Das Ende der Abmahnung I: Bundestagspetition fordert kostenlose Vorstufe zur Abmahnung bei Rechtsverletzung

veröffentlicht am 3. Dezember 2009

Seit dem 10.11.2009 nimmt eine Petition von Ferdinand Wenisch beim Bundestag Fahrt auf. Text der Petition: „Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Abmahnungen im Internet einer kostenlose Vorstufe bedürfen.“ Begründet wird die Petition wie folgt: „Abmahnungen im Internet sollen in Zukunft eine für den Beklagten kostenlose Vorstufe bekommen. Der Abmahner soll mit dem Beklagten in Kontakt treten und diesem seinen Abmahngrund mitteilen und diesem so eine Möglichkeit geben, um diesen möglichen Verstoß innerhalb von einer Frist zu beseitigen.“ Das ist zwar keine wirkliche Begründung, sondern eher eine Zielformulierung. Dessen ungeachtet haben sich gegenwärtig aber schon über 4.800 Bundesbürger der Protestnote angeschlossen (Petition). Die Petition begrüßen auch wir, soweit es Oma Marotzke mit einer monatlichen Rente von 249,53 EUR betrifft, deren Enkel ihren Telefonanschluss missbraucht oder Erwin Z., der mit Folkerts Bildern aus Marions Internet-Kochbuch einen privaten Blogeintrag illustriert. Weniger anregend finden wir sie, weil – auf Grund fehlender Differenzierung (die wo läge?) – auch der Heavy User Tim F. mit täglichem Filesharing-Download-Volumen von 20 Yottabyte und einer beim File-Tracking Rauchsignale sendenden Server-Farm freigestellt würde.

In letzterem Fall blieben die Rechtsinhaber vor systematisch-gewerblichen Rechtsbrüchen mit erheblichem finanziellen Schaden ungeschützt, was nicht sein kann, wenn man den Anspruch erhebt, von internationalen Musik- und Kinogrößen in aufwändigen Produktionen bespaßt zu werden.

Auf Grund der fehlenden Differenzierung würde auch die Auseinandersetzung von umsatzstarken Unternehmen in rechtlich wie rechtstatsächlich komplexen Sachverhalten erfasst. Hier ist eine finanzielle Schutzbedürftigkeit nicht zu erkennen.

Schließlich sei auf das Gesetzgebungsverfahren zu § 97a UrhG verwiesen, da der Bundestag bereits über die Frage, ob die Erstabmahnung kostenfrei sein solle oder aber zumindest auf 50,00 EUR bzw. später 100,00 EUR zu begrenzen sei, inzident entschieden hat (vgl. BT-Drucks. 16/5048, JavaScript-Link: Chronologie). Es erscheint daher eher unwahrscheinlich, dass die Gesetzeslage nachträglich abgeändert wird, eingedenk der Tatsache, dass es eine starke urheberrechtliche Lobby in Deutschland gibt, die bei einem Gesetzgebungsverfahren nicht gerade tatenlos zusehen würde.

Stellt sich nur die Frage, was alternativ zu dem Abmahnwahn getan werden kann, um den Interessen aller Seiten halbwegs gerecht zu werden. Hierzu erlauben wir uns in den nächsten Tagen einen Anschlussgedanken.

I