EuGH: Bietet ein Hotel seinen Gästen Fernsehsendungen an, bedarf es hierzu einer Lizenz des jeweiligen Urhebers / Verwerters

veröffentlicht am 28. Dezember 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 07.12.2006, Az. C-306/05
Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG

Der EuGH hat entschieden, dass die Verbreitung eines Fernsehsignals mittels in Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der EU-Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft darstellt und der Einwilligung des Urhebers bzw. der Verwertungsgesellschaft bedarf.  Dass Hotelzimmer grundsätzlich einen privaten Charakter haben, stand dieser Wertung ausdrücklich nicht entgegen.

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