EuGH: Datenschutzrechtliche Sammelklagen sind unzulässig / Maximilian Schrems

veröffentlicht am 29. Januar 2018

EuGH, Urteil vom 25.01.2018, Az. C-498/16
Art. 16 Abs. 1 EU-VO 44/2001

Der EuGH hat sich gegen die Zulässigkeit der datenschutzrechtlichen Sammelklage entschieden. In einem von dem Österreicher Maximilian Schrems betriebenen Verfahren entschied der EuGH, dass Art. 16 Abs. 1 der EU-VO Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass diese Vorschrift keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden. Art. 16 Abs. 1 EU-VO 44/2001 lautet: „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“ (hier). Weiterhin verliere ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos seine Verbrauchereigenschaft im Sinne von Art. 15 EU-VO Nr. 44/2001 nicht, wenn er Bücher publiziere, Vorträge halte, Websites betreibe, Spenden sammele und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lasse, um sie gerichtlich geltend zu machen. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Datenschutzrechtliche Sammelklagen sind unzulässig / Maximilian Schrems).


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