EuG, Urteil vom 26.11.2015, Az. T-181/14
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Das EuG hat entschieden, dass in dem Fall, dass eine neue Kennzeichenanmeldung (hier: Wortmarke „Nordschleife“) vollständig in einer bereits eingetragenen Marke (hier: „Management by Nordschleife“) enthalten ist, eine Verwechslungsgefahr bereits impliziert sein kann. Vorliegend hat das Gericht nach eingehender Prüfung der schriftbildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit sowie der Prüfung der teilweise identischen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr angenommen, zumal gerade der kennzeichnungskräftige Teil der älteren Marke mit der neueren Anmeldung übereinstimmt. Zum Volltext der Entscheidung hier.