EuG: Die Wort-/Bildmarke „REVARO“ verletzt die Markenrechte an der Wortmarke „RECARO“

veröffentlicht am 28. Oktober 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 06.09.2013, Az. T-349/12
Art. 41 EU-VO 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke REVARO und die Wortmarke RECARO hinsichtlich der erfassten Waren identisch sind und dass diese beiden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich sind, ohne dass ein begrifflicher Vergleich vorzunehmen ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer)

In der Rechtssache T?349/12

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Mai 2012 (Sache R 482/2011?1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Recaro Beteiligungs-GmbH und der Rudolf Leiner GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung …

aufgrund der am 1. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 6. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 13. Februar 2009 meldete die Klägerin, die Rudolf Leiner GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das folgende Bildzeichen:

Revaro

3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klasse 20 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und der[en] Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen“.

4 Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 40/2009 vom 19. Oktober 2009 veröffentlicht.

5 Am 14. Januar 2010 erhob die Recaro Beteiligungs?GmbH auf der Grundlage von Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für einen Teil der in der vorstehenden Randnr. 3 aufgeführten Waren, nämlich für „Möbel“ der Klasse 20.

6 Der Widerspruch war auf die ältere Wortmarke RECARO gestützt, die am 27. August 2008 unter der Nr. 987151 als internationale Marke mit Schutzwirkung für die Europäische Union registriert wurde und u. a. die zur Klasse 20 gehörenden Waren „Möbel“ bezeichnet.

7 Am 3. Januar 2011 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 mit der Begründung statt, dass die Gefahr einer Verwechslung der Marken bestehe.

8 Am 3. März 2011 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

9 Mit Entscheidung vom 16. Mai 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück. Angesichts der hochgradigen visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen, der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der Tatsache, dass sich die Zeichen auf dieselben Waren bezögen, war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Gefahr einer Verwechslung der beiden Zeichen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

10 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung abzuändern;

– hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

11 Das HABM und die Streithelferin, die Recaro Holding GmbH, beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

12 Zur Stützung des ersten sowie des zweiten Antrags macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, nämlich einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da keine Gefahr einer Verwechslung der angemeldeten Marke mit der älteren Marke bestehe. Unter diesen Umständen ist aus Gründen der Verfahrensökonomie die Begründetheit dieses Klagegrundes zu prüfen, bevor gegebenenfalls die Zulässigkeit des ersten Antrags beurteilt wird, die das HABM bestreitet.

13 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist eine Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung Nr. 207/2009 sind als ältere Marken auch aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in der Europäischen Union eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke anzusehen.

14 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen der Verwechslungsgefahr umfassend, nach der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T?162/01, Slg. 2003, II?2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C?334/05 P, Slg. 2007, I?4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16 Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C?193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das maßgebliche Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

17 Bevor im Hinblick auf diese Rechtsprechung geprüft wird, ob im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer zu Recht, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, die Ansicht vertreten hat, dass sich die von den beiden in Rede stehenden Marken erfassten Waren, d. h. Möbel, an die breite Öffentlichkeit richteten, die beim Kauf dieser Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag lege. Auch wenn es zutrifft, dass dieser Grad der Aufmerksamkeit, wie die Streithelferin geltend macht, je nach Art und Preis eines Möbelstücks variieren kann, erfassen die beiden in Rede stehenden Marken jedoch Möbel im Allgemeinen, und die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers ist beim Kauf eines Möbelstücks im Allgemeinen erhöht.

18 Auch der von den Verfahrensbeteiligten nicht bestrittenen Feststellung der Beschwerdekammer in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung, dass die von den beiden Zeichen erfassten Waren identisch seien, ist zuzustimmen.

Zum Vergleich der Zeichen

Zur bildlichen Ähnlichkeit

19 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 19 bis 28 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht ähnlich seien, wobei sie ihre Prüfung auf einen Vergleich der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken stützte. In Bezug auf die angemeldete Marke hat die Beschwerdekammer die Kennzeichnungskraft des farbigen Würfels am Anfang des Zeichens anerkannt. Sie war jedoch der Ansicht, dass sich der Durchschnittsverbraucher eher an Wortelementen orientiere. Hierzu hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass das Wortelement der angemeldeten Marke dreimal so lang sei wie der Würfel und dass dieses Element trotz einer leichten Stilisierung sofort und eindeutig erkennbar sei. Das Symbol „®“ ändere an dieser Feststellung nichts, da es aufgrund seiner geringen Größe kaum wahrgenommen werde.

