EuG: Ein Standardklingelton ist nicht als Hörmarke eintragungsfähig

veröffentlicht am 16. September 2016

EuG, Urteil vom 13.09.2016, Az. T-408/15
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass ein Standardklingelton (Alarm- oder Telefonklingelton) nicht als Hörmarke eingetragen werden kann, weil es ihm an Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich bei der angemeldeten Marke („Plim Plim“) um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton, der generell nicht auffalle und dem Verbraucher daher nicht im Gedächtnis bleibe. Zwar seien Klänge grundsätzlich geeignet, als Marke eingetragen zu werden, soweit sie sich grafisch darstellen lassen, z.B. durch Notenschrift. Jedoch müssten sie auch geeignet sein, auf eine betriebliche Herkunft hinzuweisen, was vorliegend nicht zutreffe. Zur Pressemitteilung Nr. 93/16  hier (EuG – Klingelton als Hörmarke).


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