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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Februar 2024

    LG München I Urt. v. 09.02.2024, Az. 42 O 10792/22
    § 1 Abs. 2 UrhDaG, § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG

    Ein Berliner Filmunternehmen hatte die Betreiberin der Plattform Tiktok auf diverse unberechtigte Veröffentlichungen verschiedener Filme auf ihrer Plattform hingewiesen und das Angebot unterbreitet, diese kostenpflichtig zu lizenzieren. Offensichtlich hielt Tiktok das Filmunternehmen zu lange hin. Das LG München I entschied nämlich, dass die Klägerin ihren Obliegenheiten bei den Lizenzverhandlungen im Sinne des Gesetzes über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Dienstanbietern für das Teilen von Online-Inhalten nachgekommen sei und ein konkretes Angebot unterbreitet habe, habe die Beklagte die erforderlichen bestmöglichen Anstrengungen im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG vermissen lassen, um die seitens der Klägerin angebotenen Nutzungsrechte zu erwerben. In der Folge wurde Tiktok zu Unterlassung und Auskunft für das öffentliche Zugänglichmachen von Filmproduktionen verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt. Zur Pressemitteilung Nr. 2 des LG München I vom 09.02.2024: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. November 2021

    BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S.1 GG, Art. 12 Abs. 1 S.1 GG; § 123 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 305 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern seines Netzwerks in seinen AGB die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen diese Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen, und zwar ohne den Nutzer vorher anzuhören. Allerdings muss sich der Betreiber des sozialen Netzwerks (in seinen AGB) verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags verbunden ist. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung:


    Facebook-Konto gesperrt? Beitrag gelöscht?

    Wurde Ihr Facebook-Beitrag gelöscht? Hat man Ihr Facebook-Konto gesperrt? Oder haben Sie vergleichbare Probleme in einem anderen sozialen Netzwerk? Rufen Sie an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandanten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) beinhalten, bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.


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  • veröffentlicht am 12. März 2020

    OLG Dresden, Beschluss vom 12.02.2020, Az. 4 U 2198/19
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die pauschale Abwertung bestimmter Personengruppen im Rahmen eines Beitrags („Post“) in einem sozialen Netzwerk  durch den Betreiber, der in seinen Nutzungsbedingungen „Hassrede“ verbietet, als „Hassrede“ auch dann gelöscht werden darf, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Nutzer sie nicht ernst gemeint hat („End Terrorism. Nuke The Cube„). Zum Volltext der Entscheidung:


    Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für das Äußerungsrecht?

    Ich helfe Ihnen, wenn gegen Sie im Internet ungerechtfertigt gehetzt wird oder Ihnen Hetze gegen Dritte vorgeworfen wird. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) u.a. mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2019

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19
    § 5a Abs. 6 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Influencerin bei Präsentation fremder Waren auf ihrem Instagram-Account diese Präsentationen als Werbung kenntlich machen muss; anderenfalls handele sie wettbewerbswidrig. Die Influencerin verlinkte Bilder von sich und den jeweiligen Produkten mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen. Hierfür erhielt sie von den Produktherstellern u.a. Einladungen zu zwei Reisen. Mit dem Unterlassen des Hinweises habe sie den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich gemacht. Der kommerzielle Zwecke habe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, und das Nichtkenntlichmachen sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zur Pressemitteilung Nr. 59/2019:


    Benötigen Sie als Influencer einen Rechtsanwalt?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und Informationstechnologierecht bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dem auf soziale Netzwerke im Übrigen anwendbaren Recht eingehend vertraut.


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  • veröffentlicht am 3. September 2019

    LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2019, 312 O 341/18
    § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 5a Abs. 6 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass nicht jedes Influencing als geschäftliche Handlung den wettbewerbsrechtlichen Regeln unterworfen ist. Zwar erkannte die Kammer, dass die Schwierigkeit des Nachweises einer geschäftlichen Handlung im Bereich des „Influencings“ gerade darin liege, dass der entgeltlich-werbende und damit geschäftliche Charakter von Werbung auf Instagram oft wesensmäßig verschleiert werde, um durch eine privat erscheinende Präsentation der Postings glaubhafter zu erscheinen und größeres Interesse zu erwecken, als erkennbare „echte“ Werbung der Unternehmen selbst. Es sei jedoch auch der Grundsatz der Meinungsfreiheit zu beachten, der es Privaten auch erlaube, sich zu wirtschaftlichen Fragen und auch zu Unternehmen und Produkten zu äußern und in dem Zusammenhang ebenso negative wie positive Empfehlungen auszusprechen (BGH Urt. vom 20.03.1986, Az. I ZR 13/8 – Gastrokritiker). Es komme im Ergebnis auf die Begleitumstände an, die indiziellen Charakter für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung haben könnten. Maßgeblich komme es darauf an, ob entweder ein Entgelt bezahlt worden sei oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben gewährt oder wenigstens in Aussicht gestellt worden seien. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass auch private Posts mit selbst gekauften Produkten dazu dienen könnten, Aufmerksamkeit bei potentiellen Werbekunden zu erzeugen und den Marktwert für zukünftige Werbeaktionen zu steiger, womit zumindest auch das eigene gewerbliche Handeln gefördert werden könne. Ein Indiz für geschäftliches Handeln könne ferner sein, dass die betroffene Person eine „Influencerin“ mit einer hohen Followerzahl sei (was bei einer Follower-Zahl von 5.000 noch nicht gegeben sei, eher ab 60.000). Hieraus könne sich ein grundsätzliches Bestreben ergeben, andere Nutzer zum Kauf von Produkten zu animieren und damit selbst Geld zu verdienen oder geldliche Vorteile zu ziehen. Auch die Verlinkung bei einer Vielzahl von Produkten auf die jeweilige Unternehmerseite könne ein Indiz für eine geschäftliche Handlung sein. Im vorliegenden Fall konnte die Influencerin eine einstweilige Verfügung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung abwehren, dass sie weder auf ihrem Instagram-Account, noch in sonstigen Medien gegen Entgelt als Werbende für irgendwelche Unternehmen oder Produkte aufgetreten sei, dass sie nicht geschäftlich oder mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sei und noch nie Geld, Rabatte oder sonstige Gegenleistungen von einem Unternehmen erhalten habe, dass sie alle Kleidungsstücke, Accessoires, Reisen, Hotelaufenthalte, Restaurant- und Barbesuche selbst finanziert oder von ihren Eltern bezahlt bekommen habe. Dabei legte die Influencerin eine „große Anzahl von Rechnungen“ vor. Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg: Nicht jeder Influencer betreibt wettbewerbswidrige (Schleich-) Werbung).


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    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und Informationstechnologierecht bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dem auf soziale Netzwerke im Übrigen anwendbaren Recht eingehend vertraut.


  • veröffentlicht am 1. August 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2018, Az. 6 U 23/17
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Änderung eines Unternehmens (z.B. beim Wechsel eines Restaurants von einem Franchise-System zu einem anderen) die Weiterverwendung von Bewertungen und sog. Likes des vorherigen Unternehmens zu Werbezwecken irreführend sein kann. Vorliegend erwecke die Beklagte, die nunmehr dem „A-Konzept“ angehöre, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellung, dass die vorhandenen Bewertungen und Likes für die unter dem „A-Konzept“ erbrachten Gastronomiedienstleistungen abgegeben worden seien. Tatsächlich beziehen sich diese aber auf das frühere B-Konzept. Diese Irreführungsgefahr hätte auch ohne großen Aufwand durch die Nutzung einer neuen Facebook-Seite ausgeräumt werden können. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Weiterführung von Likes).


    Sollen Sie mit irreführenden Bewertungen Werbung betreiben?

    Haben Sie wegen einer Werbung mit Likes, Sternen oder anderen Bewertungen bereits eine Abmahnung erhalten? Oder wird bereits ein gerichtliches Verfahren gegen Sie geführt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 18. Juli 2018

    BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17
    § 1922 Abs. 1 BGB, § 307 BGB, § 2047 BGB, § 2373 BGB; § 88 TKG; Art. 6 Abs. 1 DSGVO

    Der BGH hat entschieden, dass das Vertragsverhältnis zur Nutzung eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook) als Bestandteil des Gesamterbes gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergeht, und zwar auch dann, wenn damit höchstpersönliche Inhalte, wie die Kommunikation des Erblassers mit Dritten, offenbart werden. Es bestehe, so der Senat, kein Unterschied zu analogen Dokumenten wie Tagebüchern und persönlichen Briefen (vgl. insoweit § 2047 Abs. 2 BGB, § 2373 S.2 BGB). Die Vererblichkeit werde nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Facebook-Nutzungsbedingungen enthielten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand seien bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam. Zur Pressemitteilung Nr. 115/2018:


    Haben Sie eine Frage zum „digitalen Erben“?

