrecht des Lizenznehmers ableitet, „regelmäßig keine geringen Anforderungen zu stellen“ sind. Wegen der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage habe, ob zugunsten des Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Lizenzgeber entstanden seien, werde im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehle eine entsprechende Dokumentation, sei in der Regel davon auszugehen, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliege. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Zu der Frage, wie ein vorrangiger Lizenzvertrag im Markenrecht nachzuweisen ist).

  • veröffentlicht am 7. September 2022

    OLG München, Urteil vom 05.08.2021, Az. 29 U 6406/20
    § 242BGB, § 138 Abs. 1 ZPO

    Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 242 BGB) vorliegen kann, wenn bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Gericht ein außergerichtliches Schreiben des Antragsgegners nicht unaufgefordert und unverzüglich vorgelegt wird. Dies gelte auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt worden sei und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht habe. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichte den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände.  In einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, träfen im Übrigen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern auch der Antragsteller habe alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen sei. In der Folge wurde eine einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Rechtsmissbräuchliches Verhalten, wenn dem Gericht Korrespondenz mit Gegenseite vorenthalten wird).

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