EuG: Zur begrifflichen Ähnlichkeit zweier zusammengesetzter Marken mit einem gleichen Wortbestandteil

veröffentlicht am 26. Juni 2015

EuG, Urteil vom 06.03.2015, Az. T-257/14
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass zwischen zwei Marken, die jeweils das gleiche Wort beinhalten, nicht notwendigerweise eine begriffliche Ähnlichkeit vorliegt. Vorliegend war die Verwechslungsgefahr der Wort-/Bildmarken „Black Jack TM“ und „Black Track“ zu beurteilen. Nach Auffassung des Gerichts bedeute die Tatsache, dass beide Marken das Wort „Black“ verwenden, nicht, dass notwendigerweise eine begriffliche Ähnlichkeit vorliege. Da vorliegend jedes der einander gegenüberstehenden Zeichen für den englischsprachigen Verbraucher in der Gesamtbetrachtung einen Ausdruck mit eindeutiger und spezieller Bedeutung darstelle, könne von dem Vorliegen des Wortes „Black“ in beiden Kennzeichen gerade keine begriffliche Ähnlichkeit abgeleitet werden. Zum Volltext der Entscheidung:


URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

In der Rechtssache T?257/14

Novomatic AG mit Sitz in Gumpoldskirchen (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann durch S. Hanne als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Berentzen Mally Marketing plus Services GmbH mit Sitz in Meerbusch (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Februar 2014 (Sache R 329/2012?4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Berentzen Mally Marketing plus Services GmbH und der Novomatic AG

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterin I. Wiszniewska-Bia?ecka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 24. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 19. Oktober 2010 meldete die Klägerin, die Novomatic AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

[Abb.]

3 Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, die für die Waren der Klasse 28 folgender Beschreibung entsprechen:

„Casinoausrüstungen, nämlich Roulettetische, Rouletteräder; Casinospiele, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Casinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung oder Glücksspiele über das Internet, Slotmaschinen und/oder elektronische Geldspielapparate mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; Gehäuse für Slotmaschinen, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen, welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Casinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Gehäuse für Slotmaschinen, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, [welche] durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden; elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten)“.

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 219/2010 vom 22. November 2010 veröffentlicht.

5 Am 4. Februar 2011 erhob die Berentzen Mally Marketing plus Services GmbH nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der Marke BLACK JACK TM für alle oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 28.

6 Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

– die Gemeinschaftswortmarke BLACK TRACK, angemeldet am 9. Dezember 2008 und eingetragen am 4. August 2009 unter der Nr. 7451181;

– die nachstehend wiedergegebene Gemeinschaftsbildmarke, angemeldet am 22. Mai 2009 und eingetragen am 3. Dezember 2009 unter der Nr. 8357097:

[Abb.]

7 Die älteren Marken wurden für folgende Waren der Klassen 18, 25 und 28 angemeldet:

– Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“;

– Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

– Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; alle vorgenannten Waren mit der Ausnahme von Bowlingartikeln und ?ausrüstungen, Bowlingkugeln und Bowlingtaschen“.

8 Mit dem Widerspruch wurde das relative Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

9 Mit Entscheidung vom 22. Dezember 2011 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

10 Am 14. Februar 2012 legte die Widersprechende nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

11 Mit Entscheidung vom 18. Februar 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und gab dem Widerspruch statt. Die Beschwerdekammer legte ihrer Beurteilung die ältere Gemeinschaftswortmarke BLACK TRACK zugrunde. Sie war der Ansicht, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren identisch oder hochgradig ähnlich und diese Zeichen visuell und klanglich hochgradig ähnlich und begrifflich für den englischsprachigen Verkehr durchschnittlich ähnlich seien. Die in Rede stehenden Waren richteten sich überwiegend an Fachkreise im Bereich Casino- und Glücksspielausstattungen, bei denen von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen sei, manche Waren richteten sich an Endverbraucher, deren Aufmerksamkeit als durchschnittlich anzusehen sei. Die ältere Marke habe eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Beschwerdekammer kam zu dem Schluss, dass, selbst wenn man eine erhöhte Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise annähme, die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

Anträge der Parteien

12 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

13 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

14 Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie zum einen einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zum anderen einen Verstoß gegen Art. 75 dieser Verordnung rügt.

