EuG: Zu der Frage, wann ein Parfumflakon als 3D-Marke unterscheidungskräftig ist

veröffentlicht am 1. Juli 2009

EuG, Urteil vom 05.05.2009, Az. T-104/08
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 und Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94

Das EuG (Europäisches Gericht) hat entschieden, dass an die Eintragungsfähigkeit einer dreidimensionalen (Gemeinschafts-)Marke hohe Anforderungen gestellt werden müssen, da es dem Durchschnittsverbraucher schwerer falle, an Hand einer Form einen Bezug zur betrieblichen Herkunft eines Produkts zu knüpfen als an Hand eines Namens (Wort) oder eines Logos (Bild). Deswegen gelte nach Auffassung des Gerichts der Grundsatz, dass, je mehr sich die angemeldete Form der Form, in der die Ware am wahrscheinlichsten auftritt, annähere, desto größere Zweifel an der Unterscheidungskraft bestünden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auf dem Parfumsektor die gleichen Kriterien wie für alle anderen dreidimensionalen Marken anwendbar, auch wenn in diesem Bereich eine gewisse Üblichkeit herrschen mag, in Parfumverpackungen bereits einen Herkunftsnachweis zu sehen. Die von der Klägerin angemeldete Form ähnelte im Aussehen einem Reagenzglas oder einer Zigarre. Eine solche Form sei jedoch nach Ermittlungen des HABM (Europäisches Markenamt) durchaus üblich, z.B. für Parfumproben in Kaufhäusern oder bei Zerstäubern, die für die Mitführung in Handtaschen bestimmt seien. Damit fehle es an der hinreichenden Unterscheidungskraft zu bereits existierenden Formen und eine Eintragung sei nicht möglich.

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