EuG: Kennzeichen „Curve“ verstößt als Gemeinschaftsmarke gegen die guten Sitten – Des Engländers Kurve ist des Rumänen Hure

veröffentlicht am 30. Dezember 2014

EuG, Urteil vom 26.09.2014, Az. T-266/13
Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Curve“ wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist. Im Rumänischen bedeute dieses Wort so viel wie „Prostituierte“ oder „Huren“ und sei ohne weitere Zusätze für Menschen dieses Sprachraums nicht als das englische „curve“ für „Kurve“ erkennbar. Daher sei das Kennzeichen geeignet, dort Anstoß zu erregen. Zum Volltext der Entscheidung:

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

In der Rechtssache T?266/13

Brainlab AG mit Sitz in Feldkirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bauer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. März 2013 (Sache R 2073/2012?4) über die Anmeldung des Wortzeichens Curve als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenovi? (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 16. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 23. September 2009 meldete die Klägerin, die Brainlab AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Curve.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 10, 35, 38, 41, 42, 44 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 9: „Software, Planungssoftware und Computerprogramme für neurochirurgische, orthopädische, traumaspezifische, spinale und strahlentherapeutische beziehungsweise radiochirurgische, insbesondere roboterunterstützte Anwendungen sowie für Anwendungen in der Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie und Anwendungen zur dreidimensionalen Registrierung beziehungsweise Referenzierung von Patienten-Lagedaten mittels der Erzeugung von Lichtmarkierungen, insbesondere Lichtreflexionspunkten, durch Lichtstrahler; Software, Planungssoftware und Computerprogramme zur Kennzeichnung von Strukturen in Patientendatensätzen, die durch medizinische Bilderfassungsgeräte wie Computertomographen, Kernspintomographen, Ultraschallgeräte und Röntgengeräte erstellt werden; Software, Planungssoftware und Computerprogramme zum Einzeichnen von Konturen von anatomischen Strukturen in Bilddarstellungen von Patienten-Schnittbildaufnahmen, sowie zur automatischen Erkennung vollständiger Strukturen auf der Basis eingezeichneter Einzelkonturen; Software, Planungssoftware, Erkennungssoftware und Computerprogramme für den Einsatz von Referenzierungsmarkierungen beziehungsweise Referenzierungsmarker-Anordnungen, die an medizinischen beziehungsweise chirurgischen Instrumenten oder an Patienten zu Referenzierungs- beziehungsweise Registrierungszwecken angebracht werden, insbesondere Referenzierungsmarkierungen beziehungsweise Referenzierungsmarker-Anordnungen, die mit lösbaren Adaptern direkt oder über Klemmen an chirurgischen Instrumenten oder Apparaten anbringbar sind; Software, Planungssoftware, Betriebssoftware und Computerprogramme für den Einsatz von medizinischen beziehungsweise chirurgischen Zeigegeräten oder Pointern, insbesondere Zeigegeräten oder Pointern für Registrierungszwecke, die taktile beziehungsweise bei Kontakt signalgebende Spitzen aufweisen; Datenträger mit Software, Planungssoftware und Computerprogrammen für neurochirurgische, orthopädische und strahlentherapeutische beziehungsweise radiochirurgische Anwendungen sowie für Anwendungen in der Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie, insbesondere roboterunterstützte Anwendungen und Anwendungen zur dreidimensionalen Registrierung beziehungsweise Referenzierung von Patienten-Lagedaten mittels der Erzeugung von Lichtmarkierungen, insbesondere Lichtreflexionspunkten, durch Lichtstrahler, Lichtpointer, Laserlichtpointer, Infrarotlichtpointer für Anwendungen zur dreidimensionalen Registrierung beziehungsweise Referenzierung von Patienten-Lagedaten mittels der Erzeugung von Lichtmarkierungen, insbesondere Lichtreflexionspunkten durch Lichtstrahler; Datenträger mit Software, Planungssoftware, Erkennungssoftware und Computerprogrammen für Planungs- und Erkennungssoftware und Computerprogramme für den Einsatz von Referenzierungsmarkierungen beziehungsweise Referenzierungsmarker-Anordnungen, die an medizinischen beziehungsweise chirurgischen Instrumenten oder an Patienten zu Referenzierungs- beziehungsweise Registrierungszwecken angebracht werden, insbesondere Referenzierungsmarkierungen beziehungsweise Referenzierungsmarker-Anordnungen, die mit lösbaren Adaptern direkt oder über Klemmen an chirurgischen Instrumenten oder Apparaten anbringbar sind; Datenträger mit Software, Planungssoftware, Betriebssoftware und Computerprogrammen für den Einsatz von medizinischen beziehungsweise chirurgischen Zeigegeräten oder Pointern, insbesondere Zeigegeräten oder Pointern für Registrierungszwecke, die taktile beziehungsweise bei Kontakt signalgebende Spitzen aufweisen; elektronische Identifizierungs- oder Autorisierungsvorrichtungen zur Benutzung medizinischer Geräte oder Behandlungsapparaturen; Chipkarten mit Identifizierungs-, Autorisierungs- und Guthabenaufzeichnungen zur Verwendung mit medizintechnischen Behandlungsgeräten und zur Freischaltung von Benutzungshandlungen an den Geräten; Geräte für die elektronische Datenverarbeitung, nämlich zur Kennzeichnung von Strukturen in Patientendatensätzen, die durch medizinische Bilderfassungsgeräte wie Computertomographen, Kernspintomographen, Ultraschallgeräte und Röntgengeräte erstellt werden“;

