EuG: Die Marke „Highprotect“ kann, da unmittelbar beschreibend, nicht für Stahlwaren eingetragen werden

veröffentlicht am 21. Mai 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 06.03.2012, Az. T-565/10
Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO Nr. 207/2009

Der EuG hat entschieden, dass die Marke „Highprotect“ nicht für Stahlwaren eingetragen werden kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise erfassten die Bedeutung der englischen Begriffe „high“ und „protect“ in einer Weise, dass sie die Bedeutung der eine Kombination aus diesen Wörtern bildenden Gesamtmarke im Sinne von „hoher Schutz“ oder „intensiver Schutz“ verstünden. Dadurch gebe es keinen merklichen Unterschied zwischen der aus der Zusammensetzung der beiden Begriffe „high“ und „protect“ bestehenden Wortneuschöpfung und der bloßen Summe ihrer beiden Bestandteile. Die angemeldete Marke würde somit als Hinweis darauf aufgefasst, dass die betreffenden Waren über einen hohen Schutz gegen Korrosion oder Verschleiß verfügten oder einen solchen Schutz entfalteten. Folglich sei der Bedeutungsgehalt des Zeichens für alle in Rede stehenden Waren unmittelbar beschreibend. Weder der Umstand, dass der Begriff „Highprotect“ eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweise, noch der Umstand, dass es sich bei ihm um einen Phantasiebegriff handele, reiche aus, um diese Assoziation der unmittelbaren Beschreibung auszuräumen. Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer)

In der Rechtssache

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2010 (Sache R 1038/2010?1) über die Anmeldung des Wortzeichens Highprotect als Gemeinschaftsmarke

erlässt

Das Gericht (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung …

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 10. Dezember 2009 meldete die Klägerin, die ThyssenKrupp Steel Europe AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen Highprotect.

3 Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu Klasse 6 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Unedle Metalle und deren Legierungen; Stähle; Walzstahlfertigerzeugnisse, hergestellt aus den vorgenannten Metallen, Legierungen und Stählen, nämlich oberflächenveredelte warm- und kaltgewalzte Bänder und Bleche“.

4 Mit Entscheidung des Prüfers vom 8. April 2010 wurde die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie nicht mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 vereinbar sei. Am 8. Juni 2010 erhob die Klägerin beim HABM gegen diese Entscheidung Beschwerde.

5 Mit Entscheidung vom 30. September 2010 wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde insgesamt zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Sie war der Auffassung, dass das Wortzeichen Highprotect dahin verstanden werde, dass es „hoher Schutz“ oder „intensiver Schutz“ bedeute, und somit als Hinweis darauf aufgefasst werden könne, dass die betreffenden Waren entweder über einen hohen Schutz gegen Korrosion oder Verschleiß verfügten oder selbst eine solche Schutzwirkung entfalteten. Die Beschwerdekammer zog hieraus den Schluss, dass dieses Zeichen eine beschreibende Angabe der Merkmale oder der Bestimmung der betreffenden Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Ferner habe dieses Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Anträge der Parteien

6 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten einschließlich der im Laufe des Verfahrens vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

7 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

8 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt. Zunächst ist der erste Klagegrund zu prüfen.

9 Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, das Zeichen Highprotect könne nicht als Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der von ihm erfassten Waren dienen. Folglich sei es nicht beschreibend für die Waren, für die es angemeldet worden sei.

10 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

11 Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C?191/01 P, Slg. 2003, I?12447, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12 Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach dieser Bestimmung durch das HABM setzt auch nicht voraus, dass das fragliche Zeichen tatsächlich beschreibend verwendet wird, sondern es genügt, dass es zu diesem Zweck verwendet werden kann (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 32).

13 Es spielt auch keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die durch das fragliche Zeichen beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind oder ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale bezeichnet werden können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C?363/99, Slg. 2004, I?1619, Randnrn. 101 und 102).

