IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2020

    KG Berlin, Urteil vom 08.04.2016, Az. 08.04.2016, Az. 5 U 156/14
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG Angaben notwendig sind, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Angabe der elektronischen Post. Nach dieser Regelung sei der Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung (KG Berlin: Impressum erfordert nach § 5 TMG neben E-Mail weiteres Mittel der „unmittelbaren Kommunikation).


    Fachanwalt für IT-Recht zur Beantwortung von Rechtsfragen im Internet?

    Benötigen Sie Hilfe bei einem Rechtsverstoß? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Internetrecht vertraut und hilft Ihnen, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 29. April 2019

    BGH, Urteil vom 25.04.2019, Az. I ZR 23/18
    § 4a Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die unaufgeforderte Aufschaltung eines separaten Wifi-Hotspots bei WLAN-Kunden, welcher von anderen Kunden des Betreibers mitgenutzt werden konnte, nicht gegen geltendes Recht verstößt. Die geschuldete Vertragsleistung – Zugang zum Internet – werde durch das zweite WLAN-Signal nicht beeinträchtigt. Ein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router durch die Kunden, das einer Nutzung der Router auch durch die Beklagte entgegenstehen könne, sähen die Verträge über Internetzugangsleistungen nicht vor. Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden werde weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt. Zur Pressemitteilung Nr. 055/2019 des Bundesgerichtshof vom 25.04.2019:


    Haben Sie als Anbieter von Telekommunikationstechnik ein rechtliches Problem?

    Benötigen Sie die fachanwaltliche Verteidigung gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Fachanwalt für IT-Recht Dr. Ole Damm ist mit dem TK-Recht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2018

    VG Köln, Beschluss vom 20.11.2018, Az. 1 L 253/18
    § 25 TKG

    Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur in Bezug auf die Untersagung der Fortsetzung „StreamOn“ „in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung“ abgelehnt. Zur Pressemitteilung vom 20.11.2018 nachstehend:


    Soll ein Angebot von Ihnen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder wurden gerichtlich in Anspruch genommen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Gewerblichen Rechtsschutz bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 11. September 2018

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2018, Az. I-20 U 39/17
    § 309 Nr. 5 lit. a) BGB, § 306a BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass AGB-Klauseln mit überhöhten Pauschalbeträgen für Rücklastschriften (5,- Euro) und Mahnungen (3,- Euro) unwirksam sind. Darüber hinaus sei es ebenfalls unzulässig, die beanstandeten AGB-Klauseln zwar zu entfernen, jedoch weiterhin die o.g. Pauschalbeträge in Rechnung zu stellen und zu vereinnahmen. Bei einer solchen Praxis handele es sich um eine Umgehung des § 309 Nr. 5 lit. a) BGB, so dass eine „anderweitige Gestaltung“ vorliege, welche ebenfalls gemäß § 306a BGB unwirksam sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – AGB mit unzulässigen Pauschalbeträgen).


    Sollen Ihre AGB gegen geltendes Recht verstoßen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder befürchten Sie dies? Möchten Sie Ihre AGB überprüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem AGB-Recht seit vielen Jahren vertraut und und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 7. November 2017

    OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2017, Az. 3 U 253/16
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Telefon-Festnetztarifs als Testsieger und „bestes Netz“ irreführend ist, wenn es zwar einen solchen Test und Testsieg gebe, die dafür notwendige Hardware jedoch nicht im jetzt beworbenen Tarif enthalten, sondern nur gegen Aufpreis zubuchbar sei. Weiterhin entschied der Senat, dass ein Fußnotentext in einer TV-Werbung, der nicht lange genug sichtbar sei, um vom durchschnittlichen Verkehr gelesen zu werden, nicht geeignet sei, einen irreführenden Eindruck aufzuheben bzw. gar nicht entstehen zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Das beste Netz).


    Soll Ihre Werbung mit einem Testsieg Verbraucher in die Irre führen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 12. September 2017

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16
    § 13 TMG, § 3a UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der fehlende Hinweis auf die Verwendung des Analysetools Google Analytics als Wettbewerbsverstoß aufgefasst wird. Der insoweit relevante § 13 TMG stellt eine sog. Marktverhaltensregelung dar (vgl. OLG Hamburg – Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärung liegt ein Wettbewerbsverstoß vor). Zum kurzen Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Fehlender Hinweis auf Google Analytics ist wettbewerbswidrig).