20 Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer. Sie ist der Ansicht, dass keiner der Bestandteile der angemeldeten Marke dominiere und dass die Beschwerdekammer ihrer Prüfung die Marke als Ganzes hätte zugrunde legen müssen. Der Bildbestandteil dieser Marke ziehe die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers ebenso auf sich wie ihre Wortbestandteile. Die Klägerin verweist insoweit auf die Eigenheiten, die Größe und die Stellung des Würfels sowie die Stilisierung und die Darstellung der Buchstaben, aus denen der Bestandteil „Revaro“ bestehe, der im Übrigen ein Phantasiebegriff sei.

21 Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Überprüfung der visuellen Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke nichts entgegensteht, da beide Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T?359/02, Slg. 2005, II?1515, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Nach der Rechtsprechung ist bei Marken, die aus Wort? und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen nennen wird, als das Bildelement zu beschreiben (vgl. Urteile des Gerichts vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T?363/06, Slg. 2008, II?2217, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Januar 2012, Kitzinger/HABM – MDR und ZDF [KICO], T?249/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

24 Dies ist hier zunächst deshalb der Fall, weil der Wortbestandteil der angemeldeten Marke aufgrund seiner bedeutenderen Größe, seiner zentralen Stellung in der Marke und seiner Lesbarkeit die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers stärker auf sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T?134/06, Slg. 2007, II?5213, Randnr. 53).

25 Ferner könnte der Verbraucher den Würfel trotz seiner nicht zu vernachlässigenden Bedeutung und seiner Stellung am Anfang der angemeldeten Marke im Vergleich mit dem Wortbestandteil als dekoratives Element ansehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM – Sadia [GRUPO SADA], T?31/03, Slg. 2005, II?1667, Randnr. 57). Außerdem hat dieser Bildbestandteil, wie das HABM und die Streithelferin zu Recht geltend machen, keinen eigenen Bedeutungsgehalt, der der Marke Unterscheidungskraft verliehe oder die betroffenen Waren bezeichnete (vgl. in diesem Sinne Urteil MAGIC SEAT, Randnr. 31).

26 Was schließlich die Stilisierung des Bestandteils „Revaro“ in der angemeldeten Marke angeht, ist das Vorbringen der Klägerin, dass diese das Gewicht des Bildbestandteils der angemeldeten Marke verstärke, zurückzuweisen. Die stilisierte Darstellung des Bestandteils „Revaro“ beeinträchtigt nämlich, wie in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, in keiner Weise seine Lesbarkeit und unmittelbare Erkennbarkeit in der angemeldeten Marke.

27 Die Beschwerdekammer hat folglich dadurch, dass sie ihre Prüfung beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken in erster Linie auf den Wortbestandteil der angemeldeten Marke gestützt hat, keinen Fehler begangen.

28 Was das Ergebnis dieser Prüfung anbelangt, war die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht, dass trotz der Stilisierung des Wortbestandteils der angemeldeten Marke eine große visuelle Ähnlichkeit zwischen diesem und der älteren Marke bestehe. Die Darstellung des Bestandteils „Revaro“ in grauer Schrift und das Fehlen einiger Striche bei den Buchstaben, aus denen er besteht, führen nämlich, wie in den Randnrn. 22 und 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, nicht dazu, dass sich ein signifikanter Unterschied zwischen diesem Bestandteil und dem Bestandteil „Recaro“ feststellen ließe, auch wenn es sich bei dem Bestandteil „Revaro“ um einen Phantasiebegriff handelt. Dies gilt umso mehr, als der Durchschnittsverbraucher lediglich ein unvollkommenes Bild der Marke im Gedächtnis behält, da sich ihm nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C?342/97, Slg. 1999, I?3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003, Mystery Drinks/HABM – Karlsberg Brauerei [MYSTERY], T?99/01, Slg. 2003, II?43, Randnr. 32).

29 Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht festgestellt, dass sich die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich sind.

Zur klanglichen Ähnlichkeit

30 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt habe, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich seien. Sie erkennt an, dass Länge und Struktur beider Zeichen ähnlich seien, ist jedoch der Auffassung, dass die Beschwerdekammer die unterschiedliche Aussprache der beiden Zeichen nicht berücksichtigt habe. Der Buchstabe „c“ der älteren Marke werde „klanglich hart ausgesprochen“, während der Buchstabe „v“ der angemeldeten Marke „weich ausgesprochen“ werde.