15 Die Klägerin beanstandet die Feststellungen der Beschwerdeabteilung, nach denen zum einen die in Rede stehenden Waren identisch oder ähnlich und zum anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um Fachkreise handle, bei denen von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen sei, sei die Beschwerdekammer zu Unrecht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen.

16 Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

17 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T?162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die ältere Wortmarke BLACK TRACK eine Gemeinschaftsmarke und die angesprochenen Verkehrskreise daher jene der Europäischen Union seien. Darüber hinaus war sie der Ansicht, dass sich die in Rede stehenden Waren überwiegend an Fachkreise im Bereich Casino- und Glücksspielausstattungen richteten, bei denen von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen sei, was die Klägerin nicht bestreitet.

19 Was den Vergleich der in Rede stehenden Waren angeht, tritt die Klägerin der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer entgegen, nach der das von der älteren Marke erfasste „Spiel(zeug)“ und die von der angemeldeten Marke erfassten „Glücksspiele“ und „Glücksspielautomaten“ identisch seien. Zum einen wirft sie der Beschwerdekammer vor, diese Schlussfolgerung unter Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht begründet zu haben, weil sie lediglich eine Formalprüfung anstelle einer solchen anhand der Marktrealitäten vorgenommen habe. Zum anderen macht sie geltend, dass sich das von der älteren Marke erfasste „Spiel(zeug)“ von den von der angemeldeten Marke erfassten „Glücksspielen“ und „Glücksspielautomaten“ unterscheide, da es einem anderen Rechtsrahmen unterliege, sich an andere Verkehrskreise richte und nicht substituiert werden könne.

20 Die Beschwerdekammer sah von dem durch die ältere Marke bezeichneten weiten Oberbegriff „Spiele“ auch „Glücksspiele“ und „Glücksspielautomaten“ umfasst. Sie nahm daher an, dass die von der älteren Marke erfassten „Spiele“ und die von der angemeldeten Marke erfassten „Casinoausrüstungen, nämlich Roulettetische, Rouletteräder; Casinospiele, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Casinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung oder Glücksspiele über das Internet, Slotmaschinen und/oder elektronische Geldspielapparate mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen, welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Casinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten)“ identisch seien.

21 Diesem Standpunkt der Beschwerdekammer ist beizupflichten. Die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 28, also Glücksspiele oder Glücksspielautomaten, sind nämlich als in der von der älteren Marke erfassten allgemeineren Kategorie „Spiele“ enthalten anzusehen. Es ist offensichtlich, dass der sehr allgemeine Begriff „Spiel“ vielerlei Arten von Spielen, darunter „Glücksspiele“, umfasst.

22 Nach ständiger Rechtsprechung können Waren als identisch angesehen werden, wenn die Waren, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, in einer von der älteren Marke erfassten allgemeineren Kategorie enthalten sind (vgl. Urteil vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T?133/05, Slg, EU:T:2006:247, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Im Licht dieser Rechtsprechung ist die Beschwerdekammer, nachdem sie zutreffend festgestellt hatte, dass die allgemeine Kategorie „Spiele“ „Glücksspiele“ einschließe, auch zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die von der älteren Marke erfassten „Spiele“ und alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren, die „Glücksspielen“ und „Glücksspielautomaten“ entsprächen, identisch seien.

24 In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer nachvollziehbar und hinreichend begründet ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sich die Beschwerdekammer nicht ausschließlich auf den Umstand gestützt, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren zur selben Warenklasse des Abkommens von Nizza gehören.

25 Darüber hinaus war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, die Marktrealitäten zu berücksichtigen, da dem Warenvergleich die Beschreibung der von der Markenanmeldung erfassten Waren und nicht die Waren zugrunde zu legen sind, für die die einander gegenüberstehenden Marken tatsächlich benutzt werden. Die Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hat nämlich zum einen unter Berücksichtigung der Gesamtheit der von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zum anderen unter Berücksichtigung aller Waren und Dienstleistungen zu erfolgen, für die die ältere Marke eingetragen worden war (Urteil vom 22. April 2008, Casa Editorial el Tiempo/HABM – Instituto Nacional de Meteorología [EL TIEMPO], T?233/06, EU:T:2008:121, Rn. 26).

