EuG: Gemeinschaftsmarke „VOODOO“ ist für Bekleidung eintragungsfähig

veröffentlicht am 20. Januar 2015

EuG, Urteil vom 18.11.2014, Az. T-50/13
Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 207/2009, Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 207/2009, Art. 76 VO Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass das Wortzeichen „VOODOO“ als Gemeinschaftsmarke für u.a. Bekleidung eintragungsfähig ist. Es handele sich nicht um eine beschreibende Bezeichnung ohne Unterscheidungskraft, wie die Klägerin behauptet, da es keinen festgelegten Bekleidungsstil gebe, der mit der Voodoo-Religion in Verbindung gebracht werde. Der Verkehr werde die Marke als reine Phantasiebezeichnung auffassen, mit der ohne Bezugnahme auf einen besonderen Bekleidungsstil lediglich auf Kultisches oder Okkultes angespielt werde. Zum Volltext der Entscheidung:


URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

In der Rechtssache T?50/13

Think Schuhwerk GmbH mit Sitz in Kopfing (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:

Andreas Müller, wohnhaft in Ulm (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pick,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. November 2012 (Sache R 474/2012?4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Think Schuhwerk GmbH und Herrn Andreas Müller

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter), der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 25. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund des am 17. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund der am 17. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 3. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung des HABM,

aufgrund der am 2. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung des Streithelfers,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 15. April 2007 meldete der Streithelfer, Herr Andreas Müller, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der Anmeldemarke handelt es sich um das Wortzeichen VOODOO.

3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Absätze [für Schuhe]; Absatzstoßplatten für Schuhe; Anzüge; Babywäsche; Babywindelhosen [Bekleidungsstücke]; Babywindeln aus textilem Material; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke); Baskenmützen; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke aus Papier; Boas [Bekleidung]; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Büstenhalter; Camisoles; Chasubles; Damenkleider; Duschhauben; Einlegesohlen; Einstecktücher; Faschings?, Karnevalskostüme; Fausthandschuhe; Fischerwesten [Anglerwesten]; Fußballschuhe; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gabardinebekleidung; Galoschen; Gamaschen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gleitschutz für Schuhe; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Halbstiefel [Stiefeletten]; Halstücher; Handschuhe [Bekleidung]; Hausschuhe; Hemdblusen; Hemdeinsätze; Hemden; Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemdkragen [lose]; Hemdplastrons; Holzschuhe; Hosen; Hosenstege; Hosenträger; Hüftgürtel; Hüte; Hutunterformen; Jacken; Jerseykleidung; Joppen [weite Tuchjacken]; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Konfektionskleidung; Korsettleibchen; Korsetts; Kragen [Bekleidung]; Krawatten; Krawattentücher; Lätzchen, nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leibwäsche [schweißaufsaugend]; Livreen; Manipels [Priesterbekleidung]; Manschetten [Bekleidung]; Mäntel; Mäntel [pelzgefüttert]; Mantillen; Mieder; Mitren [Bischofsmützen]; Morgenmäntel; Muffe [Kleidungsstücke]; Mützen; Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer [Bekleidung]; Overalls; Papierhüte [Bekleidung]; Parkas; Pelerinen; Pelze [Bekleidung]; Petticoats; Pullover; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel; Röcke; Sandalen; Saris; Schals; Schals, Schärpen; Schlafanzüge; Schlafmasken; Schleier [Bekleidung]; Schleier [Kopf?, Brustschleier]; Schlüpfer; Schnürstiefel; Schuhbeschläge; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhrahmen; Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schürzen; Schürzen [Bekleidung]; Schweißblätter; Skischuhe; Slips; Socken; Sockenhalter; Sportbekleidung; Freizeitbekleidung; Fahrradbekleidung; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Stiefel; Stiefelschäfte; Stirnbänder [Bekleidung]; Stoffschuhe [Espadrillos]; Stolen; Stolen [Pelzschals]; Stollen für Fußballschuhe; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder; Strümpfe; Strümpfe [schweißsaugend]; Strumpffersen; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; Togen [Bekleidungsstücke]; Trikotkleidung; Trikots; T?Shirts; Turbane; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen; Unterhosen; Unterwäsche; Wadenstrümpfe; Wasserskianzüge; Westen; Wirkwaren [Bekleidung].“

