EuG: Zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke

veröffentlicht am 3. Februar 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 28.11.2013, Az. T-34/12
Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass Benutzungsnachweise für eine ältere Marke, die auf Verlangen des Anmelders einer neuen Marke vorgelegt werden, umfassend zu prüfen sind. Das HABM könne Nachweise wie Exportrechnungen in Länder außerhalb der Union nicht mit der knappen Begründung, dass „natürlich“ nur Rechnungen an in der Union ansässige Parteien berücksichtigt werden müssten, zurückweisen. In diesem Fall liege eine Begründungsmangel vor, da keine Stellung dazu genommen werde, warum die vorgelegten Rechnungen nicht geeignet seien, eine Benutzung der Marke zu belegen. Zum Volltext der Entscheidung:


URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

In der Rechtssache T?34/12

Herbacin cosmetic GmbH mit Sitz in Wutha-Farnroda (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Laboratoire Garnier et Cie mit Sitz in Paris (Frankreich),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. November 2011 (Sache R 2255/2010?1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Herbacin cosmetic GmbH und Laboratoire Garnier et Cie

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), der Richterin I. Wiszniewska?Bia?ecka und des Richters M. Prek,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 25. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2013

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 28. April 2008 meldete Laboratoire Garnier et Cie (im Folgenden: Laboratoire Garnier) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen HERBA SHINE.

3 Die Marke wurde für die Waren „Parfüms, Eau de Toilette; Bade- und Duschgele und ?salze (nicht für medizinische Zwecke); Toilettenseifen; Deodorants für den persönlichen Gebrauch; Kosmetika, insbesondere Krems, Milch, Lotionen, Gele und Puder für Gesicht, Körper und Hände; Milch, Gele und Öle zur Hautbräunung und zum Auftragen nach dem Sonnenbaden (Mittel zur Körper- und Schönheitspflege); Schminkmittel; Shampoos; Gele, Schaum und Balsame sowie Mittel in Aerosolform zum Frisieren und zur Haarpflege; Haarlacke; Färbe- und Entfärbungsmittel für Haare; Ondulier- und Dauerwellpräparate; ätherische Öle“ der Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 24/2008 vom 16. Juni 2008 veröffentlicht.

5 Am 16. September 2008 erhob die Klägerin, die Herbacin cosmetic GmbH, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6 Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Marken (im Folgenden zusammen: ältere Marken) gestützt:

– die 1954 eingetragene deutsche Wortmarke Herbacin (Nr. DD600 002), die folgende Waren der Klasse 3 erfasst: „Parfümerien, Kopfhaut- und Haarpflegemittel, Schönheits- und Sportcreme“;

– die 1998 eingetragene Gemeinschaftswortmarke Herbacin (Nr. 612 143), die insbesondere folgende Waren der Klasse 3 erfasst: „Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper? und Schönheitspflege, Haarwässer, insbesondere Duschgels, Dusch-Bäder, Schaumbäder, Cremebäder, Badesalze, Körper-Lotionen, Rasiersahne, Handcreme, Eau de Toilette, After Shave, After Shave Lotion, After Shave Balm, Deodorants, Shampoos, Kurspülungen, Kosmetika, insbesondere Make-up (flüssig und fest), Lippenstifte, Lipgloss, Wangenrot, Kajal- und Augenbrauenstifte, Wimperntusche, Puder, Lidschatten; Zahnputzmittel; Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel“;

– die 1993 international registrierte Wortmarke Herbacin (Nr. 609 475) mit Schutzwirkung für die Beneluxstaaten, die Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal und die Slowakei, die folgende Waren der Klasse 3 erfasst: „Parfümerien, Kopfhaut- und Haarpflegemittel, Schönheits- und Sportcreme“.

7 Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8 Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 verlangte Laboratoire Garnier einen Nachweis der Benutzung der älteren Marken, auf die der Widerspruch gestützt war. Die Widerspruchsabteilung forderte die Klägerin daher gemäß Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 auf, diesen Nachweis zu erbringen.