26 Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin unerheblich, wonach „Spiele“ einerseits und „Glücksspiele und Glücksspielautomaten“ andererseits unterschiedliche Waren seien, weil sie einem anderen Rechtsrahmen unterlägen, sie sich an unterschiedliche Verkehrskreise richteten und sie nicht substituierbar seien. Diese Behauptungen beruhen auf der unzutreffenden Prämisse, dass die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eine andere Art von Waren umfassten, deren etwaige Ähnlichkeit zu prüfen wäre. Daher ist, wie bereits festgestellt wurde, die von der älteren Marke erfasste Kategorie „Spiele“ weit genug, um die von der angemeldeten Marke erfassten „Glücksspiele“ einzuschließen und um mithin davon ausgehen zu können, dass die einander gegenüberstehenden Marken identische Waren kennzeichnen.

27 Was den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen angeht, beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass diese ähnlich seien.

28 Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte zumindest teilweise übereinstimmen (Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T?6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 30, und vom 10. Dezember 2008, MIP Metro/HABM – Metronia [METRONIA], T?290/07, EU:T:2008:562, Rn. 41).

29 Außerdem ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C?334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Im vorliegenden Fall besteht die angemeldete Bildmarke BLACK JACK TM aus den beiden Wörtern „black“ und „jack“ in schwarzen Großbuchstaben mit einer weißen Umrandung, zwischen denen zwei Spielkarten in einem Kreis vor einem schwarzen Hintergrund abgebildet sind. Dahinter erscheint ein schwarzes Spruchband. Die Buchstaben „t“ und „m“, die in kleineren Großbuchstaben gehalten sind, sind auf der rechten oberen Seite des Zeichens abgebildet.

31 Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die Wortfolge „black jack“, auch wenn sie ein Kartenspiel bezeichne und damit im Hinblick auf die spielbezogenen Waren beschreibend sei, im maßgeblichen Gesamteindruck nicht wegen ihrer Größe und des Umstands zurücktrete, dass das grafische Element in Form zweier Spielkarten gleichermaßen die betreffenden Waren beschreibe. Sie ging mithin davon aus, dass das angemeldete Zeichen von seiner Wortfolge dominiert werde und die grafischen Elemente in den Hintergrund träten. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Bestandteil „tm“ aufgrund seiner geringen Größe und seiner beschreibenden Bedeutung „trade mark“ beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht zu berücksichtigen sei. Diese Beurteilung der angemeldeten Marke wird von der Klägerin nicht beanstandet.

32 Die ältere Wortmarke BLACK TRACK, die von der Beschwerdekammer für den Zeichenvergleich herangezogen wurde, besteht aus den Wörtern „black“ und „track“.

33 Was den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht angeht, hat die Beschwerdekammer angeführt, dass das erste Wortelement identisch und das zweite hochgradig ähnlich sei, da es sich nur durch den Beginn, d. h. durch die ersten Buchstaben „j“ auf der einen und „t“ und „r“ auf der anderen Seite unterscheide. Gewisse Unterschiede ergäben sich aufgrund der grafischen Elemente der angemeldeten Marke. Daher seien die beiden Zeichen hochgradig ähnlich.

34 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass die Ähnlichkeit noch höher sei als in bildlicher Hinsicht, da die Bildelemente nicht berücksichtigt würden. Sie hat darauf hingewiesen, dass die ersten Wörter der beiden Zeichen identisch „black“ ausgesprochen würden und die zweiten Wörter in ihren drei letzten Buchstaben „a“, „c“ und „k“ übereinstimmten und sich nur durch die Konsonanten „j“ auf der einen und „t“ und „r“ auf der anderen Seite unterschieden.