4 Am 11. Februar 2010 wurde die Gemeinschaftsmarke VOODOO unter der Nr. 5832464 eingetragen.

5 Am 10. März 2010 reichte die Klägerin, die Think Schuhwerk GmbH, einen Antrag auf Nichtigerklärung der genannten Gemeinschaftsmarke für sämtliche oben in Rn. 3 angeführten Waren ein. Der Antrag war auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 sowie auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gestützt.

6 Mit Entscheidung vom 30. Januar 2012 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

7 Die Klägerin legte am 9. März 2012 beim HABM gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

8 Mit Entscheidung vom 14. November 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

9 Die Beschwerdekammer befand, das fragliche Zeichen sei weder beschreibend, noch sei es üblich geworden, und es weise hinreichende Unterscheidungskraft auf. Ferner sei kein Nachweis für eine bösgläubige Handlung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erbracht worden.

Anträge der Parteien

10 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12 Der Streithelfer beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

13 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009, drittens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und viertens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

14 Zur Stützung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 macht die Klägerin geltend, der Ausdruck „Voodoo“ sei beschreibend und werde zur Beschreibung eines Bekleidungsstils verwendet. Der Ausdruck sei für die in Rede stehenden Waren beschreibend, bei denen es sich um „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ und Waren handle, die im weitesten Sinne unter eine dieser Waren fielen. Die Klägerin beantragt, ein Sachverständigengutachten bezüglich der Religion Voodoo einzuholen.

15 Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

16 Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim [HABM] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,

a) wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist …“

17 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

18 Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die für die Anmeldung beanspruchte Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C?383/99 P, Slg. 2001, I?6251, Rn. 39, und Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T?19/04, Slg. 2005, II?2383, Rn. 24).

19 Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil PAPERLAB, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 25).

20 Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T?322/03, Slg. 2006, II?835, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die betreffenden Waren, die ihrer Beschreibung nach in den Bereich Kleidung fallen, überwiegend für den allgemeinen Bedarf bestimmt sind, was von den Parteien nicht bestritten wird. Daher hat die Beschwerdekammer zutreffend als maßgebliche Verkehrskreise die Durchschnittsverbraucher angesehen. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdekammer auf die englischsprachigen und die deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher abgestellt hat, was von den Parteien ebenfalls nicht beanstandet wird.

22 Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind somit die angesprochenen Verkehrskreise, hinsichtlich deren das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, die englischsprachigen und die deutschsprachigen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

23 Sodann ist für die Anwendung der genannten Bestimmung unter Zugrundelegung einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens zu prüfen, ob nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen VOODOO und den von der Eintragung erfassten Waren besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T?219/00, Slg. 2002, II?753, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Erstens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung mehrere Definitionen herangezogen hat, um zu zeigen, dass „Voodoo“ ein Begriff sei, der religiöse Wurzeln haben möge, ohne dass es sich dabei um eine Religion handele. Er beziehe sich auf kultische Handlungen, deren Ursprung im Raum Haiti oder Afrika liege. Der Verbraucher assoziiere mit dem Begriff „Voodoo“ okkulte Handlungen und schwarze Magie. Bei diesen Handlungen würden sogenannte Voodoo-Puppen verwendet. Keine der Definitionen des Begriffs „Voodoo“ oder der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belege, dass zur Ausübung des „Voodoo“-Kultes bestimmte Kleidung verwendet werde oder dass die okkulten Handlungen an bestimmte feste Riten, Orte oder Anlässe gebunden oder bestimmten Personenkreisen vorbehalten wären.

25 Die Klägerin bestreitet nicht, dass sich der Begriff „Voodoo“ auf kultische Handlungen mit Ursprung im Raum Haiti oder Afrika beziehe, führt aber mehrere Fundstellen dafür an, dass es sich bei „Voodoo“ entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer um eine Religion handele. Die Beschwerdekammer sei von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass sich aus diesen Fundstellen nicht ergebe, dass die okkulten Handlungen, auf die sich der Begriff „Voodoo“ beziehe, an bestimmte feste Riten, Orte oder Anlässe gebunden oder bestimmten Personenkreisen, z. B. Priestern, vorbehalten wären.