9 Um den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken zu erbringen, reichte die Klägerin innerhalb der vorgegebenen Frist verschiedene Unterlagen ein. Insbesondere legte sie eine eidesstattliche Erklärung ihres Geschäftsführers, Abbildungen von Verpackungen sowie an Kunden in Deutschland, Frankreich, Spanien, Griechenland, den Vereinigten Staaten, Hongkong, Japan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Kanada, Taiwan und Korea gerichtete Rechnungen vor.

10 In einem Schriftsatz vom 19. Januar 2010 erklärte Laboratoire Garnier, sie habe „zu den von der [Klägerin] vorgelegten Benutzungsnachweisen nichts anzumerken“.

11 Am 16. September 2010 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und wies die Anmeldung für alle Waren zurück. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigte sie nur die ältere Gemeinschaftsmarke. Die Widerspruchsabteilung ging davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel eine ernsthafte Benutzung der genannten Marke für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ und „Handcremes“ belegten. In diesem Zusammenhang stellte sie fest, dass in Bezug auf die Verkäufe in Staaten außerhalb der Europäischen Union gemäß Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 „das Anbringen der Gemeinschaftsmarke auf Waren oder deren Aufmachung in der Gemeinschaft ausschließlich für den Export“ ebenfalls als Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 gelte. Die von der Klägerin eingereichten Rechnungen belegten, dass die Waren aus Deutschland stammten und für die Ausfuhr ins Ausland bestimmt seien. Die Widerspruchsabteilung stellte das Bestehen einer Verwechslungsgefahr fest.

12 Am 16. November 2010 legte Laboratoire Garnier nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

13 Mit Entscheidung vom 22. November 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde von Laboratoire Garnier statt und wies den Widerspruch zurück.

14 Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die von der Klägerin eingereichten Beweismittel als Nachweis für die ernsthafte Benutzung der älteren Marken im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ausreichten. Sie führte aus, dass für „das vorliegende Verfahren natürlich nur die Rechnungen zu berücksichtigen sind, die an Käufer in den Ländern, in denen die älteren Rechte wirksam sind, ausgestellt wurden“. Sie bezog die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen nur insoweit in ihre Prüfung ein, als diese an in der Union (und zwar in Deutschland, Frankreich, Spanien und Griechenland) ansässige Kunden gerichtet waren, und ließ somit die Rechnungen unberücksichtigt, die an außerhalb der Europäischen Union ansässige Kunden adressiert waren.

Anträge der Parteien

15 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

16 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen,

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

17 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b und drittens einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009

18 Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht die Benutzung der älteren Marken geprüft habe. Sie erinnert daran, dass nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 der Nachweis der ernsthaften Benutzung auf Verlangen des Markenanmelders zu erbringen sei.

19 Außerdem habe Laboratoire Garnier in ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2010 mitgeteilt, dass sie „zu den von der [Klägerin] vorgelegten Benutzungsnachweisen nichts anzumerken“ habe. Die Klägerin deutet diese Erklärung dahin, dass Laboratoire Garnier die ernsthafte Benutzung nicht mehr habe in Frage stellen und ihr Verlangen nach Benutzungsnachweisen nicht habe weiterverfolgen wollen.

20 Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe kein „Verlangen“ im Sinne des Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 mehr vorgelegen. Erst im Verfahren vor der Beschwerdekammer habe Laboratoire Garnier Einwendungen hinsichtlich der ernsthaften Benutzung geltend gemacht. In diesem Stadium sei Laboratoire Garnier jedoch mit ihren Einwendungen präkludiert gewesen.

21 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22 Nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, die seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist, „[a]uf Verlangen des Anmelders“ den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

23 Zudem ist nach Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 „Absatz 2 … auf ältere nationale Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Gemeinschaft die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist“.

24 Im vorliegenden Fall verlangte Laboratoire Garnier am 7. Mai 2009 den Nachweis der ernsthaften Benutzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009. Da dieses Verlangen ausdrücklich und rechtzeitig geltend gemacht wurde, bewirkt es, dass die Klägerin die Beweislast für die ernsthafte Benutzung der älteren Marken trägt.