– Klasse 10: „Elektrische und elektronische Geräte für neurochirurgische, orthopädische, traumaspezifische, spinale und strahlentherapeutische beziehungsweise radiochirurgische, insbesondere roboterunterstützte Anwendungen sowie für Anwendungen in der Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie und Anwendungen zur dreidimensionalen Registrierung beziehungsweise Referenzierung von Patienten-Lagedaten mittels der Erzeugung von Lichtmarkierungen, insbesondere Lichtreflexionspunkten, durch Lichtstrahler; medizinische beziehungsweise chirurgische Roboter, auch zur Anwendung mit bildgeführten Lokalisationssystemen für chirurgische Anwendungen; neurochirurgische, orthopädische und strahlentherapeutische beziehungsweise radiochirurgische Instrumente und Apparate; medizinische oder chirurgische Roboter für roboterunterstützte neurochirurgische, spinale, traumaspezifische, orthopädische und strahlentherapeutische beziehungsweise radiochirurgische Anwendungen; Steueranlagen für medizinische oder chirurgische Roboter; Instrumentenadapter und Werkzeughalter ausschließlich für medizinische Apparate und Instrumente; Positionierungs-, Führungs- und Fixierungsgeräte für medizinische Instrumente; Haltearme und Feinjustierungsapparate für medizinische Instrumente; Endoskop- beziehungsweise Mikroskopadapter; strahlentherapeutische beziehungsweise radiochirurgische Apparate; Vorrichtungen zum Erfassen und Einstellen von Bestrahlungspunkten für medizinische Zwecke; medizinische Apparate und Instrumente und Komponenten zur präzisen Patientenpositionierung für strahlentherapeutische bzw. radiochirurgische oder neurochirurgische Anwendungen; Kollimatoren, Lamellenkollimatoren, und Mikro-Lamellenkollimatoren zur Einstellung und Ausformung von Strahlenformen bei strahlentherapeutischen und radiochirurgischen Anwendungen; Isozentrumsphantome; Kalibrierungsphantome; Kopfhalterungen mit Adaptern; Vakuumpumpen, Vakuumkissen, Referenzsterne, Ultraschallphantome und Ultraschalladapter, Röntgen-Registrierungskits; Computertomographen, Kernspintomographen, Ultraschallgeräte und Röntgengeräte; intraoperative, bildgeführte Lokalisationssysteme für chirurgische Anwendungen, insbesondere für neurochirurgische, orthopädische, stereotaktische und radiochirurgische Anwendungen und für Anwendungen in der Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie; Phantompointer; medizinische Apparate und Instrumente zur softwaregesteuerten Präzisionsbehandlung in der Neurochirurgie, Orthopädie, Strahlentherapie, Radiochirurgie und in der Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie, bestehend aus Localisern, stereotaktischen und neurochirurgischen Arcs, Biopsie-Kits, Fixationsadaptern, Instrumenten-Kalibrierungsmatrizen und Fixationsringen, Planungsstationen, Computern, Couchmounts, Kollimatoren, Target-Positionern, Filmhaltern, Maskeneinheiten, Couchstabilisatoren, Couchadaptern, Bestrahlungsgeräten, Linearbeschleunigern, Gantrys, Mikroskop- und Endoskop-Adaptern, Fixationspins, Kopf- und Hals-Immobilisationseinheiten; Instrumente und Apparate zur Kennzeichnung von Strukturen in Patientendatensätzen, die durch medizinische Bilderfassungsgeräte wie Computertomographen, Kernspintomographen, Ultraschallgeräte und Röntgengeräte erstellt werden; medizinische Kennzeichnungshilfen zum Einzeichnen von Konturen von anatomischen Strukturen in Bilddarstellungen von Patienten-Schnittbildaufnahmen, sowie zur automatischen Erkennung vollständiger Strukturen auf der Basis eingezeichneter Einzelkonturen; medizinische Instrumente und Apparate zur dreidimensionalen Registrierung beziehungsweise Referenzierung von Patienten-Lagedaten mittels der Erzeugung von Lichtmarkierungen, insbesondere Lichtreflexionspunkten, durch Lichtstrahler, insbesondere Infrarotlichtstrahler beziehungsweise Lichtpointer oder Laserlichtstrahler; Lichtpointer für medizinische Zwecke; Laserlichtpointer für medizinische Zwecke; Infrarotlaserlichtpointer für medizinische Zwecke; medizinische Referenzierungsmarkierungen beziehungsweise Referenzierungsmarker-Anordnungen, die an medizinischen beziehungsweise chirurgischen Instrumenten oder an Patienten zu Referenzierungs- beziehungsweise Registrierungszwecken angebracht werden, insbesondere Referenzierungsmarkierungen beziehungsweise Referenzierungsmarker-Anordnungen, die mit lösbaren Adaptern direkt oder über Klemmen an chirurgischen Instrumenten oder Apparaten anbringbar sind; medizinische beziehungsweise chirurgische Zeigegeräte oder Pointer, insbesondere Zeigegeräte oder Pointer für Registrierungszwecke, die taktile beziehungsweise bei Kontakt signalgebende Spitzen aufweisen; elektrische und elektronische Bilddarstellungsgeräte für medizinische Anwendungen; tragbare oder mobile medizinische Bilddarstellungsgeräte; tragbare oder mobile medizinische Bildschirme zur Darstellung innerer Körperstrukturen auf der Basis von vorher erfassten Patientendatensätzen“;

