Deutscher Richterbund: „Fliegender Gerichtsstand“ und „Dringlichkeit“ müssen nicht gesetzlich eingeschränkt werden / Ein Missbrauch ist nicht ersichtlich

veröffentlicht am 6. Februar 2009

Der Deutsche Richterbund hat unlängst eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der sog. „fliegende Gerichtsstand“ auf Grund zunehmenden Rechtsmissbrauchs (einschränkend) gesetzlich geregelt werden muss, worauf der Kollege Thomas Stadler in seinem Blog hinweist. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung i.S.v. § 32 ZPO sei eine im Ausgangspunkt sinnvolle Regelung. Für sich gesehen sei „es auch nicht zu beanstanden, dass ein Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Vorschrift in einer Weise Gebrauch macht, die ihm die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ermöglicht. Ihm wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gewissermaßen zu ‚testen‘. Die Befassung verschiedener Gerichte mit derselben Rechtsfrage kann durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegen, weil sie im Ergebnis eine schnellere Klärung dieser Rechtsfrage ermöglicht. Allein der Umstand, dass von § 32 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werden kann, zwingt nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Ihre Beantwortung sollte deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben“.

Der Richterbund hat sich auch der Frage gewidmet, ob die Frage der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung u.a. dahingehend gesetzlich zu regeln sei, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung verneint werde, wenn eine solche wegen desselben Verstoßes bereits bei einem anderen Gerichts anhängig gemacht und im Folgenden wieder zurückgenommen worden sei. Hierzu gebe es ausreichende verlässliche Rechtsprechung. Die Festlegung eines Zeitraums, nach dessen Verstreichen die Dringlichkeit generell zu verneinen oder jedenfalls die Anhörung des Antragsgegners vorzuschreiben sei, sei zu starr und schematisch.

Zur Pressemitteilung des DRB.

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