Die Wettbewerbszentrale lehnt ab sofort jegliche Annahme von sogenannten Drittunterwerfungserklärungen ab

veröffentlicht am 1. Oktober 2008

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Bad Homburg, lehnt seit kurzem die Annahme von sog. Drittunterwerfungserklärungen ab. Entsprechendes ist einer schriftlichen Stellungnahme vom 30.09.2008 (s.u.) gegenüber dem Verband des Bundesdeutschen Onlinehandels e.V. zu entnehmen. Bei der Drittunterwerfung handelt es sich um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche der Abgemahnte nicht – wie regelmäßig gefordert – gegenüber dem Abmahner, sondern gegenüber einem Dritten abgibt. Eine solche Verfahrensweise ist häufig auf Seiten des Abgemahnten mit der Hoffnung verbunden, dass (1) der Dritte einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht ahndet, (2) nicht übermäßig ahndet oder (3) die Vertragsstrafe aus einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung schlicht nicht an den Abmahner gezahlt werden muss. Hintergrund der Drittunterwerfungserklärung ist, dass der Abgemahnte, soweit er bereits vor der Abmahnung eine Abmahnung gleichen Inhalts erhalten hat, nicht erneut eine Unterlassungserklärung abgeben muss, wenn die zuerst abgegebene Unterlassungserklärung einen ernstlichen Unterwerfungswillen des Abgemahnten und einen Verfolgungswillen des Erstabmahners erkennen lässt (BGH GRUR 1983, 186, 188; BGH GRUR 1987, 640, 641).  Sowohl das LG Bielefeld (LG Bielefeld) als auch das LG Frankfurt a.M. (LG Frankfurt a.M.) hatten eine Drittunterwerfung (gegenüber der Wettbewerbszentrale) ohne vorausgehende Abmahnung des Dritten abgelehnt, das LG Berlin (Urteil vom 01.11.2007, Az. 52 O 418/07) und das KG Berlin (Rücknahme der Berufung und Kostenbeschluss vom 25.03.2008, Az. 5 U 180/07) hingegen für ausreichend erklärt. Die Wettbewerbszentrale erläuterte ihren Standpunkt wörtlich wie folgt:

„Sehr geehrte …,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Rechtsprechung ist höchst umstritten, ob ein Abgemahnter die Wiederholungsgefahr dadurch ausräumen kann, dass er sich gegenüber einem anderen als dem Abmahnenden zur Unterlassung verpflichtet. In jüngster Zeit erhält die Wettbewerbszentrale in zunehmendem Ausmaß Unterlassungserklärungen, die von dritter Seite Abgemahnte ihr gegenüber abgeben möchten. Die Wettbewerbszentrale beteiligt sich nicht an Rechtsstreitigkeiten zwischen Wettbewerbern. Die Hintergründe solcher Streitigkeiten sind der Wettbewerbszentrale nicht bekannt, so dass sie die Annahme von Unterlassungserklärungen nach einer Abmahnung durch Dritte ausdrücklich ablehnt.

Mit freundlichen Grüßen …

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