DPMA: Die Marken „Lily“ und „Lillys Buchstabenwelt“ sind nicht verwechselungs- gefährdet

veröffentlicht am 4. Mai 2009

DPMA, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 306 58 920.6 / 16
§
9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat entschieden, dass zwischen den Marken „Lily“ und „Lillys Buchstabenwelt“, die sich zum Teil auch im Warenverzeichnis / Dienstleistungs-verzeichnis überschneiden, keine Verwechslungsgefahr besteht und der Widerspruch aus der Marke „Lillys Buchstabenwelt“ gegen die Eintragung von „Lily“ zurückzuweisen war. Nach Auffassung des DPMA wurde der gebotene Abstand, der Verwechslungen verhindern soll, zwischen den streitigen Marken eingehalten. Die beiden Marken unterschieden sich allein durch die Wortlänge, da der Wortbestandteil „Buchstabenwelt“ der Widerspruchsmarke nicht zu vernachlässigen sei. Marken sollten grundsätzlich in ihrer Gesamtheit betrachtet werden und es gäbe auch keinen Hinweis darauf, dass der Bestandteil „Buchstabenwelt“ weniger prägend für die Marke sei als „Lilly“. Aus diesem Grund stünden der Eintragung von „Lily“ keine Hindernisse entgegen.

Deutsches Patent- und Markenamt
Dienststelle Jena

Beschluss

In Sachen

betreffend die eingetragene Marke 306 58 920.6 /16

Lily

Der Widerspruch aus der Marke 306 19 472.4 wird zurückgewiesen.

Gründe

Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

„Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken; elektronische Publikationen (herunterladbar); Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Broschüren; Messezeitschriften; Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Telekommunikation; Übermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand); Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen von Internet-Chatrooms; Bereitstellen von Plattformen im Internet; Bereitstellen von Portalen im Internet; Bereitstellen von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; E-Mail-Dienste; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen; Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Unterhaltung durch IP-TV; Durchführung von Spielen im Internet“

registrierten Wortmarke 306 58 920.6 /16

Lily

ist aus der für die Waren und Dienstleistungen

„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere für Erziehung, Verkehrserziehung und Ausbildung; gedruckte Spielanleitungen für darstellendes Spiel und derartiges Rollenspiel für Kinder; Bastelartikel, Bastelsets aus Bastelartikeln der vorgenannten Art mit und ohne gedruckter Bastelanleitungen hierfür (soweit in Klasse 16 enthalten); Möbel; Spiegel; Kästen und Kisten (nicht aus Metall); Matratzen; Schränke und Regale; Wanddekorationsartikel (Innenausstattung nicht aus textilem Material); Spielpuppen, Stofftiere, Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Sport, Turn-, Gymnastik- und Bewegungsgeräte; Nordic Walkingstöcke; Bastelartikel, Bastelsets aus Bastelartikeln der vorgenannten Art mit und ohne gedruckter Bastelanleitungen hierfür; Erziehung; Ausbildung“

registrierten prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 306 19 472.4

Widerspruch erhoben worden.

Der Widerspruch aus der o. g. Marke ist zulässig (§ 42 Abs. 1 MarkenG), aber unbegründet. Er führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Für die Beurteilung der Rechtslage, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist auf mehrere zueinander in Wechselwirkung tretende Kriterien abzustellen.

So setzt die Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 und 2 MarkenG voraus, dass sowohl zwischen den Vergleichsmarken als auch zwischen den beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen Identität bzw. eine solche Ähnlichkeit besteht, die das Publikum veranlasst, die eine Marke für die andere zu halten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Marken können sich allerdings teilweise, nämlich z.B. hinsichtlich der Druckereierzeugnisse sowie der Erziehung und Ausbildung, worunter auch Schulungs- und Bildungsveranstaltungen fallen können, auf identischen Waren bzw. bei identischen Dienstleistungen begegnen.

Die Widerspruchsmarke verfügt, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ist nichts ersichtlich.