25 In ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2010 nahm Laboratoire Garnier ihr Verlangen des Nachweises der Benutzung der älteren Marken nicht zurück. Ihre Erklärung, wonach es „zu den von der [Klägerin] vorgelegten Benutzungsnachweisen nichts anzumerken“ habe, stellt nämlich nur eine Mitteilung dar, dass sie zur Beweiskraft dieser Nachweise nicht Stellung nehmen wolle. Eine solche Erklärung kann nicht als Rücknahme des vorher geltend gemachten Verlangens ausgelegt werden.

26 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Tatsache, dass die Beweismittel, die der Widersprechende zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke vorgelegt hatte, nicht in Frage gestellt wurden, die Instanzen des HABM nicht von ihrer Pflicht entbindet, die Frage der ernsthaften Benutzung zu prüfen und die Beweiskraft der genannten Beweismittel zu analysieren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [Salvita], T?303/03, Slg. 2005, II?1917, Randnr. 79).

27 Zur Stützung ihrer Argumentation verweist die Klägerin auf die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 13. März 2001 in der Sache R 68/2000-2, deren Sachverhalt mit dem des vorliegenden Falls vergleichbar sei.

28 In dieser Sache hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Anmelderin klar und unmissverständlich erklärt habe, den Nachweis der ernsthaften Benutzung anzuerkennen, und dass das HABM diesen daher nicht als unzureichend habe zurückweisen können (Randnrn. 16 und 17 der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer in der Sache R 68/2000-2).

29 Hierzu genügt die Feststellung, dass der Sachverhalt, der der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer in der Sache R 68/2000-2 zugrunde lag, und der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar sind. Im vorliegenden Fall hat Laboratoire Garnier nämlich lediglich mitgeteilt, dass sie zu den von der Klägerin für die ernsthafte Benutzung der älteren Marken vorgelegten Nachweisen nichts anzumerken habe, was nicht einem ausdrücklichen Anerkenntnis gleichkommt, dass die Klägerin den Nachweis dieser Benutzung erbracht hat.

30 Im vorliegenden Fall können entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Argumente, die Laboratoire Garnier erstmals vor der Beschwerdekammer vorgetragen hat, um die Beweiskraft der Beweismittel für die ernsthafte Benutzung der älteren Marken in Frage zu stellen, nicht als neues Verlangen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden, da Laboratoire Garnier das am 7. Mai 2009 geltend gemachte Verlangen nie zurückgenommen hatte.

31 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer die Frage, ob die Klägerin den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken erbracht hatte, prüfen musste.

32 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

33 Zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die an außerhalb der Union ansässige Adressaten ausgestellten Rechnungen nicht berücksichtigt. Sie habe damit die Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 „ignoriert“ oder „übersehen“, wonach „das Anbringen der Gemeinschaftsmarke auf Waren oder deren Aufmachung in der Gemeinschaft ausschließlich für den Export“ ebenfalls als Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 gilt.

34 Die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass „natürlich“ nur die Rechnungen zu berücksichtigen seien, die an Käufer in Mitgliedstaaten der Union ausgestellt worden seien, sei unzutreffend.

35 Die Klägerin habe zum Beweis Verpackungen vorgelegt, die für Kunden in französisch- und englischsprachigen Ländern bestimmt seien, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung eingeräumt habe. Sie habe an in solchen Ländern (Vereinigte Staaten, Hongkong, Kanada) ansässige Kunden ausgestellte Rechnungen vorgelegt, die ein erhebliches Exportvolumen belegten. Aus diesen Rechnungen ergebe sich, dass der Verkauf vom Firmensitz der Klägerin in Deutschland aus erfolgt sei. Es handele sich mithin um Handlungen aus der Union heraus zum Zwecke des Exports im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

36 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die Beschwerdekammer habe die von der Klägerin eingereichten Unterlagen als unzureichend für den Nachweis der Benutzung durch Export ansehen dürfen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgetragen, dass sie die betreffenden Waren aus der Union in Drittstaaten exportiert habe.