31 Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

32 Nach der Rechtsprechung kann ein in einem einzigen Konsonanten bestehender Unterschied der Feststellung einer klanglichen Ähnlichkeit zweier dreisilbiger Wortzeichen mit denselben in gleicher Reihenfolge angeordneten Vokalen an den einander entsprechenden Stellen entgegenstehen, wenn diese unterschiedlichen Konsonanten ein unterschiedliches Klangbild haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2008, Inter-Ikea/HABM – Waibel [idea], T?112/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 64 bis 66).

33 Wie die Streithelferin vorträgt, sind im vorliegenden Fall jedoch Struktur, Rhythmus und Betonung der einander gegenüberstehenden Zeichen sehr ähnlich. Unter diesen Umständen stellt die Verwendung des Konsonanten „v“ anstelle des Konsonanten „c“ als Anfangsbuchstaben der zweiten Silbe einen geringfügigen Unterschied dar, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht erlaubt, die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht zu unterscheiden, und der nicht ausreicht, um die Ähnlichkeiten zwischen diesen Zeichen aufzuwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Duarte y Beltrán/HABM – Mirato [INTEA], T?353/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28, vom 13. September 2010, Inditex/HABM – Marín Díaz de Cerio [OFTEN], T?292/08, Slg. 2010, II?5119, Randnrn. 77 und 78, und vom 16. November 2011, Chabou/HABM – Chalou [CHABOU], T?323/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

34 Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die fraglichen Zeichen in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich seien.

Zur begrifflichen Ähnlichkeit

35 Zum begrifflichen Vergleich hat die Beschwerdekammer in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die in Rede stehenden Zeichen keine begriffliche Bedeutung hätten. Diese Feststellung, die die Verfahrensbeteiligten nicht bestreiten, ist zutreffend, so dass ein begrifflicher Vergleich nicht vorgenommen werden konnte.

Zur Verwechslungsgefahr

36 In den Randnrn. 33 bis 38 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer unter Verweis auf die Identität der von den beiden Marken erfassten Waren, die normale Kennzeichnungskraft der älteren Marke und die hochgradige bildliche und vor allem klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt, dass die Gefahr einer Verwechslung dieser Zeichen bestehe. Die Beschwerdekammer war ferner der Ansicht, dass der Verbraucher sich bei einem „Kauf auf Sicht“ aufgrund des unvollkommenen Bildes der Marken, das er im Gedächtnis behalten habe, am Wortelement der beiden Marken orientieren werde. Bei einem „verbalen Kauf“ werde der Verbraucher nicht das Bildelement, sondern das Wortelement der angemeldeten Marke aussprechen.

37 Die Klägerin wendet sich gegen diese Beurteilung. Sie ist der Ansicht, dass lediglich eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen vorliege und dass wesentliche bildliche Unterschiede bestünden, auf die sich der Durchschnittsverbraucher, gerade wegen des unvollkommenen Bildes, das er von den beiden Marken im Gedächtnis behalten habe, verlassen müsse.

38 Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

39 Nach der Rechtsprechung impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C?39/97, Slg. 1998, I?5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T?81/03, T?82/03 und T?103/03, Slg. 2006, II?5409, Randnr. 74).

40 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer jedoch zu Recht festgestellt, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren identisch seien (siehe oben, Randnr. 18), dass diese beiden Zeichen in bildlicher (siehe oben, Randnrn. 19 bis 29) und klanglicher Hinsicht (siehe oben, Randnrn. 30 bis 34) hochgradig ähnlich seien, und schließlich, dass kein begrifflicher Vergleich vorzunehmen sei (siehe oben, Randnr. 35).

41 Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass Verwechslungsgefahr vorliegt.

42 Da der einzige Klagegrund, den die Klägerin zur Stützung ihrer Anträge geltend macht, nicht durchgreift, ist er zurückzuweisen.

43 Da der einzige Klagegrund, den die Klägerin zur Stützung sowohl ihres auf Aufhebung als auch ihres auf Abänderung gerichteten Antrags geltend macht, nicht durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des ersten Antrags der Klägerin auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht entschieden zu werden braucht.

Kosten

44 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

45 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Rudolf Leiner GmbH trägt die Kosten.

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