Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Kein Rechtsmissbrauch wegen Vielfachabmahnung bei spürbarem Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 15. Juli 2021
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2021, Az. 6 W 23/21
§ 8c UWG, § 3a UWG, Art. 28 ÖkoVODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass kein Rechtsmissbrauch wegen Vielfachabmahnung vorliegt, wenn es um Verstöße geht, durch die sich Mitbewerber einen spürbaren Wettbewerbsvorteil verschaffen. Im vorligenden Fall waren in vier Tranchen (03.12.2020, 18.12.2020, 29.12.2020 und 04.01.2020) insgesamt 51 Abmahnungen wegen unzulässiger „Bio“-Werbung ausgesprochen worden. Verhielten sich viele Wettbewerber wettbewerbswidrig, so der Senat, müsse es grundsätzlich möglich sein, gegen alle vorzugehen, sofern die Verstöße die Marktposition des Abmahnenden in relevanter Weise beeinträchtigen könnten (Senat, GRUR-RR 2016, 274 – Drohkulisse; Senat, GRUR-RR 2007, 56, 57; Kochendörfer, WRP 2020, 1513, Rnr. 7). Ein Mitbewerber müsse gegen alle Mitbewerber vorgehen können, die sich durch einen Rechtsverstoß einen spürbaren Wettbewerbsvorteil verschafften. Anders als z.B. in der vom BGH entschiedenen „Abmahnaktion II“ (GRUR 2019, 199) handele es sich hier nicht um die Verletzung einer Kennzeichnungspflicht, die den Wettbewerber nicht unmittelbar betreffe oder benachteilige; vielmehr sei hier ein unmittelbarer Nachteil für die Antragstellerin zu erkennen, die sich der Mühen und Kosten der Akkreditierung gestellt habe, die die Antragsgegnerin nicht aufgewendet habe. Die Zahl der Abmahnungen (51) könne daher als Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung nicht in Betracht kommen. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt für Bio-Siegel
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- LG Stuttgart: Eingriffe in die Kfz-Elektronik nur durch Betrieb, der in die Handwerksrolle eingetragen istveröffentlicht am 25. November 2020
LG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019, Az. 11 O 334/19
§ 2 Nr. 5 lit. b) KfzTechMstrV, § 3a UWGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass Eingriffe in den Bordcomputer eines Pkws, die Codierung von Steuergeräten fahrzeugtechnischer Systeme und das Auslesen von Fehlern in der Elektronik von Fahrzeugen von einer Kfz-Werkstatt nicht beworben werden dürfen, wenn diese nicht als Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Hier sei im Interesse der Verkehrssicherheit ein Höchstmaß an Sachkunde notwendig.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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- OLG Köln: Auch bei nicht besonders herausgestellter Darstellung des Hinweises „Testsieger“ muss Fundstelle angegeben werdenveröffentlicht am 11. August 2020
OLG Köln, Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19
§ 5a UWGDas OLG Köln hat nach Angaben der Wettbewerbszentrale einer Baumarktkette untersagt, in einem Prospekt mit dem Foto eines Farbeimer (11l Wandfarbe) zu werben, auf dem vorne rechts ein Siegel der Stiftung Warentest mit der lesbaren Auszeichnung „Testsieger“ aufgedruckt war, ohne die Fundstelle für den Test anzugeben. Dem Verbraucher werde entgegen § 5a UWG eine wesentliche Information vorenthalten , die er für eine informierte Entscheidung aber benötige. Dieser Missstand werde nicht dadurch behoben, dass die Fundstelle für den Verbraucher selbst recherchierbar sei oder er der Besucher die Fundstelle bei einem Besuch im Markt auf dem Produkt lesen könne. Der Senat hat die Revision zugelassen, offensichtlich, da die Werbung des Baumarktes mit der Auszeichnung eher werbungsimmanent erfolgte, also von der Baumarktkette nicht hervorgehoben wurde. Eine typische Werbung mit dem Hinweis „Testsieger“ (der Stiftung Warentest), welche bereits mehrfach von dem Bundesgerichtshof zu entscheiden war und eine jahrzehntelange Rechtsprechungshistorie aufzuweisen hat, lag wohl nicht vor. Hinweis: Der BGH (Urteil vom 15.04.2021, AZ. I ZR 134/20) hat die Entscheidung des OLG Köln bestätigt, vgl. hier.