37 Die Rechnungen, die an Kunden in den Vereinigten Staaten, in Hongkong und in Kanada adressiert seien, belegten lediglich, dass die Klägerin ihnen gegenüber einen Zahlungsanspruch geltend mache, sagten jedoch nichts über den Anspruchsgrund aus. Es könne sich um den Verkauf von Waren aus der Union oder aus einem beliebigen Land außerhalb der Union handeln. Dass sich der Sitz der Klägerin in Deutschland befinde, sei der einzige aus den Rechnungen ersichtliche Bezug zum Gebiet der Union.

38 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie im Verwaltungsverfahren und als Anlage zur Klageschrift eine an einen Kunden in den Vereinigten Arabischen Emiraten adressierte Rechnung mit dem Vermerk „Country of origin: Germany“ (Ursprungsland: Deutschland) vorgelegt hat.

39 Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin präzisiert, dass ihr zweiter Klagegrund aus einem materiellen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hergeleitet werde.

40 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung von Amts wegen den Gesichtspunkt eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung aufgeworfen, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begründungsmangel ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den das Gericht von Amts wegen berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C?89/08 P, Slg. 2009, I?11245, Randnr. 57).

42 Gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Diese Pflicht bezweckt zum einen, dass die Betroffenen der Entscheidung die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte verteidigen zu können, und zum anderen, dass der Unionsrichter seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ausüben kann (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Zeta Europe/HABM [Superleggera], T?464/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C?447/02 P, Slg. 2004, I?10107, Randnrn. 63 bis 65). Jedoch kann von den Beschwerdekammern nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T?304/06, Slg. 2008, II?1927, Randnr. 55, und vom 11. Oktober 2011, Chestnut Medical Technologies/HABM [PIPELINE], T?87/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

43 Im vorliegenden Fall enthält die angefochtene Entscheidung abgesehen von der Aussage in ihrer Randnr. 24, wonach für das vorliegende Verfahren „natürlich nur die Rechnungen zu berücksichtigen sind, die an Käufer in den Ländern, in denen die älteren Rechte wirksam sind, ausgestellt wurden“, keine Erläuterung zu den Gründen, aus denen die Beschwerdekammer die an Kunden außerhalb der Union ausgestellten Rechnungen nicht berücksichtigt hat.

44 Die Klägerin legt die angefochtene Entscheidung anders aus als das HABM. Während die Klägerin meint, die Beschwerdekammer habe die Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 „ignoriert“ oder „übersehen“, macht das HABM in seiner Klagebeantwortung im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe die von der Klägerin beigebrachten Unterlagen nicht für ausreichend gehalten, um den Nachweis einer Benutzung durch Export zu erbringen.

45 Der Begründung der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, ob die Beschwerdekammer Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 überhaupt nicht gesehen hat (erste Hypothese) oder ob sie diese Bestimmung gesehen hat, aber der Ansicht war, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (zweite Hypothese). Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist in der angefochtenen Entscheidung nicht einmal erwähnt, ebenso wenig wie übrigens das Wort „Export“. Selbst wenn die zweite Hypothese zutrifft, lässt die angefochtene Entscheidung im Übrigen nicht die Gründe für die Annahme der Beschwerdekammer erkennen, dass die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

46 In der mündlichen Verhandlung hat das HABM im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung insoweit nicht habe begründen müssen, da die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen habe, die älteren Marken durch Export benutzt zu haben.

47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin dem HABM, wie sich aus dem Begleitschreiben vom 18. November 2009 ergibt, die eidesstattliche Erklärung, die Verpackungen und die Rechnungen auf das Verlangen des Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marken hin übersandte. Dem ist zu entnehmen, dass die Klägerin die Rechnungen – auch die an Kunden außerhalb der Union ausgestellten – als für den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken erheblich ansah und ihre Berücksichtigung durch das HABM für den Zweck dieses Nachweises wünschte.

48 Da die Beschwerdekammer einen Teil der von der Klägerin zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke vorgelegten Beweismittel zurückwies, war sie verpflichtet, die Gründe hierfür darzulegen. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nicht, dass die Beschwerdekammer der Ansicht war, dass die Vorlage der Rechnungen, die die Klägerin von ihrem Firmensitz in Deutschland an Kunden außerhalb der Union versandt hat, nicht das Vorbringen beinhaltet, dass die in diesen Rechnungen genannten Waren aus Deutschland in Drittländer ausgeführt worden seien.