26 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass, wie das HABM zu Recht hervorhebt, die unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs „Voodoo“, nach denen „Voodoo“ eine Religion bzw. keine Religion ist, keine Auswirkung auf den Ausgang des Rechtsstreits haben. Denn selbst wenn man unterstellt, dass sich der genannte Begriff doch auf eine Religion bezieht, ließe sich daraus nicht schließen, dass es sich bei dem Zeichen „voodoo“ um eine beschreibende Angabe für die mit der Anmeldung beanspruchten Bekleidungsartikel handelt, wie dies die Klägerin behauptet.

27 Zum anderen hat die Beschwerdekammer, anders als von der Klägerin behauptet, nicht ausgeschlossen, dass es möglicherweise Voodoo-Priester gebe und dass heilige Stätten für die Voodoo-Riten existierten. Die Beschwerdekammer hat in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass dieser Begriff nicht an bestimmte Riten und Orte gebunden oder bestimmten Personenkreisen, z. B. Priestern, vorbehalten sei.

28 Diese Feststellung wird durch den Inhalt der verschiedenen von der Klägerin vorgelegten Fundstellen nicht entkräftet, auf die die Beschwerdekammer eingegangen ist. Diese Quellen bestätigen nicht, dass der Begriff „Voodoo“ an bestimmte Riten und Orte gebunden oder bestimmten Personenkreisen vorbehalten ist. Nach ihnen spiegelt der Begriff offenbar vielmehr eine Vielfalt von Praktiken, Riten, Stätten und Personen wider, die einem aus Westafrika stammenden synkretistischen, mit katholischen Elementen durchsetzten magisch-religiösen Geheimkult oder einer überwiegend kreolischen Religion, die ihren Ursprung in Haiti oder anderen Teilen Amerikas oder in Afrika hat, oder sogar Opferzeremonien oder der Praktizierung weißer und schwarzer Magie in westlichen Ländern zuzurechnen sind.

29 Zu den Unterlagen, die die Klägerin zur zusätzlichen Untermauerung ihrer Argumentation erstmals vor dem Gericht vorgelegt hat und in denen u. a. auf die Bekleidung der Voodoo-Priester bzw. der am Voodoo-Kult teilnehmenden Personen hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sie, wie das HABM zutreffend ausführt, nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Klage ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen. Somit sind die fraglichen Dokumente unbeachtet zu lassen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T?346/04, Slg. 2005, II?4891, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es sei kein Nachweis vorgelegt worden, aus dem sich ergebe, wie ein etwaiger „Voodoo-Bekleidungsstil“ genau aussehen solle, und es fehle jeglicher Hinweis auf einen Bezug des Begriffs „Voodoo“ zu einem besonderen Bekleidungsstil.

31 Die Klägerin tritt dieser Beurteilung entgegen und macht geltend, es gebe besondere Kleidung, die im Rahmen der diversen Riten verwendet werde und je nach Region und Ritual unterschiedlich, doch innerhalb der bestimmten Region und des bestimmten Rituals festgelegt bzw. wiederkehrend sei. Kleidung in weiß, bestimmte Röcke, Masken, die den ganzen Körper umhüllten, mit Pailletten geschmückte Kopfbedeckungen und Schuhe seien einige der Kleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhe, die im Rahmen von Voodoo-Ritualen Verwendung fänden. Der Begriff „Voodoo“ stelle keine Phantasiebezeichnung dar, sondern das Publikum stelle sich darunter etwas vor und verbinde damit bestimmte Assoziationen und bestimmte Warenmerkmale. Die Klägerin verweist insoweit auf Anhänge, die zeigten, dass auf T?Shirts bestimmte charakteristische Merkmale der Voodoo-Religion vermittelt würden. Letztlich werde mit dem Begriff „Voodoo“ ein Bekleidungsstil beschrieben, der u. a. an Kleidung angelehnt sei, die bei Voodoo-Ritualen getragen werde.