– Klasse 35: „Speicherungsdienste für die bildgeführte Chirurgie für die Neurochirurgie, orthopädische und Unfallchirurgie, Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie und für Strahlentherapie und Radiochirurgie; Zusammenstellung von medizinischen Berichten für die Neurochirurgie, orthopädische und Unfallchirurgie, Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie und für Strahlentherapie und Radiochirurgie“;

– Klasse 38: „Bereitstellung von Zugriff auf Computerdatenbanken für Patientendaten“;

– Klasse 41: „Ausbildung, nämlich Unterricht, Training und Schulung anhand von Kursen und Seminaren auf dem Gebiet der bildgeführten Chirurgie; Organisation und Betrieb von Anlagen für Konferenzen, Seminare, Vorlesungen, Workshops, Symposien und Ausstellungen; Training bezüglich des Einsatzes und Betriebs von Systemen der bildgeführten Chirurgie; Videofilmproduktion und ?vertrieb für das Training bezüglich des Einsatzes und Betriebs von computerbasierten Informationen auf dem Gebiet der bildgeführten Chirurgie; Bereitstellung von herunterladbaren elektronischen Online-Publikationen auf dem Gebiet der bildgeführten Chirurgie; von einer Computerdatenbank oder vom Internet angebotene Online-Ausbildung, -Schulung und -Training auf dem Gebiet der bildgeführten Chirurgie; Veröffentlichung von Ausbildungs- und Trainingsmaterialien auf dem Gebiet der bildgeführten Chirurgie; Schaffung von Ausbildungs- und Trainingsprogrammen für Krankenhäuser und andere Firmen auf dem Gebiet der bildgeführten Chirurgie; Zusammenstellung von Leitfäden, Handbüchern und Materialien zur Schaffung von Ausbildungs- und Trainingsprogrammen auf dem Gebiet der bildgeführten Chirurgie; Bereitstellung von Informationen, Beratung und Beratungsdienste bezüglich sämtlicher vorgenannter Dienstleistungen; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen betreffend die Bereitstellung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der bildgeführten Chirurgie; Ausbildungs- und Trainingsdienste, nämlich die Veranstaltung und Leitung von Seminaren, Workshops, Konferenzen, Vorlesungen und Kongressen auf dem Gebiet der bildgeführten Chirurgie“;

– Klasse 42: „Entwurf, Planung, Konfigurierung, Entwicklung, Umsetzung, Integrierung und Kommissionierung von Computerhardware, Computerfirmware, Computersoftware, Computersystemen, Computer-Peripheriegeräten, Datenverarbeitungsapparaten und ?instrumenten und elektronischen und elektrischen Apparaten und Instrumenten; Installierung, Aktualisierung und Wartung von Computersoftware; Entwurf von Computerdatenbanken; Leasing, Vermietung von Computern, Computerhardware, Computerfirmware, Computersoftware und Computersystemen; Bereitstellung von