49 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchsabteilung die an Kunden außerhalb der Union adressierten Rechnungen berücksichtigt und Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für anwendbar gehalten hatte (vgl. oben, Randnr. 11). Die Beschwerdekammer war somit verpflichtet, zumindest kurz anzugeben, aus welchen Gründen sie zum gegenteiligen Ergebnis gelangt war.

50 In der mündlichen Verhandlung hat das HABM auch vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung im Zusammenhang mit der Begründung der von Laboratoire Garnier bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde zu lesen sei.

51 Hierzu ist festzustellen, dass zwar die Frage, ob eine Entscheidung hinreichend begründet ist, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2011, Gühring/HABM [Kombination der Farben Ginstergelb und Silbergrau sowie Kombination der Farben Ockergelb und Silbergrau], T?299/09 und T?300/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ganz allgemein kann eine Entscheidung als ausreichend begründet angesehen werden, wenn sie ausdrücklich auf ein anderes Dokument verweist, das dem Kläger übermittelt worden ist (vgl. Urteil Mozart, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Doch hat die Beschwerdekammer in dem mit „Begründung der Entscheidung“ überschriebenen Teil der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Argumentation im Schreiben von Laboratoire Garnier vom 17. Januar 2011, in dem die Beschwerdegründe dargelegt sind, verwiesen. Dieses Schreiben ist lediglich im Rahmen der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen „Zusammenfassung des Sachverhalts“ erwähnt, und aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich keineswegs, dass sich die Beschwerdekammer das Vorbringen von Laboratoire Garnier zu eigen machen wollte. Das vom HABM in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Argument ist daher zurückzuweisen.

53 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Laboratoire Garnier zwar vorgetragen hatte, die von der Klägerin vorgelegten Benutzungsnachweise seien nicht ausreichend, und dabei angemerkt hatte, dass nur neun der 30 eingereichten Rechnungen in Mitgliedstaaten der Union gesandt worden seien. Jedoch hatte Laboratoire Garnier nicht geltend gemacht, dass an Empfänger außerhalb der Union ausgestellte Rechnungen nicht zu berücksichtigen seien. Sie hatte jedenfalls kein spezielles Argument vorgebracht, um die Feststellung der Widerspruchsabteilung zu widerlegen, wonach mit den Rechnungen nachgewiesen worden sei, dass die Waren aus Deutschland stammten und für die Ausfuhr ins Ausland bestimmt waren. Selbst wenn man annähme, dass die schriftliche Beschwerdebegründung der Laboratoire Garnier vom 17. Januar 2011 bei der Prüfung der Begründung der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt werden muss, ließen sich diesem Schriftsatz nicht die Gründe entnehmen, aus denen die Beschwerdekammer die an Empfänger außerhalb der Union ausgestellten Rechnungen unbeachtet ließ.

54 Da sich die Gründe, die die Beschwerdekammer dazu bewogen haben, die an Empfänger außerhalb der Union ausgestellten Rechnungen unbeachtet zu lassen, nicht einmal implizit aus der angefochtenen Entscheidung ergeben, ist es dem Gericht insoweit unmöglich, seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auszuüben.

55 Mit ihrem Vorbringen zu der Frage, ob die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente ausreichten, um die Benutzung durch Export nachzuweisen, fordern die Parteien das Gericht der Sache nach dazu auf, darüber im Urteil zu entscheiden.

56 Die Prüfung der Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel für den Nachweis genügen, dass die in Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, erfordert jedoch eine Beurteilung sämtlicher von der Klägerin vorgelegter Beweismittel, die von der Beschwerdekammer nicht vorgenommen wurde. Diese Beurteilung erstmals vorzunehmen, ist nicht Aufgabe des Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C?263/09 P, Slg. 2011, I?5853, Randnr. 72).

57 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung wegen Begründungsmangels aufzuheben, ohne dass der dritte Klagegrund, den die Klägerin geltend gemacht hat, geprüft zu werden braucht.

Kosten

58 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. November 2011 (Sache R 2255/2010-1) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt die Kosten.

I