IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. April 2021

    AG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2021, Az. 37 C 471/20
    § 651h Abs. 3 BGB, § 495a ZPO

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass bereits die Einstufung des Urlaubslandes (hier: Türkei) als COVID-19/Corona-Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut (RKI) ausreicht, um entschädigungslos von der Reise zurücktreten zu können. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes („Außenministeriums“) bedürfe es nicht. Die Einschätzung durch die zuständige Fachbehörde sei mit den Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Verbrauchers regelmäßig nicht zu widerlegen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rücktritt von Reise wegen Corona?

    Benötigen Sie die Hilfe eines Rechtsanwalts für Ihre Reise? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt).


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  • veröffentlicht am 4. September 2019

    OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2019, Az. 2 U 1260/17
    § 307 BGB, § 312a Abs. 3 S. 1 BGB, § 321k Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Verpflichtung von Kreuzfahrt-Passagieren zur Zahlung von Trinkgeldern („Trinkgeldempfehlung“) unwirksam ist, selbst wenn die Passagiere eine Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-out) haben. Zum Volltext der Entscheidung:


    Benötigen Sie einen Rechtsanwalt zur Gestaltung Ihrer AGB?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen Wettbewerbsverstoßes, z.B. einer unwirksamen AGB-Klausel, erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und Informationstechnologierecht bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dem auf soziale Netzwerke im Übrigen anwendbaren Recht eingehend vertraut.


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  • veröffentlicht am 3. Juni 2019

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.05.2019, Az. 3330/18 (24)
    § 1 S. 1 Var. 2 VVG, § 43 ff VVG., § 44 Abs. 1 S. 1 VVG, §§ 74 ff. VVG.

    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine in einer Reiserücktrittsversicherung befindliche Klausel, wonach für „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ Leistungen ausgeschlossen sind, unwirksam ist, wenn der Begriff „Vorerkrankung“ mit einem „bereits vorher bekannter medizinischer Zustand“, der dem Reisenden bekannt war, als er die Reise buchte, gleichgesetzt wird. Auch die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts zu den Einwendungen bzw. Formulierungen des Versicherers sind interessant. Das AG Frankfurt a.M. setzt sich damit ab von einer Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 23.04.2018, Az. 2 O 188/17. Zum Volltext der Entscheidung, vgl. unten:


    Haben Sie Probleme mit Ihrer Reiserücktrittsversicherung?

    Benötigen Sie die Hilfe eines Rechtsanwalts? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt).


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  • veröffentlicht am 19. Juli 2018

    OLG München, Urteil vom 12.04.2018, Az. 29 U 2138/17
    § 1 UKlaG, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG, § 4 UKlaG; § 305c BGB, § 307 BGB, § 309 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass Online-Reisevermittler die Haftung für eigenes Verschulden nicht per AGB pauschal ausschließen können. Die beklagte Anbieterin hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. angegeben, keine erfolgreiche Vermittlung der Reise oder der Reiseleistungen zu schulden sowie nicht verantwortlich zu sein für die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität jeglicher Reiseangaben auf ihrer Website. Die einzelnen Klauseln seien nach Auffassung des Gerichts wegen unangemessener Benachteiligung, Intransparenz und/oder Verstoßes gegen konkrete Klauselverbote des BGB unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – AGB Reiseportal).


    Sollen Ihre AGB unwirksam sein oder benötigen Sie eine Prüfung?

    Sind Sie wegen unwirksamer und/oder wettbewerbswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgemahnt worden? Oder wollen Sie vorsichtshalber Ihre Geschäftsbedingungen überprüfen lassen, bevor es soweit kommt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen (gerne auch Ihre derzeit verwendeten AGB) per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche AGB-rechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut, haben hunderte von AGB erstellt und geprüft, und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.


  • veröffentlicht am 31. Januar 2017

    BGH, Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZR 160/15
    Art. 23 Abs. 1 S. 2 EU-VO (EG) 1008/2008, Art. 4  EU-VO (EG) 1008/2008; § 3a UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Fluglinie auf ihrer Website Verbrauchern, die eine Wahlleistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung) zuvor bereits abgewählt haben, im weiteren Ticketbestellverlauf nicht erneut die Wahlleistung einblenden und über deren Notwendigkeit täuschen darf. Auch müsse eine Servicepauschale, die Kunden nur bei Verwendung einer bestimmten Kreditkarte erlassen werde, als unvermeidbares und unvorhersehbares Entgelt gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 EU-Vo 1008/2008 in den Endpreis eingerechnet werden. Entgelte seien demnach nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden habe, sondern regelmäßig schon dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Aufgedrängte Reiserücktrittsversicherung).


    Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

    Sollen Ihre Artikelbeschreibungen oder Ihr Checkout im Onlineshop irreführend sein? Haben Sie bereits eine Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 4. Mai 2016

    BGH, Urteil vom 12.01.2016, Az. X ZR 4/15
    § 651a BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Reiseunternehmen, das am Urlaubsort Reisenden Zusatzleistungen anbietet, als Veranstalter dieser Leistungen selbst in Regress genommen werden kann, wenn der Gesamteindruck darauf hindeute, dass es nicht nur als Vermittler auftrete und das Angebot mit einem unmissverständichen, unübersehbaren Hinweis auf die reine Vermittlertätigkeit verbunden sei. Hierbei bezog der Senat verschiedene Gesichtspunkte in eine Gesamtwertung ein, z.B. dass das Ausflugsprogramm in der Kopfzeile das Logo der Beklagten gezeigt habe, welches in fettgedruckten Lettern ihren Namen getragen habe. Damit habe das Blatt die Beklagte als Verfasserin des Programms ausgewiesen. Mit der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, für ihre Pauschalreisenden selbst ein strukturiertes Ausflugskonzept erstellt zu haben.  In der folgenden Aufstellung der für die Reisenden zusammengestellten Ausflugsmöglichkeiten seien keine anderen Personen oder Unternehmen als Veranstalter der jeweiligen Zusatzleistung genannt worden. Die Fußzeile habe fettgedruckt die nicht zu übersehende Aufforderung enthalten, einen gewünschten Ausflug bei der Reiseleitung der Beklagten zu buchen. Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie unten.


    Geht es bei Ihnen um Schadensersatz für einen Unfall während einer Reise?

    Haben Sie auch eine Reise gebucht und während dieser persönlich einen Schaden erlitten? Werden Sie als Reiseveranstalter von einem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz in Anspruch genommen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Reiserecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 17. Februar 2016

    BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. X ZR 97/14
    BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. X ZR 98/14
    BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. X ZR 5/15
    § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 320 BGB, § 646 BGB, § 1 UKlaG

    Der BGH hat entschieden, dass Luftfahrtunternehmen bereits bei der Buchung die Zahlung des Flugpreises anfordern dürfen.  Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss vollständig zur Zahlung fällig sei, stellten keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste dar. Zur Pressemitteilung des BGH Nr. 041/2016 vom 16.02.2016 hier.

  • veröffentlicht am 18. Januar 2016

    BGH, Urteil vom 12.01.2016, Az. X ZR 4/15
    § 280 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter bereits für die tatsächliche Veranstaltung und die anlässlich dieser entstandenen Personenschäden bei den Reisenden selbst haftet, wenn  er das Ausflugsprogramm in seine Begrüßungsmappe einfügt, dessen Aufmachung mit dem Logo des Reiseveranstalters und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ versehen sei. Auch die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, deute darauf hin, dass der Reiseveranstalter Vertragspartner sei. Demgegenüber trete der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text im vorliegenden Fall zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen seien nicht geeignet, ein anderes Unternehmen als Vertragspartner nahezulegen. Zur Pressemitteilung 4/2016 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2015

    LG Baden-Baden, Urteil vom 17.11.2015, Az. 3 O 116/15 – nicht rechtskräftig
    § 651 a BGB, § 651 k BGB

    Das LG Baden-Baden hat entschieden, dass ein schlichter Reisevermittler als Veranstalter einer Reise in Anspruch genommen werden kann, wenn er seine Vermittlertätigkeit nicht deutlich herausstellt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Juli 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.06.2015, Az. 6 U 69/14
    § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; Art. 2 RL 2005/29/ EG; Art. 267 AEUV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine automatisch erhobene Servicepauschale, die bei einer Kreuzfahrt anfällt, in den angezeigten Gesamtpreis der Reise mitaufzunehmen ist. Es handele sich bei der Pauschale nicht um eine freiwillige Leistung, da sie von jedem Reisenden zunächst erhoben werde und nur unter besonderen Voraussetzungen im Nachhinein reduziert werden könne. Ähnlich entschied zuvor auch das OLG Bamberg (hier). Zitat des OLG Frankfurt:

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