32 Insoweit kann, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Eintragung eines Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines der Merkmale der betroffenen Waren erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C?51/10 P, Slg. 2011, I?1541, Rn. 50).

33 Es ist jedoch festzustellen, dass sich den von der Klägerin vor der Beschwerdekammer vorgelegten Unterlagen nichts entnehmen lässt, was die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung entkräften könnte, dass der Verbraucher den Begriff „Voodoo“ als reine Phantasiebezeichnung auffassen werde, mit der ohne Bezugnahme auf einen besonderen Bekleidungsstil lediglich auf Kultisches oder Okkultes angespielt werde.

34 Zum einen lassen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen allenfalls den Schluss zu, dass es eine sehr breite Palette möglicher Stilrichtungen gibt, die, wie das HABM bemerkt, insbesondere von „Streetwear“ bis hin zu eleganter Robe reichen können. Aus den vorgelegten Unterlagen geht außerdem hervor, dass der Voodoo-Stil beispielsweise an Geister, Puppen und Flüche denken lasse, aber auch an einen Tanz um ein Lagerfeuer am tropischen Stand oder an afrikanisch angehauchte Mode.

35 Zum anderen stützt sich die Klägerin zwar auf Unterlagen, die belegen sollen, dass bestimmte charakteristische Merkmale der Voodoo-Religion auf T?Shirts vermittelt werden, doch hat es eher den Anschein, wie das HABM hervorhebt, dass die betreffenden T?Shirts mit der Aufschrift „voodoo“ und Voodoo-Motiven versehen sind. Diese Unterlagen sind kein Beleg dafür, dass der Begriff „Voodoo“ die betreffenden Bekleidungsartikel charakterisiert, sondern vielmehr dafür, dass er auf die Motive und Aufschriften verweist, die auf diesen Artikeln aufgebracht sind und mit dem Voodoo-Kult in Zusammenhang stehende Abbildungen darstellen.

36 Was im Übrigen das Vorbringen angeht, die Beschwerdekammer habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, macht die Klägerin geltend, aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung sei nicht erkennbar, wie die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis habe gelangen können, dass es keinen besonderen Voodoo-Bekleidungsstil gebe. Hierzu genügt die Feststellung, dass in der angefochtenen Entscheidung klar dargelegt ist, aus welchen Gründen sich den vorgelegten Unterlagen, wie oben in den Rn. 34 und 35 festgestellt, nichts dazu entnehmen lässt, wie ein „Voodoo-Bekleidungsstil“ genau aussähe. Das Argument, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, greift somit nicht durch.

37 Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stattzugeben.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009

38 Nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 haben die Prüfer des HABM und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung fällt.

39 Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend und rügt insoweit Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung, weil dort ausgeführt werde, dass die Beweislast für das Vorliegen absoluter Nichtigkeitsgründe bei ihr liege. Es ist jedoch festzustellen, dass sie mit dem Klagegrund die angefochtene Entscheidung mehr unter dem Gesichtspunkt beanstandet, dass die Beschwerdekammer bestimmte von ihr vorgelegte Beweisstücke nicht berücksichtigt habe. Denn in der Klageschrift führt sie aus, sie habe diverse Hinweise bezüglich des Bekleidungsstils Voodoo geliefert, denen das HABM jedoch nicht nachgegangen sei.

40 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Beweislast für das Vorliegen absoluter Nichtigkeitsgründe im Löschungsverfahren der Antragsteller hat, doch geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nicht vollständig geprüft und damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

41 Die Beschwerdekammer hat alle Beweiselemente geprüft, sie hat darauf hingewiesen, dass sie sich auf die allgemein zugänglichen Quellen gestützt habe, und sie hat festgestellt, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Google-Auszüge aus den in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen unergiebig seien.

42 Dass die Beschwerdekammer in den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung befunden hat, dass das Beweismaterial, das sie habe heranziehen können, nicht die Existenz eines besonderen Voodoo-Bekleidungsstil belege und es der Klägerin nicht gelungen sei, etwas anderes zu beweisen, kann keinen Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 begründen.

