EuG: „B!O“ ist „bo“ im Nahrungsmittelbereich zu ähnlich

veröffentlicht am 19. April 2016

EuG, Urteil vom 18.02.2016, Az. T-364/14
Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „B!O“ der Supermarktkette Penny die Rechte der älteren Marke „bo“ verletzt. Beide Marken waren für Waren aus dem Nahrungsmittel- und Getränkebereich eingetragen. Auf Grund der Unüblichkeit des umgedrehten Ausrufezeichens nahm das Gericht an, dass die Penny-Marke nicht als „bio“ ausgesprochen werden würde, sondern als „bo“ oder „b-o“. Damit liege sowohl bildlich als auch klanglich sowie bezüglich der angemeldeten Warenklassen eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen vor, so dass die jüngere Marke der Penny-Kette für nichtig zu erklären war. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuG – überdurchschnittliche Ähnlichkeit).


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