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- LG Frankfurt a.M.: Zur irreführenden Werbung als „medizinische Kosmetikerin“, „Medizinkosmetikerin“ oder „Medical Beauty Lounge“veröffentlicht am 3. Juli 2020
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2019, Az. 3 06 O 102/18
§ 1 HeilprG, § 3a UWG, § 5 UWG
Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Begriff der „medizinische Kosmetikerin“, „Medizinkosmetikerin“ oder „Medical Beauty Lounge“ wettbewerbswidrig ist, da der Eindruck erweckt wird, die betreffenden Kosmetikerinnen könnten – ohne entsprechende Zusatzausbildung – auch medizinisch tätig werden. Ein ähnliches Verfahren verfolgt nach eigenen Auskünften die Wettbewerbszentrale, Bad Homburg, vor dem LG München I, und zwar wegen der Bezeichnung der Kosmetikerin einer Hautarztpraxis als „medizinische Kosmetikerin“ ohne Qualifikation zur Durchführung medizinischer Behandlungen. In letzterem Fall findet noch eine mündliche Verhandlung am 27.10.2020 statt. Vgl. auch OLG Hamm: Durch den Hinweis „Haarsprechstunde bei Haarausfall“ wirbt ein Friseur irreführend mit Heilkundefähigkeiten .Rechtsanwalt für Werbung eines Kosmetikstudios
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- OLG Hamm: Durch den Hinweis „Haarsprechstunde bei Haarausfall“ wirbt ein Friseur irreführend mit Heilkundefähigkeitenveröffentlicht am 2. Juli 2020
OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 16.06.2020, Az. I 4-U 13/20
§ 1 HeilprG, § 3a UWG, § 5 UWGDas OLG Hamm vertritt die Ansicht, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn ein Friseur mit Aussagen wie „Haarsprechstunde bei Haarausfall und Kopfhaut-Problemen“ oder mit der Spezialisierung auf Diagnose und Therapien von unterschiedlichen Arten von Haarausfall und Kopfhaut-Problemen auf sich aufmerksam macht, und dabei durch Verwendung einer Vielzahl von für einen Friseur untypischen Begrifflichkeiten aus dem medizinischen Bereich dem Verbraucher suggeriert, eine medizinische Beratung leisten zu können und zu dürfen. Der Friseur verfügte nicht über eine entsprechende medizinische Ausbildung. Heilkundetätigkeiten dürfen nur von Ärzten und Heilpraktikern mit entsprechender Erlaubnis erbracht werden (vgl. auch § 1 HeilprG).
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- Wettbewerbszentrale mahnt Werbung für „Anti-Kater-Produkte“ abveröffentlicht am 30. Dezember 2019
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) mahnte in diesem Jahr vermehrt Werbeaussagen zu Nahrungsergänzungsmitteln für sog. „Anti-Kater-Produkte“ ab, deren Einnahme dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen bzw. die entsprechenden Beschwerden vermindern soll. Beanstandet wurde die Verwendung nicht zugelassener gesundheitsbezogener – oder krankheitsbezogener – Angaben, z.B. „Antikatermittel“, „beugt Kater vor“ oder „gegen Kopfschmerzen und Übelkeit“, ausgesprochen. Moniert wurden Rechtsverstöße gegen die EU-Health Claims Verordnung.