Online-Hosts für Datenbanken für Dritte; Beratungs- und Informationsdienste betreffend die vorgenannten Dienstleistungen; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen betreffend die Bereitstellung von persönlichen und medizinischen Informationen in Computerdatenbanken für Patientendaten; Erstellung von Software, Planungssoftware und Computerprogrammen für neurochirurgische, orthopädische, traumaspezifische, spinale und strahlentherapeutische beziehungsweise radiochirurgische Anwendungen und für Anwendungen in der Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie für andere, insbesondere für roboterunterstützte Anwendungen in diesem Bereich und für Anwendungen zur dreidimensionalen Registrierung beziehungsweise Referenzierung von Patienten-Lagedaten mittels der Erzeugung von Lichtmarkierungen, insbesondere Lichtreflexionspunkten, durch Lichtstrahler, insbesondere Infrarotlichtstrahler beziehungsweise Lichtpointer oder Laserlichtstrahler; Erstellung von Software, Planungssoftware und Computerprogrammen zur Kennzeichnung von Strukturen in Patientendatensätzen, die durch medizinische Bilderfassungsgeräte wie Computertomographen, Kernspintomographen, Ultraschallgeräte und Röntgengeräte erstellt werden; Erstellung von Software, Planungssoftware und Computerprogrammen zum Einzeichnen von Konturen von anatomischen Strukturen in Bilddarstellungen von Patienten-Schnittbildaufnahmen, sowie zur automatischen Erkennung vollständiger Strukturen auf der Basis eingezeichneter Einzelkonturen; Erstellung von Software, Planungssoftware, Erkennungssoftware und Computerprogrammen für den Einsatz von Referenzierungsmarkierungen beziehungsweise Referenzierungsmarker-Anordnungen, die an medizinischen bzw. chirurgischen Instrumenten oder an Patienten zu Referenzierungs- beziehungsweise Registrierungszwecken angebracht werden, insbesondere Referenzierungsmarkierungen beziehungsweise Referenzierungsmarker-Anordnungen, die mit lösbaren Adaptern direkt oder über Klemmen an chirurgischen Instrumenten oder Apparaten anbringbar sind; Erstellung von Software, Planungssoftware, Betriebssoftware und Computerprogrammen für den Einsatz von medizinischen beziehungsweise chirurgischen Zeigegeräten oder Pointern, insbesondere Zeigegeräten oder Pointern für Registrierungszwecke, die taktile beziehungsweise bei Kontakt signalgebende Spitzen aufweisen; Erstellung von Software, Planungssoftware, Betriebssoftware und Computerprogrammen für integrierte Operationssaal-Anlagen mit medizinischen Behandlungsgeräten und behandlungsunterstützenden Geräten; Planung und Entwicklung von integrierten Operationssaal-Anlagen mit medizinischen Behandlungsgeräten und behandlungsunterstützenden Geräten“;