Bei der Zielgruppe der in Frage stehenden identischen Waren und Dienstleistungen sind zwar auch breite Verkehrskreise angesprochen, die Druckereierzeugnisse, die zu den niedrigpreisigen Gegenständen des alltäglichen Bedarfs gehören können, gegebenenfalls auch ohne besondere Sorgfalt erwerben. Die Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen bzw. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen werden mit einer gewissen Sorgfalt in Anspruch genommen, da sie einen bestimmten Zweck erfüllen sollen und auch hochpreisig sein können.

Unter diesen Umständen ist die ältere Marke zur Vermeidung von Kollisionen berechtigt, die Einhaltung eines deutlichen Abstandes zu fordern, an den bei den Waren, die eher flüchtig in Anspruch genommen werden, was sich verwechslungsfördernd auswirkt, strenge Anforderungen gesteilt werden müssen. Bei den Dienstleistungen, die mit einer gewissen Sorgfalt in Anspruch genommen werden, was sich verwechslungsmindernd auswirkt, sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

Der gebotene Abstand wird von der angegriffenen Marke aber selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen und mangelnder Sorgfalt noch eingehalten.

Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um eine Wort-Bildmarke. In einem solchen Fall misst der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zu ( s. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 9 Rnr. 296 ). Danach wird hier die Widerspruchsmarke mit „Lillys Buchstabenwelt“ benannt werden.

Es stehen sich somit die beiden Markenbegriffe „Lily“ und „Lillys Buchstabenwelt“ gegenüber, die sich bereits durch ihre Wortlänge auffällig unterscheiden. So verfügt die Widerspruchsmarke über den Bestandteil „Buchstabenwelt“, der der angegriffenen Marke fehlt. Es besteht auch kein Anlass, einen Bestandteil der Widerspruchsmarke wegzulassen oder zu vernachlässigen. Marken werden nämlich grundsätzlich in ihrer Gesamtheit betrachtet, da eine zergliedernde Betrachtungsweise dem Markenrecht fremd ist und selbst kennzeichnungsschwache Bestandteile nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden. Es ist auch kein Bestandteil der Widerspruchsmarke für die Gesamtmarke mehr prägend als der andere. Sie enthalten eine Gesamtaussage, nämlich dass es sich um die Buchstabenwelt eines Mädchens namens Lilly handelt. Der Verkehr wird also nicht einen Wortteil der Widerspruchsmarke einfach nicht beachten oder weglassen. Abgesehen davon ist der Bestandteil „Buchstabenwelt“ auch eher ungewöhnlich, so dass er auch nicht als glatt beschreibender Begriff vernachlässigt werden wird. Die genannten Unterschiede reichen aus, um den Marken ein eigenständiges Klangbild zu verleihen. Sie fallen so auf, dass Verwechslungen in klanglicher Hinsicht ausgeschlossen werden können. Der Sinngehalt der Widerspruchsmarke, wie oben ausgeführt, der der angegriffenen Marke fehlt, dient zusätzlich dazu, die Marken besser auseinander halten zu können und Hör- und Merkfehler zu vermeiden.

Eine schriftbildliche Ähnlichkeit ist ebenfalls aufgrund der deutlich unterschiedlichen Wortlänge sowie der typischen Umrisscharakteristik von „-I-s Buchstabenwelt“ ausgeschlossen. Außerdem verfügt die Widerspruchsmarke bei handschriftlicher Wiedergabe und Wiedergabe in Normalschrift über weitere Oberlängen, die der angegriffenen Marke fehlen.

Für andere Arten von Verwechslungsgefahren ist nichts dargetan oder ersichtlich. Die angesprochenen Verkehrskreise werden auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei der jüngeren Marke um ein weiteres Produkt der Widersprechenden handelt. „Lily“ und „Lillys“ sind nämlich nicht wesensgleich und weisen somit nicht auf das gleiche Unternehmen hin und außerdem wird eher die jüngere Marke mit einem Zusatz versehen um zu zeigen, dass es sich um eine Weiterentwicklung der älteren Marke handelt und nicht umgekehrt.

Insgesamt besteht aufgrund der nicht hinreichenden Ähnlichkeit der Marken keine Gefahr von Verwechslungen, weshalb der Widerspruch gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 MarkenG zurückzuweisen war.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand keine Veranlassung, einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Widerspruchsverfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen ( § 63 Abs. 1 MarkenG ).

Auf die Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

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