IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2017

    LG Bielefeld, Beschluss vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16
    § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Twitter-Beitrag („Tweet“) in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Der Antragsteller wollte seinen Gegner auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil dieser einen angeblich von ihm verfassten Tweet („Wann genau ist aus ‚Sex, Drugs & Rock n Roll‘ eigentlich ‚Laktoseintoleranz, Veganismus und & Helene Fischer‘ geworden?“) auf Postkarten verwendete. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dem Text die für einen urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe fehle. Der kurze Text bediene sich der Alltagssprache und erreiche durch die Verknüpfung schlagwortartiger Begriffe keine ausreichende Gestaltungshöhe, so dass er einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen bloßen Slogan entspreche. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Tweet nicht urheberrechtlich geschützt).


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  • veröffentlicht am 22. April 2010

    Nachdem Kollege Rauschofer zuvor das Ende der abmahnungsfreien Zone „Twitter“ proklamierte, macht nun der Kollege Dramburg auf eine „Abmahnung“ aufmerksam, die einem offensichtlich per Direct Message werbenden Unternehmen übermittelt wurde. Bei Twitter können private Nachrichten („tweets“) anderen Twitter-Usern direkt zugeschickt werden, allerdings nur soweit diese dem jeweiligen Twitter-Mitglied folgen (Twitter). Derartige Nachrichten werden „Direct Messages“ oder auch „DM“ genannt. Der Abmahner, eine anwaltlich (noch) nicht vertretene Person, sah in der erfolgten Werbung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Nun diskutiert der Kollege Dramburg eine interessante Frage. Ist der Umstand, dass ein Twitter-User einem anderen folgt, als Einwilligung zu sehen, von dem verfolgten User auch Werbe-Nachrichten zu erhalten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. April 2010

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10
    §§ 3; 4 Nr. 7, Nr. 8; 8; 12; 13; 14 UWG

    Ein nicht überhörbarer Aufschrei geht durch die Gemeinde: Erstmalig hat ein deutsches Gericht (s. unten) einen Rechtsverstoß auf der Plattform Twitter abgemahnt. Man ist geneigt zu sagen: Warum auch nicht? Auf dem fraglichen Twitter-Account wurden wohl Links gepostet, die zu Äußerungen Dritter führten, welche wiederum eine Herabsetzung/ Verunglimpfung und Kreditgefährdung der Antragstellerin darstellten. Der Kollege Ferner hinterfragt zu Recht die tatsächlichen Gegebenheiten des Verfahrens, welche sich aus der einstweiligen Verfügung nicht ergeben. So ist unklar, ob überhaupt und ggf. unter welchen Umständen das Gericht davon ausging, dass sich der Inhaber des Twitter-Accounts die Erklärungen des Dritten zu eigen machte. Im Grundsatz ist die Aufregung jedoch übertrieben, da Twitter sicherlich keinen rechtsfreien Raum bietet und bieten darf. Die Diskussion gleicht den Anfängen des Internet-Rechts, als die Frage gestellt wurde, ob die Besonderheiten des Cyberspace überhaupt mit gängigem Recht erfassbar seien. Diese Frage wurde in Deutschland nach erstem Zögern durch eine sich zunehmend „einschießende“ Legislative beantwortet, wenn auch in allerlei Punkten eher schlecht als recht. (Die Versuche zur Bereitstellung eines Widerrufsbelehrungsmusters nebst anschließender Flickschusterei etwa waren ein Beispiel äußerst unprofessioneller Arbeit.) Die gegenwärtige Diskussion um die „Twitter-Verfügung“ wäre von größerem Interesse gewesen, hätte sie sich auf die Anbieterkennzeichnung eines Twitter-Accounts richten können. Dieser Punkt war jedoch gerade nicht Gegenstand der einstweiligen Verfügung. Dagegen ist die Frage, inwieweit die Verlinkung rechtswidriger Inhalte vom Presserecht / Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt ist, (noch) eindeutig geklärt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2006, Az. 1 Ss 449/05; OLG München, (Hauptsache-) Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5697/07). Federführend in dieser Rechtsfrage dürfte der insoweit selbst betroffene Heise-Verlag sein, der seine Angelegenheit bis vor das BVerfG trieb, dort aber aus formellen Mängeln scheiterte (BVerfG, Beschluß vom 03.01.2007, Az. 1 BvR 1936/05) und nunmehr sich anschickt, den BGH anzurufen, wie der Justititar des Heise-Verlags, Kollege Heidrich, erklärt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2009

    Wir hatten bereits berichtet, dass Twitter mit Microsoft und Google in Verhandlungen stand, um deren Suchmaschinen die Statusupdates seiner Nutzer in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Dies sollte entsprechend vergütet werden (Umsatzmodell). Diese Pläne sind laut einem Bericht bei Businessweek offensichtlich aufgegangen und haben Twitter für das Jahr 2009 einen Gewinn beschert. Es sollen Mehrjahresverträge sowohl mit Google.com als auch Bing, der Suchmaschine von Microsoft, abgeschlossen worden sein. Insgesamt sollen Google und Microsoft dafür ca. 25 Millionen Dollar an Twitter gezahlt haben (businessweek). Als Quelle bezieht sich businessweek dabei auf zwei Personen, die mit den Twitter-Finanzen vertraut seien, aber anonym bleiben wollten. Microsoft und Google gaben keinen Kommentar zu der Größenordnung der Zahlungen ab.

  • veröffentlicht am 6. November 2009

    Nachdem die breite Lesermasse dem gewöhnlichen Zeitungsmarkt aus Zeitnot oder Langeweile den Rücken kehrt, ist bei den Verlagshäusern von Formatveränderung bis reicher Bebilderung alles im Trend, um sich gegen die Informationsfeinde Newsblogs, Facebook & Co zu wehren. Einen etwas anderen Weg, bei dem unseres Erachtens alter Wein in neuen Schläuchen verkauft wird, versucht The Twittertim.es (JavaScript-Link: Golem). The Twitter Times. Wer die Vögel bei Twitter schon nicht für existenznotwendig hielt, der erhält nun den Rest. Eine personalisierte Internet-Zeitung, in der der Nutzer Twitter-Nachrichten findet, die seine Freunde für relevant halten, wie etwa diese: „Kaffee, danach chillen und heute abend gewiss zum Loikaemie-Konzert nach Deutz!“ Was wir davon halten? Da war doch was? Richtig: Früher hieß es Social Bookmarking und wurde von den Vordenkern bei oneview ins Leben gerufen (JavaScript-Link: Oneview).

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie erfolgreiche Plattform Twitter hatte bislang mit dem Vorwurf zu kämpfen, kein profitables Geschäftsmodell aufweisen zu können (JavaScript-Link: Wikipedia, Stichwort: Einnahmen). Nun scheint es, als ob die Twitterianer einen Weg gefunden haben, ihr Angebot zu versilbern. Laut Golem verhandelt Twitter angeblich mit Google und Microsoft, um deren Suchmaschinen die Statusupdates seiner Nutzer in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Die Suchmaschinen sollen Twitter für diese Leistung bezahlen. Dem Vernehmen nach wolle Twitter den Suchmaschinen die Statusupdates seiner Nutzer als vollständigen Feed lizenzieren. Im Gegenzug könne die Zwitscher-Plattform eine Einmalzahlung in Millionenhöhe erhalten und an den Einnahmen aus den entsprechenden Suchergebnissen beteiligt werden (JavaScript-Link: Golem).

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