14 Des Weiteren kann die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens nur anhand des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erfolgen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T?160/07, Slg. 2008, II?1733, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15 Wie im vorliegenden Fall die Beschwerdekammer in den Randnrn. 12 und 14 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, ohne dass die Klägerin dies beanstandet, sind die betroffenen Waren, bei denen es sich im Wesentlichen um rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle und daraus hergestellte einfache Erzeugnisse handelt, für spezialisierte Verkehrskreise mit durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad bestimmt.

16 Entgegen der in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung der Beschwerdekammer ist aber, da sich die angemeldete Marke aus Wörtern des Grundwortschatzes der von einem Großteil der maßgeblichen Verkehrskreise gesprochenen englischen Sprache zusammensetzt, auf das Sprachverständnis der maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise in der gesamten Union abzustellen. Dies beeinträchtigt jedoch nicht die Richtigkeit der von der Beschwerdekammer gegebenen Begründung.

17 Die Beschwerdekammer hat nämlich zutreffend im Wesentlichen festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der englischen Begriffe „high“ und „protect“ erfassten, dass sie die Bedeutung der eine Kombination aus diesen Wörtern bildenden Gesamtmarke im Sinne von „hoher Schutz“ oder „intensiver Schutz“ verstünden, dass es keinen merklichen Unterschied zwischen der aus der Zusammensetzung der beiden Begriffe „high“ und „protect“ bestehenden Wortneuschöpfung und der bloßen Summe ihrer beiden Bestandteile gebe, dass die angemeldete Marke somit als Hinweis darauf aufgefasst werde, dass die betreffenden Waren über einen hohen Schutz gegen Korrosion oder Verschleiß verfügten oder einen solchen Schutz entfalteten, und dass folglich der Bedeutungsgehalt des Zeichens für alle in Rede stehenden Waren unmittelbar beschreibend sei.

18 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass weder der Umstand – unterstellt, er wäre erwiesen -, dass der Begriff „Highprotect“ eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, noch der Umstand, dass es sich bei ihm um einen Phantasiebegriff handeln soll, die Feststellung erlauben, er rufe einen Eindruck hervor, der von dem Eindruck, den die bloße Vereinigung der in den Wörtern „high“ und „protect“ liegenden Angaben hervorrufe, hinreichend weit entfernt wäre, um mehr darzustellen als die Summe dieser beiden Wörter, so dass er einen beschreibenden Charakter ausschließen würde (vgl. Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T?316/03, Slg. 2005, II?1951, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juni 2010, Hoelzer/HABM [SAFELOAD], T?315/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

19 Das Vorbringen der Klägerin vermag diese Feststellungen nicht in Frage zu stellen.

20 Erstens macht die Klägerin geltend, der Ausdruck „hoch schützen“ enthalte keine entscheidenden Angaben über die Qualität oder Beschaffenheit der fraglichen Waren und insbesondere nicht dazu, was „hoch geschützt“ werde. Sie ist insbesondere der Auffassung, die Waren „unedle Metalle und deren Legierungen; Stähle“ einerseits und „Walzstahlfertigerzeugnisse, hergestellt aus den vorgenannten Metallen, Legierungen und Stählen, nämlich oberflächenveredelte warm- und kaltgewalzte Bänder und Bleche“ andererseits seien separat zu betrachten. Während die erste Warengruppe gerade nicht die Eigenschaft habe, einen besonderen Schutz gegen Korrosion oder Verschleiß zu bieten, hätten die veredelten Oberflächen der Waren der zweiten Gruppe nicht immer die Wirkung, den Schutz vor Korrosion und Verschleiß zu erhöhen, sondern bewirkten teilweise sogar das Gegenteil. Den spezialisierten Verkehrskreisen seien diese technischen Einzelheiten bekannt. Schließlich unterscheide sich die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit wesentlich von der üblichen Art und Weise der Kennzeichnung der betreffenden Waren.

21 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Behauptungen der Klägerin in Bezug auf die Eigenschaften der ersten Gruppe von Waren nicht geeignet sind, auszuschließen, dass der Begriff „Highprotect“ gerade aufgrund der Tatsache, dass unedle Metalle und deren Legierungen normalerweise anfällig für Korrosion und Verschleiß sind, dahin verstanden werden könnte, dass die so gekennzeichneten Waren in dieser Hinsicht widerstandsfähiger sind. Was außerdem die „Stähle“ betrifft, so können die in dieser allgemeinen Bezeichnung enthaltenen Waren auch Legierungen umfassen, die über Antikorrosionseigenschaften und Widerstandsfähigkeit gegen Verschleiß verfügen. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die erste von ihr gebildete Gruppe von Waren zurückzuweisen.