– Klasse 44: „Hilfs- beziehungsweise Assistenzleistungen für Fachleute auf dem Gebiet der Medizin und der Gesundheitspflege; Bereitstellung von Standortinformationen für medizinische Einrichtungen für Not- und medizinische Behandlung zum Zwecke der Gesundheitspflege; Durchführung von medizinischen Analysen“;

– Klasse 45: „Lizenzierung von Computern, Computerhardware, Computerfirmware, Computersoftware und Computersystemen für neurochirurgische, orthopädische, traumaspezifische, spinale und strahlentherapeutische beziehungsweise radiochirurgische, insbesondere roboterunterstützte Anwendungen sowie für Anwendungen in der Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie und Anwendungen zur dreidimensionalen Registrierung beziehungsweise Referenzierung von Patienten-Lagedaten mittels der Erzeugung von Lichtmarkierungen, insbesondere Lichtreflexionspunkten, durch Lichtstrahler“.

4 Mit Entscheidung vom 17. September 2012 lehnte der Prüfer die Zulassung der angemeldeten Marke zur Eintragung für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 ab. Er führte aus, dass es sich bei dem Wort, das die Anmeldemarke darstelle, um den Plural des rumänischen Wortes „curv?“ handele, das in der Verfahrenssprache soviel wie „Prostituierte“ oder „Hure“ bedeute, in der direkten Ansprache dem Gegenüber einen sehr vulgären Ausdruck kommuniziere und vom Publikum als beleidigende und obszöne Aussage aufgefasst werde. Das in Rede stehende Zeichen verletze daher das sittliche oder moralische Empfinden weiter Verkehrskreise.

5 Am 9. November 2012 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 15. März 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Erstens stellte sie fest, dass das in Rede stehende Zeichen den Plural des rumänischen Wortes „curv?“ darstelle, das, wie die Überprüfung anhand verschiedener Wörterbücher ergebe, sowohl mit als auch ohne Akzent auf dem Vokal „u“ geschrieben werden könne; in beiden Fällen enthalte es eine klare semantische Aussage und bedeute in der Verfahrenssprache soviel wie „Prostituierte“ oder „Hure“. Zweitens war die Beschwerdekammer der Auffassung, die rumänischen Verkehrskreise, selbst Fachkräfte, würden dieses Zeichen ohne Hinzufügung anderer Wörter nicht als das nicht beleidigende englische Wort „curve“ erkennen, das in der Verfahrenssprache „Kurve“ bedeute. Drittens müssten für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 alle Personen berücksichtigt werden, die mit der Marke in Verbindung kämen, wie u. a. das Reinigungspersonal in Krankenhäusern, Patienten oder, für einen Teil der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen, die allgemeine Öffentlichkeit. Viertens schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, dass der semantische Inhalt der angemeldeten Marke, da sie sich, wenn sie auf den erfassten Waren angebracht sei oder in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen verwendet werde, direkt an die Leser richte, nicht nur anstößig, sondern beleidigend und herabsetzend sei.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung des Prüfers vom 17. September 2012 im Anmeldeverfahren Nr. 008608473 aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Die Klägerin führt als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 an.

10 Die Klägerin bringt im Wesentlichen zwei Rügen vor, die sich erstens auf die maßgeblichen Verkehrskreise und zweitens auf den in Frage stehenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten beziehen.

11 Das HABM tritt allen Argumenten der Klägerin entgegen.

12 Vorab ist festzustellen, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13 Das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht nach der Rechtsprechung darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteil vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T?232/10, Slg, EU:T:2011:498, Rn. 29).

