IT-Recht. IP-Recht. 360°

Designrecht (Leistungen)

ÜBERSICHT

A. Was wir für Sie tun können

B. Fragen & Antworten (FAQ)

A. Was wir für Sie tun können

Im Designrecht bieten wir u.a. die nachfolgend aufgeführten Leistungen an. In vielen Fällen ist es uns möglich, Ihnen Pauschalangebote zu einem festen Honorar anzubieten. Sollten Sie noch Fragen zu der Bandbreite unserer Kanzlei haben, kontaktieren Sie uns bitte (Kontakt):

• Designrecht-Recherche
• Designrecht-Anmeldung
• Designrecht-bewertung
• Designrecht-Lizenzierung
• Designrecht-Löschung
• Designrecht-Überwachung
• Designrecht-Verkauf
• Beratung und Verteidigung bei Abmahnung (Unsere Gegnerliste)
• Beratung und Verteidigung bei einstweiliger Verfügung
• Beratung und Verteidigung bei negativer Feststellungsklage
• Beratung und Durchführung von Schiedsverfahren
• Beratung und Durchführung von einstweiliger Verfügung bei Nachahmung / Produktpiraterie
• Beratung und Durchführung von Unterlassungsklage bei Nachahmung / Produktpiraterie

 B. Fragen & Antworten (FAQ)

I. Was ist ein Design / Geschmacksmuster?

Ein Design (früher: Geschmacksmuster) schützt die äußere Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses oder eines Teiles davon. Dabei ist Gegenstand des Designs ein Muster, also die zwei- oder auch dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit eines Designs ist die Neuheit und Eigenart. Im Folgenden zeigen wir einige Beispiele eingetragener Designs aus verschiedensten Bereichen:

MP3-Player:

Baby-Hochstuhl:

Grafische Benutzer-Oberfläche:

II. Wie kann ein Design geschützt werden?

Ein Design kann auf nationaler (deutscher) Ebene beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Auf europäischer Ebene ist die Registrierung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) möglich. Des Weiteren existiert auf Unionsebene noch das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

III. Was sind die Voraussetzungen für einen Designschutz?

Soll ein Design angemeldet werden, muss dieses mehrere Voraussetzungen erfüllen.

Es muss sich um eine neues Muster handeln, welches Eigenart besitzt.

Neu ist ein Design, wenn vor dem Anmeldetag (bei einem eingetragenen Design oder Geschmacksmuster) oder vor dem Tag der ersten Veröffentlichung (bei einem nicht eingetragenen Geschmacksmustern) kein identisches Muster offenbart worden ist.

Eigenart besitzt ein Muster dann, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, welches vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.

IV. Wie lang ist die Schutzdauer eines Designs?

Ein beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenes Design kann für maximal 25 Jahre geschützt werden (§ 27 DesignG). Der Schutz beginnt mit dem Anmeldetag. Um die maximale Schutzdauer zu erreichen, müssen regelmäßig Aufrechterhaltungsgebühren gezahlt werden, und zwar jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis 25. Jahr der Schutzdauer. Wird diese Gebühr nicht gezahlt, endet die Schutzdauer des Designs.

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann ebenfalls bis zu 25 Jahre geschützt werden. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat eine Schutzdauer von 3 Jahren.

I