43 Der Klagegrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

44 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.

45 Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet nach der Rechtsprechung, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C?456/01 P und C?457/01 P, Slg. 2004, I?5089, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen werden daher als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Herkunft der Ware zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T?79/00, Slg. 2002, II?705, Rn. 26, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T?281/02, Slg. 2004, II?1915, Rn. 24).

47 Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die betroffenen Verkehrskreise, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, zu beurteilen (Urteil LITE, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 27).

48 Die Beschwerdekammer hat zunächst darauf hingewiesen, dass beschreibende Zeichen keine Unterscheidungskraft hätten, dass einem Wortzeichen die Unterscheidungskraft aber auch aus anderen Gründen fehlen könne. Das vorliegend in Rede stehende Zeichen sei allerdings weder eine Werbebotschaft noch eine abstrakte Qualitätsangabe. Es handele sich auch nicht um eine häufig im Verkehr verwendete Angabe, und aus einer nationalen Eintragungspraxis könne nicht auf die fehlende Schutzfähigkeit des fraglichen Zeichens geschlossen werden.

49 Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe die Auffassung, dass es sich bei dem Begriff „Voodoo“ weder um eine Werbebotschaft noch um eine abstrakte Qualitätsangabe handele, nicht begründet. Dieser Begriff beziehe sich auf die Voodoo-Religion und könne nicht Waren herkunftshinweisend für ein bestimmtes Unternehmen identifizieren. Eine Unterscheidung der mit der Angabe „voodoo“ bezeichneten Waren von Waren anderer betrieblicher Herkunft sei nicht möglich. Sie verweist auf die Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), das bereits festgestellt habe, dass die Verbraucher die Marke VOODOO als beschreibenden Hinweis auf die Art und Beschaffenheit sowie den Sinngehalt der Waren auffassen würden. Die Marke VOODOO sei für Waren der Klasse 25 schutzunfähig.

50 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Prüfung des ersten Klagegrundes ergeben hat, dass die Beschwerdekammer bei der Verneinung des beschreibenden Charakters des fraglichen Zeichens keinen Fehler begangen hat. Die Klägerin versucht daher fälschlicherweise darzutun, dass das Zeichen wegen seines behaupteten beschreibenden Charakters keine Unterscheidungskraft habe.

51 Sodann hat die Klägerin nicht der Beurteilung der Beschwerdekammer widersprochen, dass es sich bei dem fraglichen Zeichen weder um eine Werbebotschaft noch um eine abstrakte Qualitätsangabe handele. Sie behauptet lediglich, dass die Beschwerdekammer diese Beurteilung nicht begründet habe. Dem Argument eines Begründungsmangels kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Beschwerdekammer für ihren Befund, dass das Zeichen VOODOO keine häufig im Verkehr verwendete Angabe sei, auf ihre Ausführungen in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, die in dieser Hinsicht eingehend begründet ist. Wie das HABM zutreffend ausführt, besteht kein Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Begriffes „Voodoo“ und den betreffenden Waren der Klasse 25.

52 Schließlich ist zu bemerken, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T?32/00, Slg. 2000, II?3829, Rn. 47, und vom 21. Januar 2009, giropay/HABM [GIROPAY], T?399/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 46). Daher sind das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine Entscheidung gebunden, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangen ist und die ein Zeichen zur Eintragung als nationale Marke zulässt. Die in Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen stellen nur einen Umstand dar, der, ohne entscheidend zu sein, lediglich berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T?127/02, Slg. 2004, II?1113, Rn. 70). Dies gilt auch und erst recht für die Gründe einer Entscheidung über die Zulassung eines Zeichens zur Eintragung und die etwaigen Erwägungen des DPMA.

53 Infolgedessen ist der von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

54 Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 wird „[d]ie Gemeinschaftsmarke … auf Antrag beim [HABM] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, … wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war“.

55 Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bösgläubig ist, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorliegen, insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet, sowie die Absicht des Anmelders, den Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, und den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C?529/07, Slg. 2009, I?4893, Rn. 53).

