EBAY: Werden eBay-Händler gezwungen, Kunden in die Irre zu führen? / Zum unbegrenzten PayPal-Käuferschutz für alle Angebote

veröffentlicht am 4. Mai 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBei eBay finden sich derzeit eine Vielzahl von Angeboten, die mit einem „kostenlosen PayPal-Käuferschutz in unbegrenzter Höhe“ werben. Dieser Käuferschutz wird dem Vernehmen nach ohne Zutun des jeweils betroffenen eBay-Händlers durch eBay eingeblendet, wobei die Einblendungen ohne Rücksicht auf das jeweils angebotene Gut erfolgen. Dies kann eine wettbewerbswidrige Irreführung bedeuten, wenn sich die in der Auktion genannte Ware nicht für den PayPal-Käuferschutz qualifziert, der Käufer also nicht erstattungsberechtigt ist. Gemäß Nr. 3.3 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie ist eine Anspruchsberechtigung nur gegeben, wenn es sich bei dem gekauften Artikel um einen materiellen Artikel handelt, der versandt werden kann. So werden laut PayPal „immaterielle Güter, Dienstleistungen, Cash-Transaktionen (nur USA), Geschenkgutscheine und weitere nicht physische Güter“ und „Artikel, die nicht versandt werden, z.B. Fahrzeuge, einschließlich Autos, Motorräder, Boote und Flugzeuge“ nicht durch den PayPal-Käuferschutz abgesichert.

Wie bereits aus früheren Entscheidungen der Gerichte bekannt ist (vgl. nur LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08; Link: LG Frankfurt) haftet der Onlinehändler für derartige faux-pas von eBay selbst, da es dem Onlinehändler selbst überlassen bleibt, seine Produkte bei eBay anzubieten oder auch nicht. Von einem Zwang eBays kann so gesehen keine Rede sein.

Dies gilt übrigens nicht nur für eBay, sondern selbstverständlich auch für Händler, die bei Amazon oder anderen Internethandelsplattformen Ihre Produkte zum Verkauf anbieten und weitergehend auch für Händler, die Ihre Angebote bei Suchmaschinen anzeigen lassen (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2008, Az. 2 U 12/07, Link: OLG Stuttgart oder OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 W 153/06, Link: OLG Hamburg).

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