14 Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden. Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile Darstellung des sowjetischen Staatswappens, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [¡Que buenu ye! HIJOPUTA], T?417/10, EU:T:2012:120, Rn. 12).

15 Im vorliegenden Fall ist aus dem von der Beschwerdekammer zitierten Wörterbuch der rumänischen Sprache ersichtlich, dass die angemeldete Marke der Plural des rumänischen Wortes „curv?“ ist, das umgangssprachlich oder auf einer vulgären Sprachebene in erster Linie die Bedeutung „Prostituierte“ oder „Hure“ hat. Da es sich bei der angemeldeten Marke um ein Wort der rumänischen Sprache handelt, ist davon auszugehen, dass die für die Prüfung des Vorliegens des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 maßgeblichen Verkehrskreise die rumänischsprachigen Kreise in der Union sind.

16 Erstens rügt die Klägerin in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise, die Beschwerdekammer habe zu weite Verkehrskreise berücksichtigt, und tritt deren Auffassung entgegen, dass Personen, die nicht zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörten, mit der angemeldeten Marke konfrontiert werden könnten.

17 So macht die Klägerin erstens geltend, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen richteten sich an ein Fachpublikum aus Ärzten, OP-Personal sowie Verwaltungsmitarbeitern eines Klinikums, die mit der Anschaffung solcher Waren und der Vergabe solcher Dienstleistungen betraut seien. Da zum einen weder im Fernsehen noch in Zeitungen und Zeitschriften, die der Durchschnittsverbraucher gewöhnlich lese, Werbung für diese Waren und Dienstleistungen erscheine und zum anderen eine Bewerbung ausschließlich auf Fachmessen und ?seminaren oder in Fachvorträgen stattfinde, begegne der Durchschnittsverbraucher der angemeldeten Marke nur als Patient im Operationssaal in einem Zustand, in dem er sie nicht wahrnehmen könne.

18 Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht auf die Kreise beschränkt werden könnten, an die sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung beziehe, unmittelbar richteten. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, dass die angemeldete Marke bei anderen Personen Anstoß erregen könne, die mit ihr konfrontiert werden könnten.

19 Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die maßgeblichen Verkehrskreise für die Prüfung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses nicht auf die Verkehrskreise begrenzt werden können, an die sich die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar richten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen werden, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T?526/09, EU:T:2011:564, Rn. 18, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN], T?52/13, EU:T:2013:596, Rn. 19).

20 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Merkmalen der erfassten Waren und Dienstleistungen und der Art und Weise ihrer Vermarktung nichts, was die Annahme erlaubte, dass andere Personen als die Fachkreise, an die sich diese Waren und Dienstleistungen hier unmittelbar richten, der angemeldeten Marke bei ihrer Benutzung im Markt nicht begegnen werden.

21 Soweit es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, die in Krankenhäusern verwendet oder erbracht werden, ist nämlich zunächst festzustellen, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, auch Reinigungspersonal in Krankenhäusern und Patienten, die entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei einer Untersuchung oder Behandlung mit bestimmten der von der Anmeldung erfassten Apparate – wie insbesondere mit Röntgen- und Ultraschallgeräten oder den in der Strahlentherapie verwendeten Präzisionsgeräten der Klasse 10 – nicht notwendigerweise immer bewusstlos sind, mit der fraglichen Marke konfrontiert sein werden. Ferner werden auch die für die Wartung der verschiedenen Apparate und Einrichtungen zuständigen Techniker des Krankenhauses und die Informatiker, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Computerleistungen und ?anlagen mit der fraglichen Software zu sorgen haben, der Marke begegnen. In Bezug auf die Dienstleistungen, die außerhalb von Krankenhäusern in Räumlichkeiten wie Hotels oder Universitäten erbracht werden können, wie dies insbesondere bei den Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 der Fall ist, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass auch die allgemeine Öffentlichkeit mit der Marke konfrontiert sein kann.