    Haben Sie Kunden nicht auf die Verwendung von Google Analytics hingewiesen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 27. Juni 2017

    OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017, Az. 13 B 238/17
    § 113b TKG, Art. 15 Abs. 1 EU-RL 2002/58/EG

    Das OVG NRW hat entschieden, dass die für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste geltende Pflicht nach dem TKG, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 bzw. – im Fall von Standortdaten – 4 Wochen auf Vorrat zu speichern, damit sie im Bedarfsfall den zuständigen Behörden etwa zur Strafverfolgung zur Verfügung gestellt werden können, mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar ist. Die Speicherpflicht erfasse pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu aller Nutzer von Telefon- und Internetdiensten. Nach Maßgabe des EuGH seien aber Regelungen notwendig, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe. Dies könne etwa durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien geschehen. Zum Wortlaut der Pressemitteilung des OVG NRW vom 22.06.2017:


    Haben Sie eine Frage zur Vorratsdatenspeicherung?

    Benötigen Sie rechtsanwaltlichen Rat? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem TKG seit vielen Jahren vertraut und helfen Ihnen zeitnah, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 5. September 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.07.2016, Az. 6 U 100/15
    § 5 UWG; § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters mit der Aussage „Wechseln Sie jetzt ins größte 100 MBit LTE-Netz Deutschlands“ irreführend ist, wenn eine Übertragungsrate von 100 MBit unter realistischen Bedingungen nicht erreicht werden könne. Bei einer solchen Werbung erwarte der angesprochene Verkehr, dass zumindest Übertragungsraten erreicht werden, die im Durchschnitt weit über 50 Mbit/s liegen und gelegentlich 100 MBit/s nahezu erreichen. Entspreche dies – wie vorliegend – nicht den Tatsachen, liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung mit Übertragungsgeschwindigkeit).


    Ist Ihre Werbung irreführend, weil sie deutlich übertreibt?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Oder sind Sie der Ansicht, dass eine solche Abmahnung ungerechtfertigt ist, weil Ihre Werbung zutreffend ist? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut und helfen Ihnen umgehend, eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 18. April 2016

    LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016, Az. 38 O 66/15 – nicht rechtskräftig
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Mobilfunkunternehmen nicht für einen Vertrag mit der Formel „0 Euro Zuzahlung“ werben darf, obwohl eine Zuzahlung anfällt. Auch wenn diese dem Kunden später erstattet werde, sei die Werbung irreführend, da der Kunde bei dieser Werbung nicht mit einer Zusatzzahlung rechnen müsse. Auch sei die Tatsache, dass erst gezahlt und später erstattet werde, in der Werbung der Beklagten gar nicht erläutert worden. Die Werbung übe daher eine erhebliche Anlockwirkung aus, ohne den Verbraucher über die genauen Einzelheiten des Vertragsschlusses aufzuklären.


    Haben Sie in Ihrer Werbung wesentliche Informationen vorenthalten?

    Ihnen wird vorgeworfen, dass Ihre Werbung wesentliche Informationen nicht enthält oder dass diese nicht zutreffend sind? Haben Sie hierzu bereits eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage erhalten? Handeln Sie! Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden und beispielsweise eine individuelle Unterlassungserklärung abzugeben.


  • veröffentlicht am 22. März 2016

    BVerwG, Urteile vom 18.03.2016, Az. 6 C 6.15; Az. 6 C 7.15; Az. 6 C 8.15; Az. 6 C 22.15; Az. 6 C 23.15; Az. 6 C 26.15; Az. 6 C 31.15; Az. 6 C 33.15; Az. 6 C 21.15; Az. 6 C 25.15; Az. 6 C 27.15; Az. 6 C 28.15; Az. 6 C 29.15; Az. 6 C 32.15
    § 2 Abs. 1 RBStVm, § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV

    Das BVerwG hat in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte rechtmäßig erhoben wird. Zur Pressemitteilung Nr. 21/2016 hier (BVerwG – Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß).


    Haben Sie Probleme mit Gebührenabgaben, auch mit der GEMA?

    Haben Sie einen Gebührenbescheid erhalten, weil Sie Rundfunkprogramme empfangen können? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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