22 Was die zweite Gruppe von Waren betrifft, so räumt die Klägerin implizit ein, dass zumindest bestimmte veredelte Oberflächen der Waren dieser Gruppe die Wirkung haben können, ihre Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion oder Verschleiß zu erhöhen. Folglich kann das Vorbringen der Klägerin auch in Bezug auf die zweite von ihr gebildete Gruppe von Waren keinen Erfolg haben.

23 Außerdem ist hervorzuheben, dass die Eintragung eines Zeichens auch dann abgelehnt werden kann, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer als solcher in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Gemeinschaftsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T?304/06, Slg. 2008, II?1927, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Schließlich verlangt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht, dass die Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. entsprechend Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 57). Folglich hinderte der Umstand – wäre er erwiesen -, dass der Begriff „Highprotect“ nicht der üblichen Art und Weise entspricht, in der die Merkmale oder die Bestimmung unedler Metalle und Stähle in Fachkreisen bezeichnet werden, nicht daran, diesen Begriff als für diese Merkmale oder diese Bestimmung beschreibend zu qualifizieren. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob, wie das HABM geltend macht, dieses Vorbringen sowie die Anlagen K 12 bis K 15 zur Klageschrift, die das Vorbringen belegen sollen, unzulässig sind, weil sie nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdekammer waren.

25 Das erste Argument der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

26 Da, wie vorstehend ausgeführt, der Begriff „Highprotect“ für Merkmale der betreffenden Waren beschreibend ist, haben zweitens die Wettbewerber der Klägerin entgegen deren Behauptung ein schützenswertes Interesse daran, diesen Begriff zur Beschreibung von Eigenschaften ihrer Waren benutzen zu können. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren, die mit denen konkurrieren, für die die Eintragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren dienen können, frei nutzen dürfen (vgl. entsprechend Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 58).

27 Drittens ist in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachte Eintragung der angemeldeten Marke durch die Markenämter der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs zu bemerken, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Demzufolge ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen, so dass weder das HABM noch gegebenenfalls der Unionsrichter durch eine Entscheidung gebunden ist, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangen ist und das betreffende Zeichen zur Eintragung als nationale Marke zulässt. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Entscheidung nach nationalen Rechtsvorschriften erlassen wurde, die mit der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) harmonisiert worden sind (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T?106/00, Slg. 2002, II?723, Randnr. 47).

28 Zwar stellen die in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, ohne entscheidend zu sein, berücksichtigt werden kann (Urteile des Gerichts vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T?122/99, Slg. 2000, II?265, Randnr. 61, vom 31. Januar 2001, Sunrider/HABM [VITALITE], T?24/00, Slg. 2001, II?449, Randnr. 33, und vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rotweiße Tablette], T?337/99, Slg. 2001, II?2597, Randnr. 58), doch können solche Eintragungen die Beschwerdekammer nicht binden, wenn sie nach den Umständen der Auffassung ist, dass dem angemeldeten Zeichen die in der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen.

29 Die Tatsache, dass die angemeldete Marke in den Vereinigten Staaten von Amerika oder im Vereinigten Königreich hat eingetragen werden können, kann daher kein Nachweis für eine fehlerhafte Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch die Beschwerdekammer sein, selbst wenn erwiesen wäre, dass, wie die Klägerin geltend macht, die Markenämter in diesen Staaten dafür bekannt sind, die Anmeldungen einer strengen Prüfung zu unterziehen.

30 Nach alledem ist der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

31 Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, den zweiten Klagegrund betreffend die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen. Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich nämlich, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C?104/00 P, Slg. 2002, I?7561, Randnr. 29).

32 Demnach ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

33 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die ThyssenKrupp Steel Europe AG trägt die Kosten.

I