    Wollen Sie an die Daten eines Nutzerkontos eines verstorbenen Familienmitglieds oder eines Verwandten bei Facebook & Co.? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Anfrage gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Erstprüfung von Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt Dr. Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) mit dem Datenschutzrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und hilft Ihnen zeitnah, die für Sie beste Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 26. April 2018

    LG Hagen, Beschluss vom 29.11.2017, Az. 23 O 45/17
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 4 UWG, § 6 UWG, § 8 UWG, § 12 UWG; § 6 Abs. 2 TMG; Art. 10 HCVO, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO; Art. 7 LMIV; § 11 Abs. 1 LFGB; § 58 RStV NW

    Das LG Hagen hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern bei Instagram, bei denen Produkte gewerblicher Unternehmen (z.B. Mode, Schmuck, Lebensmittel) mit einem Link zu deren Homepage versehen sind, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn diese Verknüpfung nicht als Werbung gekennzeichnet ist. Damit werde die Werbung in dem streitgegenständlichen Blog verschleiert, wenn nämlich das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet werde, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen könne. Erschwerend komme hinzu, dass die Verfügungsbeklagte sich in ihrem Blog auch zu großen Teilen an Jugendliche wende, die den werbenden Charakter weniger gut als erwachsene Nutzer identifizieren könnten. Das OLG Celle hatte zur Werbung auf Instagram bereits entschieden, dass das Hashtag „#ad“ nicht ausreichend für eine Kennzeichnung als Werbung sei (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hagen – Werbung auf Instagram).


    Verstößt Ihre Werbung gegen gesetzliche Vorschriften?

    Dann droht Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Wir prüfen gern für Sie, ob Ihre Werbung rechtmäßig ist oder beraten Sie, wenn Sie deswegen bereits zur Unterlassung aufgefordert wurden. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 1. November 2017

    LG Hagen, Urteil vom 13.09.2017, Az. 23 O 30/17
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 5a UWG; § 6 Abs. 2 TMG; Art. 10 HCVO, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO; Art. 7 LMIV; § 11 Abs. 1 LFGB; § 58 RStV NW

    Das LG Hagen hat entschieden, dass Werbung auf Instagram, in welcher sich jemand mit einem Markenprodukt ablichten lässt und Links zu den Homepages der Markeninhaber einbindet, unzulässig ist, wenn nicht deutlich auf den Werbecharakter hingewiesen wird. Es handele sich um Schleichwerbung, wenn nicht deutlich eine Kennzeichnung mit „Anzeige“ oder „Werbung“ in Verbindung mit dem geposteten Bild warhnehmbar sei. Der kommerzielle Zweck müsse klar und deutlich erkennbar sein. Vorliegend handele es sich dem äußeren Anschein nach lediglich um einen Modeblog der Verfügungsbeklagten, wo sie sich mit ihren Followern über ihre „Outfits“ unterhalte. Es sei auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder sei, für die auf dem Bild ersichtlichen Produkte Werbung zu machen, so dass eine gesonderte Kennzeichnung erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hagen – Werbung in Social Media).


    Haben Sie ungekennzeichnet geworben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Haben Sie Fragen zur Differenzierung von Berichterstattung und Werbung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Vorgehensweise zu finden.


  • veröffentlicht am 25. Oktober 2017

    OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, Az. 13 U 53/17
    § 3 UWG, § 5a Abs. 6 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass ein werbender Beitrag (hier: für die Rabattaktion einer Drogerie) auf der Plattform Instagram nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet ist, wenn lediglich das Hashtag #ad hinzugefügt wird. Ob ein solches Hashtag überhaupt geeignet sei, Werbung zu kennzeichnen, ließ der Senat offen; im streitgegenständlichen Fall sei das Hashtag jedenfalls innerhalb des Beitrags nicht deutlich und nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Es habe sich vorliegend am Ende des Beitrags und dort an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags befunden. Dort werde es von der Leserschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zur Kenntnis genommen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Werbung auf Instagram).


    Wird Ihnen Schleichwerbung vorgeworfen?

    Haben Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten, weil Werbung nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet war? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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