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- LG Amberg: Werbung „auch online“ ist wettbewerbswidrig, wenn Ware im Internet teurer als im Laden istveröffentlicht am 18. Dezember 2019
LG Amberg, Urteil vom 09.12.2019, Az. 41 HK O 897/19 – nicht rechtskräftig
§ 5 UWGDas LG Amberg hat entschieden, dass ein Discounter nicht mit dem Hinweis „auch online“ werben darf, wenn die Ware zwar online erhältlich ist, aber zu einem höheren Preis. Der Einwand des Unternehmens, dass der Hinweis nur so zu verstehen sei, dass das Produkt auch online bestellbar sei, nicht aber, dass der Preis der Ware im Internet der gleiche sei wie im stationären Handel, fand kein Gehör. Ferner durfte der Discounter nicht mit dem Slogan „50 Cent Sofortrabatt an der Kasse auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“ werben, wenn Kunden (wie tatsächlich geschehen) beim Bezahlen an der Kasse den Hinweis erhielten, dass die Gutschrift nur dann erfolgen würde, wenn er auch wieder Mehrweggetränke eingekauft würden. Auf den Fall hingewiesen hat die Wettbewerbszentrale.
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- LG München I: Das Angebot käuflicher positiver Fake-Bewertungen ist rechtswidrigveröffentlicht am 18. November 2019
LG München I, (Versäumnis-) Urteil vom 14.11.2019, Az. 17 HK O 1734/19
§ 5 Abs. 1 Nr. 1Das LG München I hat entschieden, dass das Anbieten käuflicher positiver Fake-Bewertungen, also von Bewertungen denen kein tatsächlicher Aufenthalt des Bewerters zu Grunde liegt, rechtswidrig ist. Geklagt hatte das Reiseportal Holidaycheck gegen einen südamerikanischen Anbieter von positiven Bewertungen, die für Onlinehändler, Ärzte oder Hoteliers angeboten wurden. Auf Grund des Urteils ist der südamerikanische Anbieter nunmehr gehalten, die Fake-Bewertungen zu löschen und Auskunft zu erteilen, von wem genau die positiven Fake-Bewertungen stammen.
Wurden Sie wegen einer gekauften Bewertung abgemahnt?
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- EuGH: Für Lebensmittel aus vom Staat Israel besetzten Gebieten ist das Ursprungsgebiet anzugebenveröffentlicht am 12. November 2019
EuGH, Urteil vom 12.11.2019, Az. C-363/18
Art. 9 Abs. 1 lit i EU-VO 169/2011, Art. 26 Abs. 2 lit a EU-VO 169/2011
Der EuGH hat entschieden, dass auf Lebensmitteln aus einem vom Staat Israel besetzten Gebiet nicht nur dieses Gebiet, sondern, falls diese Lebensmittel aus einer Ortschaft oder einer Gesamtheit von Ortschaften kommen, die innerhalb dieses Gebiets eine israelische Siedlung bildet, auch diese Herkunft angegeben werden muss. Zum Volltext der Entscheidung:Rechtsanwalt für Lebensmittelkennzeichnung
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- LG Essen: Slogan „Genuss ohne Reue“ von Niko Liquids für E-Zigaretten ist unzulässigveröffentlicht am 30. Oktober 2019
LG Essen, Urteil vom 25.10.2019, Az. 41 O 13/19
§ 3 HWG, § 5 Abs. 1 UWGDas LG Essen hat entschieden, dass der E-Zigaretten-Hersteller Niko Liquids nicht mit dem Slogan „Genuss ohne Reue“ werben darf. Eine solche gesundheitsbezogene Angabe in der Werbung sei unzulässig. Auch die Aussage „apothekenreine Liquids“ dürfe als Selbstverständlichkeit nicht verwendet werden, da Liquids von Gesetzes wegen ohnehin einen bestimmten Reinheitsgrad vorweisen müssten. Klägerin war die Wettbewerbszentrale. Das Urteil des LG Essen ist nicht rechtskräftig.
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