Darf Zalando mit einem Schauspielerdouble des Kommune1-Idols Rainer Langhans werben? / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 12. Januar 2011

Der von Jung von Matt/Pulse für das Schuhportal zalando.de gestaltete TV-Werbespot dürfte hinreichend bekannt sein, ebenfalls die in dem Spot vereinnahmte Symbolfigur der 68er-Bewegung, der Alt-Kommunarde Reiner Langhans. Mancher Leser wird sich gefragt haben, ob dies alles rechtens sei und Langhans gegebenenfalls sogar seine Einwilligung zu solcher Werbung habe geben müssen. Dass er dies offensichtlich nicht getan hat, entnehmen wir einer Mitteilung der (Münchener) Abendzeitung, welche Langhans mit den Worten zitiert „Die verdienen Geld mit meinem Bild. Dafür müssen sie zahlen.“ und wuv.de. Letztere berichtete, dass sich Langhans mit Zalando (wohl außergerichtlich) „geeinigt“ habe – und dem Vernehmen nach nunmehr selbst in dem nächsten Zalando-Spot auftauchen soll. Rechtlicher Hintergrund dürfte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein, welche allgemein Schadensersatz- und in besonders krassen Fällen auch Schmerzensgeldforderungen nach sich ziehen kann. Im vorliegenden Fall fühlte sich Langhans als „ranzig und verblödet“ dargestellt. Was wir davon halten?

Die Werbung mit Prominenten ohne deren vorherige Einwilligung birgt erhebliche Risiken, da die höchstrichterliche Rechtsprechung trotz erkennbarer Grundsätze in der Praxis kaum verallgemeinerungsfähige Züge ausweist. Der BGH hatte in diversen Fällen die Gelegenheit, zu klären, ob namentlich oder bildlich ohne Einwilligung vereinnahmte Persönlichkeiten zu schützen und zu entschädigen seien. Im Falle von Oskar Lafontaine in einer Sixt-Werbung (BGH, Urteil vom 26.10.2006, Az. I ZR 182/04) und Ernst August Prinz von Hannover (angedeutet) in einer Luky Strike-Werbung (BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az. I ZR 96/07) etwa lehnte der BGH Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Hinblick auf die (weit ausgelegte) Pressefreiheit ab, im Falle von Günther Jauch, dessen Konterfei ungefragt auf einem Rätsel- und Quizheft abgebildet war (BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 8/07), bejahte der BGH die Ansprüche des Prominenten, nur um unlängst eine Verwendung von Jauchs Konterfei auf einer zu Werbezwecken abgebildeten sog. „Nullnummer“ einer Zeitung für zulässig zu erklären (BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 119/08).

Colorandi causa: Sicherlich grundlegend für die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen der eigenmächtigen Berichterstattung über Prominente sind die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 24.06.2004, Beschwerde-Nr. 59320/00), des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06 = BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 52/06) sowie des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 1 BvR 1602/07 = BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 1 BvR 1606/07 = BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 1 BvR 1626/07).

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