EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15
§ 312a Abs. 5 S. 1 BGB, Art. 21 VRRL
Der EuGH hat entschieden, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt. Zu der Rechtsansicht des Generalanwalts beim EuGH Szpunar hatten wir bereits berichtet (hier). Zum Volltext der Entscheidung des EuGH hier (EuGH – 0180er-Telefonnummer für Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit Händler nur bei Kostendeckelung).
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