35 Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin zur Widerlegung der Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auf die Behauptung beschränkt, der Unterschied zwischen den Buchstaben „j“ auf der einen und „t“ und „r“ auf der anderen Seite schließe in beiderlei Hinsicht jede Ähnlichkeit aus. Dieses nicht substantiierte Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Um auf eine hochgradige Ähnlichkeit der beiden Zeichen in dieser Hinsicht schließen zu können, hat die Beschwerdekammer nämlich eine Gesamtbeurteilung dieser Zeichen vorgenommen, bei der sie insbesondere die von der Klägerin geltend gemachten Unterschiede berücksichtigt hat.

36 Was den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht angeht, hat die Beschwerdekammer erstens festgestellt, dass die angemeldete Marke BLACK JACK TM europaweit als Kartenspiel verstanden und dass dieses Verständnis durch die Abbildung zweier Spielkarten im Bildelement dieser Marke verstärkt werde. Zweitens würden die englischen Wörter „black“ und „track“, aus denen die ältere Marke bestehe, vom englischsprachigen Verkehr verstanden, für den wegen der Übereinstimmung der Zeichen in dem Wort „black“ daher eine durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit vorliege. Drittens seien die Zeichen für den nicht englischsprachigen Verkehr nicht ähnlich.

37 Die Klägerin wendet sich gegen diese Beurteilung. Sie hält die einander gegenüberstehenden Zeichen für begrifflich unähnlich.

38 In dieser Hinsicht ist mit der Beschwerdekammer darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke BLACK JACK TM für die maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige Bedeutung hat und ein Kartenspiel bezeichnet und dass diese Bedeutung durch die Abbildung zweier Spielkarten im Bildelement dieser Marke verstärkt wird.

39 Aufgrund dieser zwangslos erkennbaren Bedeutung wird, wie die Klägerin zu Recht festgestellt hat, das maßgebliche Publikum diese Marke nicht in ihre einzelnen Bestandteile aufgliedern. Die Beurteilung muss, was insbesondere die Ähnlichkeit der Marken in begrifflicher Hinsicht angeht, auf den Gesamteindruck gestützt werden, den diese Marken hervorrufen. Es ist daher festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, selbst die englischsprachigen, das Wort „black“ im Ausdruck „black jack“ nicht selbständig auffassen werden.

40 Darüber hinaus ist mit der Klägerin festzustellen, dass die ältere Marke BLACK TRACK für den englischsprachigen Verbraucher auch eine klare Bedeutung haben kann, die sich von der der angemeldeten Marke unterscheidet, soweit sie „schwarze Fährte“ bedeutet.

41 Da jedes der einander gegenüberstehenden Zeichen für den englischsprachigen Verbraucher einen Ausdruck mit eindeutiger und spezieller Bedeutung darstellt, kann das HABM nicht geltend machen, dass der Umstand, dass beide Zeichen das Wort „black“ enthalten, ausreiche, um auf eine begriffliche Ähnlichkeit zu schließen.

42 Mithin hat die Beschwerdekammer für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zu Unrecht eine durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen, der sich aus dem Wort „black“ ergebe.

43 Daher ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerhaft vom Vorliegen einer begrifflichen Ähnlichkeit ausgegangen ist.

44 Dieser Fehler der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen kann Auswirkungen auf die Richtigkeit ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr haben. Nach der Rechtsprechung impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr nämlich, dass die begrifflichen Unterschiede zwischen zwei Zeichen die zwischen ihnen bestehenden klanglichen und bildlichen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C?16/06 P, Slg, EU:C:2008:739, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T?292/01, Slg, EU:T:2003:264, Rn. 54).

45 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer bei der Feststellung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, zu prüfen hat, ob die begrifflichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ihre klanglichen und bildlichen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdekammer erkannt hat, dass das angemeldete Zeichen BLACK JACK TM von der Gesamtheit der maßgeblichen Verkehrskreise als Kartenspiel verstanden werde.

46 Nach alledem ist dem einzigen Klagegrund, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, stattzugeben.

47 Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

Kosten

48 Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

49 Da das HABM unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

50 Die Klägerin beantragt außerdem, dem HABM die Kosten aufzuerlegen, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Somit sind dem HABM, da es mit seinem Vorbringen unterlegen ist, gemäß dem Antrag der Klägerin auch die Kosten aufzuerlegen, die dieser für das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Februar 2014 (Sache R 329/2012-4) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer.

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