22 Zweitens vermögen die Argumente der Klägerin nicht zu überzeugen, dass es zum einen fraglich sei, ob die Marke durch Mitarbeiter des Reinigungspersonals des Krankenhauses überhaupt wahrgenommen werde, und dass zum anderen, was die Software in Klasse 9 und die mit dieser in Verbindung stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 betreffe, keine Gefahr bestehe, dass nicht den maßgeblichen Verkehrskreisen zuzuordnende Personen mit der angemeldeten Marke konfrontiert werden könnten.

23 Insoweit ist, was das erste Argument betrifft, festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Zweifel daran zu stützen, dass das Reinigungspersonal des Krankenhauses die Marke wahrnehmen könnte. Ferner ist angesichts des anstößigen Charakters der angemeldeten Marke in der rumänischen Sprache (siehe oben, Rn. 15) anzunehmen, dass diese die Aufmerksamkeit jeder mit ihr konfrontierten Person unmittelbar auf sich ziehen wird. Zum zweiten Argument genügt die Feststellung, dass selbst im Fall der Software in Klasse 9 und der damit verbundenen Dienstleistungen der Klasse 42 Personen mit der angemeldeten Marke konfrontiert werden können, die nicht zu den Verkehrskreisen gehören, an die diese Leistungen gerichtet sind. Wie oben in Rn. 21 ausgeführt worden ist, gilt dies insbesondere für die Informatiker, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Computerleistungen und ?anlagen des Krankenhauses mit der fraglichen Software sicherzustellen haben und die deshalb mit den Anlagen, die mit dieser Software ausgestattet sind, oder mit den Erbringern der mit dieser Software verbundenen Dienstleistungen in Berührung kommen werden.

24 Drittens ist das Argument der Klägerin, wonach Mitarbeiter oder Patienten, selbst wenn sie die fragliche Marke wahrnehmen könnten, in gleicher Weise wie die Fachkreise, an die diese Waren und Dienstleistungen gerichtet seien, annehmen würden, dass die Marke aus einem fremdsprachigen Wort bestehe, als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu genügt es, darauf hinzuweisen, dass, wie das HABM geltend gemacht hat, die Klägerin keinen Anhaltspunkt vorgebracht hat, der die Annahme zuließe, dass die rumänischsprachige allgemeine Öffentlichkeit das fragliche Zeichen ohne ein diesem beigefügtes fremdsprachiges Element als ein fremdsprachiges Wort verstehen würde, insbesondere als das englische Wort „curve“ („Kurve“), und nicht in seiner offensichtlichen und üblichen Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 22). Ferner ist der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass ihre Internetseite anders als die ihrer Wettbewerber ausschließlich in Englisch gehalten sei, für die Feststellung unerheblich, wie das Publikum das Zeichen in Alleinstellung, im Allgemeinen in geschriebener Form und als Aufschrift unmittelbar auf den fraglichen Waren oder als im Zusammenhang mit den fraglichen Dienstleistungen verwendeten Ausdruck wahrnehmen wird.

25 Nach alledem ist die Rüge der Klägerin, die Beschwerdekammer habe auf ein zu breites Publikum abgestellt, nicht begründet. Insoweit ist daher das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

26 Mit ihrer zweiten Rüge, die sich auf den fraglichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten bezieht, wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, den Tatbestand des Verstoßes gegen die guten Sitten zu weit ausgelegt zu haben, und macht Zweifel daran geltend, dass das rumänische Wort „curve“ den für die Versagung der Eintragung als Gemeinschaftsmarke notwendigen Grad an Herabsetzung oder Beleidigung erreiche. So habe dieses Wort in den letzten Jahren, insbesondere in Deutschland, wo verschiedene Vereinigungen den entsprechenden deutschen Ausdruck in ihrem Namen benutzten, an Obszönität verloren.

27 Die Beschwerdekammer hat in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der semantische Inhalt der angemeldeten Marke, der im rumänischen Wortplural „curv?“ und der Sachaussage „Hure“ oder „Prostituierte“ bestehe, nicht nur anstößig, sondern beleidigend und herabsetzend für den Leser sei, und dass die breite Öffentlichkeit nicht wünsche, als „Hure“ oder „Prostituierte“ bezeichnet zu werden.

