EFTA-Gerichtshof: Website kann doch als „dauerhafter Datenträger“ angesehen werden

veröffentlicht am 20. Februar 2010

EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 27.01.2010, Az. E-4/09
Art. 2 Nr. 12 EU-RL 2002/92

Der EFTA-Gerichtshof hat entschieden, dass eine Website als „dauerhafter Datenträger“ angesehen werden kann, wenn der Verbraucher die dort enthaltenen Informationen so speichern kann,  dass diese während eines zum Zwecke der Information angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, d. h. so lange, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung seiner Interessen, die von seiner Beziehung zum Versicherungsvermittler herrühren, sachdienlich sind. Die deutsche Rechtsprechung geht dagegen davon aus, dass die allein auf einer Website wiedergebene Widerrufsbelehrung nicht in gebotener Textform (§ 312 c Abs. I BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV i.V.m. § 126b BGB) mitgeteilt wird, da diese Form der Wiedergabe gerade nicht dauerhaft sei (Links: KG Berlin, OLG Hamburg).

Der Urteilstenor im Wortlaut:

„1. Damit eine Internet-Website als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die in Artikel 12 der Richtlinie genannten Informationen zu speichern.

2. Damit eine Internet-Website als „dauerhafter Datenträger“ eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die nach Artikel 12 der Richtlinie erforderlichen Informationen so zu speichern, dass diese während eines zum Zwecke der Information angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, d. h. so lange, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung seiner Interessen, die von seiner Beziehung zum Versicherungsvermittler herrühren, sachdienlich sind. Diese Frist kann die Zeit abdecken, während der Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, auch wenn diese nicht den Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Folge hatten, die Laufzeit eines abgeschlossenen Versicherungsvertrags und, soweit erforderlich, den Zeitraum nach Vertragsende.

3. Damit eine Internet-Website als „dauerhafter Datenträger“ eingestuft werden kann, muss sie die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen erlauben; d. h. die Informationen müssen so gespeichert werden, dass sie nicht einseitig vom Versicherungsvermittler geändert werden können. Abs. 79

4. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Internet-Website als „dauerhafter Datenträger“ eingestuft werden kann, ist es unerheblich, ob der Verbraucher der Zurverfügungstellung der Informationen über das Internet ausdrücklich zugestimmt hat.

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