56 Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Klägerin versuche, das vorliegende Verfahren in einen diffusen Zusammenhang zu anderen Verfahren zu ziehen, wobei ihre Argumente in Widerspruch zu den Ergebnissen jener Verfahren stünden. Weder sei eine Gemeinschaftsmarke des Streithelfers je wegen Nichtbenutzung vollständig gelöscht worden, noch habe das HABM je eine seiner Marken nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen. Dass der Streithelfer versucht habe, die Eintragung seiner Marke durch falsche Angaben zu erschleichen, habe die Klägerin nicht einmal geltend gemacht, und sie könne auch nicht mit einem wie auch immer gearteten Prioritätsrecht argumentieren.

57 Die Klägerin macht geltend, der Streithelfer habe die Marke angemeldet, obwohl er angesichts von auf nationaler Ebene ergangenen Entscheidungen gewusst habe, dass die Anmeldemarke nicht unterscheidungskräftig sei. Die Markenanmeldung sei außerdem rechtsmissbräuchlich, da der Streithelfer zu Unrecht ein Prioritätsrecht beansprucht habe, obwohl er gewusst habe, dass die Anmeldemarke auf nationaler Ebene nicht eintragungsfähig sei. Darüber hinaus sei die Anmeldung zur Umgehung der Benutzungspflicht in Bezug auf eine früher eingetragene Gemeinschaftsmarke des Streithelfers erfolgt.

58 Was zunächst das Vorbringen betrifft, der Streithelfer habe gewusst, dass die Anmeldemarke nicht unterscheidungskräftig sei, so genügt die Feststellung, dass sich die Klägerin auf eine Entscheidung des DPMA vom 12. Juni 2007 stützt, die somit nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung durch den Streithelfer, dem 15. April 2007, ergangen ist, wie das HABM zutreffend hervorhebt. Da es für den Nachweis der Bösgläubigkeit nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auf den Zeitpunkt der Anmeldung ankommt, ist klar ersichtlich, dass der Streithelfer zu diesem Zeitpunkt den Inhalt der Entscheidung des DPMA nicht kennen konnte.

59 Sodann ist zum Vorbringen, der Streithelfer habe ein Prioritätsrecht beansprucht, obwohl er gewusst habe, dass die Anmeldemarke auf nationaler Ebene nicht eintragungsfähig sei, festzustellen, dass auch dieses Vorbringen auf die Entscheidung des DPMA vom 12. Juni 2007, die nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung durch den Streithelfer ergangen ist, gestützt ist, und dass dem Beanstandungsbescheid des DPMA vom 23. Februar 2007 nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass die auf nationaler Ebene angemeldete Marke nicht eintragungsfähig war. Aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Gründen kann daher eine Bösgläubigkeit des Streithelfers ebenso wenig festgestellt werden, zumal, wie das HABM zutreffend hervorhebt, der Streithelfer sich für die Inanspruchnahme seines Prioritätsrechts wirksam auf die Einreichung einer Markenanmeldung berufen konnte, gleich welches deren weiteres Schicksal war. Gemäß Art. 29 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ist nämlich „[u]nter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung … jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tages ausreicht, an dem sie eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist“.

60 Was schließlich das Vorbringen angeht, der Streithelfer habe die Marke angemeldet, um die Benutzungspflicht in Bezug auf eine früher eingetragene Gemeinschaftsmarke zu umgehen, ist festzustellen, dass die Marke im vorliegenden Fall für eine Gesamtheit sehr spezifischer Waren der Klasse 25 angemeldet wurde, während die früher eingetragene Gemeinschaftsmarke für Warengattungen dieser Klasse angemeldet worden war. Wie das HABM ebenfalls zutreffend ausführt, ist somit die Markenanmeldung nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da sie einem Erfordernis der klaren und eindeutigen Bestimmung der mit der Anmeldung eines Zeichens als Marke beanspruchten Waren entspricht.

61 Folglich ist der Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen; die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

Kosten

62 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und des Streithelfers deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Think Schuhwerk GmbH trägt die Kosten.

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