28 Insoweit ist festzustellen, dass gemäß der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Vorliegens dieses Eintragungshindernisses weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden kann, der leicht Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits? und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile PAKI, EU:T:2011:564, Rn. 12, ¡Que buenu ye! HIJOPUTA, EU:T:2012:120, Rn. 12, und FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 18).

29 Im vorliegenden Fall besteht, wie oben in Rn. 15 ausgeführt worden ist, die angemeldete Marke allein aus dem Wort „curve“, das in der rumänischen Sprache der Plural des Wortes „curv?“ ist, welches umgangssprachlich oder auf einer vulgären Sprachebene in erster Linie die Bedeutung „Hure“ oder „Prostituierte“ hat und somit aus sich heraus beleidigend und obszön ist, und nicht nur, wie die Klägerin geltend macht, geschmacklos. In Ermangelung besonderer Umstände ist dieses Wort aus sich heraus geeignet, bei jeder normalen Person, die es hört oder liest und seine Bedeutung versteht, Anstoß zu erregen (vgl. in diesem Sinne Urteil FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 22).

30 Ferner ist der Umstand, dass das entsprechende Wort „Hure“ in Deutschland an Obszönität verloren haben soll, auch dann, wenn dieser Umstand als wahr unterstellt wird, unerheblich für die Feststellung der Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise, bei denen es sich, wie oben in Rn. 15 ausgeführt, um die rumänischsprachigen Kreise in der Union handelt.

31 Jedenfalls hat die Verwendung der deutschen Entsprechung des rumänischen Wortes als Name einer Vereinigung von Prostituierten oder für deren internationalen Tag keine Auswirkungen auf die Beurteilung des anstößigen oder beleidigenden Charakters der angemeldeten Marke, da die Benutzung des fraglichen Wortes in der Gesellschaft, selbst in Presse oder Literatur, nicht geeignet ist, seinen aus sich heraus beleidigenden und obszönen Charakter erheblich zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 29).

32 Daher hat die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke als unter das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 fallend anzusehen ist, diese Vorschrift nicht zu weit ausgelegt.

33 Diese Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Argument der Klägerin entkräftet werden, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Publikum die angemeldete Marke im Hinblick auf die von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als englisches Wort auffasse.

34 Zwar ist nach der Rechtsprechung bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten auf die Marke selbst abzustellen, d. h. auf das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll (Urteil FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 20).

35 Die Art der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen, die im Wesentlichen zum Bereich der medizinischen Technologie und Informatik gehören, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausreichen, um in Frage zu stellen, dass diese allein aus dem Wort „curve“ bestehende und normalerweise in geschriebener Form erscheinende Marke von den maßgeblichen rumänischsprachigen Verkehrskreisen als ein Wort der rumänischen Sprache wahrgenommen wird, das ihnen bekannt ist und von ihnen verstanden wird und dessen Bedeutungsgehalt beleidigend und obszön ist. Ferner gibt es, wie oben in Rn. 24 ausgeführt worden ist, keine anderen Gesichtspunkte, mit denen dargetan werden könnte, dass die rumänischsprachige allgemeine Öffentlichkeit das fragliche Zeichen als ein ausschließlich fremdsprachiges Wort, insbesondere als das englische Wort „curve“, verstehen wird, und nicht in seiner offensichtlichen und üblichen Bedeutung im Rumänischen.

36 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente geeignet ist, die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 in Frage zu stellen. Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht festgestellt, dass das Wort „curve“, aus dem die angemeldete Marke besteht, von den maßgeblichen rumänischen Verkehrskreisen in einem Teil der Union als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen wird.

37 Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des ersten Antrags der Klägerin entschieden zu werden brauchte, soweit dieser auch auf die Aufhebung der Entscheidung des Prüfers vom 17. September 2012 im Anmeldeverfahren Nr. 008608473 abzielt.

Kosten

38 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Brainlab AG trägt die Kosten.

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